Non-entry for failure to pay security in criminal complaint

BEK 2019 104Altro tribunale28 ago 2019Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A and B appealed a non-prosecution order issued by the cantonal public prosecutor. The Kantonsgericht Schwyz had ordered each appellant to pay a security of CHF 600 and later granted a non-extendable grace period after rejecting legal aid. As the security was still not paid, the court held that it could not enter into the complaint under Art. 383(2) CPC. It therefore declared the appeal inadmissible and charged the appellants with CHF 300 in costs jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 383 Abs. 2 StPO; Nichteintreten bei Nichtleistung der verlangten Sicherheit trotz Androhung und Nachfrist. Wird die gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO angeordnete Sicherheitsleistung innert Frist und auch innert angesetzter, nicht erstreckbarer Nachfrist nicht erbracht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Abschreibung bzw. Erledigung des Beschwerdeverfahrens fällt in die Kompetenz des Präsidenten; die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegensprinzip. Gegen den Nichteintretensentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff. BGG).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. August 2019

BEK 2019 104

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **2.**B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019, SUB 2018 492, 493 und 494);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Mai 2019 im Strafverfahren gegen Rechtsanwältin F.________, Rechtsanwalt D.________ und E.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfochten;

  • dass die Privatkläger je mit Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgefordert wurden, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von je Fr. 600.00 bis spätestens 24. Juni 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügungen den Privatklägern am 7. Juni 2019 zugestellt wurden;

  • dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ein Gesuch der Privatkläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, ihnen gleichzeitig eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung setzte, um die verlangten Sicherheitsleistungen von je Fr. 600.00 zu bezahlen und dass diese Verfügung den Privatklägern am 4. Juli 2019 zugestellt wurden;

  • dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2019 auf ein Gesuch der Privatkläger um Ansetzung einer Nachfrist für die Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren nicht eintrat;

  • dass die Privatkläger die verlangten Sicherheitsleistungen auch innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt haben;

  • dass somit gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

  • dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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28. August 2019 kau

Parole chiave

non-entrysecurity paymentprivate prosecutioncriminal complaintcostsinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the ordered security.

Decisione estratta

No. Because the appellants did not pay the security even within the non-extendable grace period, the court had to refuse to enter into the appeal.

Motivazione estratta

Art. 383(2) CPC allows non-entry when the required security is not paid after warning; the appellants remained in default.

Questione giuridica chiave

Allocation of the costs of this order.

Decisione estratta

The procedural costs of CHF 300 were charged to the private prosecutors jointly and severally.

Motivazione estratta

As the non-entry resulted from their failure to comply with the security order, they must bear the costs.

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