Non-entry on appeal for insufficient challenge to deemed withdrawal

BEK 2018 22Altro tribunale12 giu 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court held that the accused’s appeal against the prosecutor’s order was inadmissible. He had failed to explain why his non-appearance at the prosecutor’s hearing was sufficiently excused, and his submissions only attacked the underlying penal order. The court therefore refused to enter into the appeal and confirmed that the objection was deemed withdrawn, making the penal order final. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 355 Abs. 2 StPO; Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 89 Abs. 1 StPO; inadmissibility of an appeal that does not address the dispositive grounds of a declaration that an objection is deemed withdrawn. Where the accused, after a summons to an interview, fails to appear without sufficient excuse, the objection is treated as withdrawn and the penal order becomes final. A subsequent complaint must specifically challenge the reasons for the deeming-withdrawal decision; it is insufficient to reargue the merits of the penal order. A deficient appeal that omits such challenge is not curable where curing would circumvent non-extendable statutory time limits (consid. 2-4).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Juni 2018

BEK 2018 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Säumnis an Einspracheverhandlung, Feststellung Rechtskraft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 4. Januar 2018, SUE 2017 580);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erkannte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. September 2017 wegen zwei am 11. Juli 2017 begangenen SVG-Widerhandlungen schuldig, büsste ihn mit Fr. 120.00 und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 280.00 (U-act. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 4), so dass ihn die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme auf den 10. November 2017 vorlud mit der Androhung, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte (U-act. 5). Nach unentschuldigtem Fernbleiben gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das rechtliche Gehör (U-act. 7). Der Beschuldigte machte einen Todesfall in der Familie in Deutschland geltend (U-act. 8), unterliess es aber, innert einer weiteren angesetzten Frist sich zum genauen Todeszeitpunkt und dem Verwandtschaftsgrad zu äussern (U-act. 9 f.). Daher stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte mit am 24. Januar 2018 bei der Post aufgegebenen Eingabe folgendermassen beim Kantonsgericht:

Wie auch bereits mehrfach der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mitgeteilt habe, kann es nicht sein, dass sich zwei Polizisten an die Strasse stellen und Leute einfach rausziehen und Behaupten man hätte Telefoniert. Ich bitte um Beweise. Den Sie müssen es mir nachweisen. Laut Kanton Zürich sowie St. Gallen wird bei einer Straftat alles Schriftlich vor Ort festgehalten und ich als Täter müsste es unterschreiben. Hier passierte nichts. Für mich ist das Geldmacherei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen.

2. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen, was die Staatsanwaltschaft mit einer beschwerdefähigen Verfügung festhält (Riklin in BSK, 22014, bzw. OFK, 22014, je Art. 355 StPO N 2 mit Hinweis). Der Beschuldigte bestreitet die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht, nämlich dass er innert zweimal angesetzten Fristen sein Fernbleiben am Vorladungstermin nicht genügend entschuldigte. Seiner Beschwerde lässt sich nur entnehmen, dass er seiner Verurteilung durch den rechtskräftig erklärten Strafbefehl in der Sache opponiert, weil er die ihm vorgeworfenen SVG-Widerhandlungen für unbewiesen hält. Mithin setzt er sich mit der angefochtenen Verfügung nicht im gesetzlich geforderten Mass auseinander (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. 396 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten auch als Laien klar sein muss, dass er mit seiner Beschwerde nicht bestreitet, die Nichtbefolgung der Vorladung nicht genügend entschuldigt zu haben, ist die Beschwerde dahingehend nicht mehr verbesserlich. Vielmehr würde die Gewährung einer diesbezüglichen Nachfrist unter vorliegenden Umständen zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen führen (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO).

3. Bestreitet der Beschuldigte weder im Tatsächlichen, die Vorladung zur Einvernahme erhalten zu haben und trotzdem unentschuldigt der Einvernahme ferngeblieben zu sein, noch im Rechtlichen, dass gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO demzufolge vom Rückzug der Einsprache auszugehen sei, ist der Strafbefehl rechtskräftig. Was der Beschuldigte vorbringt, richtet sich inhaltlich gegen den Strafbefehl, was nach dem gesetzlich einem Rückzug der Einsprache gleichkommenden unentschuldigtem Versäumen der angesetzten Einvernahme jedoch nicht mehr zulässig ist (vgl. BEK 2013 65 vom 12. Juni 2013 E. 4).

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Juni 2018 kau

Parole chiave

criminal procedureobjectionsummonsfailure to appearinadmissibilitynon-entrystatutory deadlinecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the prosecutor’s order declaring the penal order final was sufficiently reasoned

Decisione estratta

No. The appellant did not address the decisive finding that his failure to attend the hearing was insufficiently excused, so the appeal lacked the required challenge.

Motivazione estratta

The court held that the appeal only attacked the merits of the penal order, not the contested procedural ground. A later opportunity to cure this defect would improperly extend a statutory deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the penal order became final because the objection was deemed withdrawn after the unexcused failure to appear

Decisione estratta

Yes. Since the accused did not dispute receipt of the summons or the absence of a sufficient excuse, the objection was deemed withdrawn and the penal order became final.

Motivazione estratta

Under Art. 355(2) StPO, an unexcused failure to attend an ordered hearing leads to the objection being treated as withdrawn; the appellant’s submissions did not undermine that basis.

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