Non-entry for failure to pay security in criminal appeal

BEK 2018 126Altro tribunale13 nov 2019Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court President did not enter into A.________’s complaint against the public prosecutor’s dismissal order because the required security under Art. 383 CPC was not paid in time. The appellant had been ordered to provide a security of CHF 2,000, which he deposited, but later a further cost advance was requested in the parallel proceedings. Since the appeal security was not paid as required and no additional grace period is necessary, the appeal was dismissed as inadmissible. Costs of CHF 13,500 were charged to the appellant, with CHF 2,000 offset against the security deposit. Notice of the decision was ordered by publication in the official gazette for some parties.

Massima Omnilex

Art. 383 StPO; effect of failure to furnish ordered security in criminal appeal proceedings. If the appellant does not pay the security within the prescribed time, the appellate authority may decline to enter into the complaint without granting an additional grace period. Where service by regular means proves impossible despite extraordinary efforts, publication in the official gazette under Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO is permissible. In non-entry decisions based on Art. 383 StPO, costs may be charged to the appellant; the security already paid may be set off against those costs (consid. on security and costs).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. November 2019

BEK 2018 126

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner, **3.**D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **4.**E.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, **5.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (mehrfachen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, etc.)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, SUB 2017 557/559/560/561/562);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2018 verfügte, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, etc. eingestellt werde, und dass sie die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwies, die Verfahrenskosten von Fr. 7'227.50 auf die Staatskasse nahm und den Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zusprach;

  • dass der Privatkläger, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Zürich, mit Beschwerde vom 31. August 2015 (recte: 31. Juli 2018) die folgenden Anträge stellte (KG-act. 1):

1. Es sei die Einstellungsverfügung umfassend aufzuheben.

2. Es seien die beiden Beschwerden des Privatklägers gegen die getrennten Einstellungsverfügungen gemeinsam zu behandeln.

3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die offenbar getrennt geführten Untersuchungen vereint zu führen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

  • dass der Privatkläger mit Verfügung vom 2. August 2018 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 2'000.00 zu leisten, welche fristgerecht bezahlt wurde (KG-act. 3);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2018 beantragte, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5);

  • dass die Beschuldigten mit Verfügung vom 29. August 2018 aufgefordert wurden, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung eine Beschwerdeantwort einzureichen und zur Vernehmlassung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 Stellung zu nehmen, unter Androhung des Verzichts auf Beschwerdeantwort und Stellungnahme (KG-act. 6);

  • dass die Fristansetzung zur Beschwerdeantwort auf dem Rechtshilfeweg lediglich dem Beschuldigten F.________ in Jersey zugestellt werden konnte (KG-act. 14+15), welcher am 2. Mai 2019 eine Beschwerdeantwort (in englischer Sprache) einreichte, die Anschuldigungen in Abrede stellte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (KG-act. 16);

  • dass die rechtshilfeweise Zustellungen an die übrigen Beschuldigten in Dubai demgegenüber trotz diplomatischer Bemühungen bis heute nicht erfolgen konnten (KG-act. 17 sowie KG-act. 24-26 in BEK 2018 125);

  • dass der Rechtsvertreter des Privatklägers sein Mandat mit Schreiben vom 2. April 2019 mit sofortiger Wirkung niederlegte und das Gericht ersuchte, mit dem Privatkläger über dessen Adresse in Dubai zu korrespondieren (KG-act. 13);

  • dass der Privatkläger mit Verfügung vom 7. Mai 2019 infolge der inzwischen angefallenen, hohen Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 aufgefordert wurde, in den Verfahren BEK 2018 125-126 einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 30'000.00 innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, er überdies aufgefordert wurde, unter Androhung künftiger Publikation im Amtsblatt ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (KG-act. 20 in BEK 2018 125), und dass nochmals versucht wurde, diese Verfügung dem Privatkläger mit den nötigen Übersetzungen und Beilagen auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen (KG-act. 21-23 in BEK 2018 125);

  • dass trotz der Bemühungen des Bundesamts für Justiz auch die Verfügung vom 7. Mai 2019 dem Privatkläger auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden konnte (KG-act. 17 sowie KG-act. 24-26 in BEK 2018 125), weshalb mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 die Publikation der Verfügung vom 7. Mai 2019 im kantonalen Amtsblatt angeordnet wurde (KG-act. 27 in BEK 2018 125) und dass die Publikation effektiv am ________ erfolgte (KG-act. 28 in BEK 2018 125);

  • dass der Privatkläger die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass die Verfahrenskosten von Fr. 13'500.00 (inkl. 1/3 Anteil an den Übersetzungskosten von Fr. 35'077.50 in den Verfahren BEK 2018 125-127 und 1/2 Anteil an den Übersetzungskosten von Fr. 900.00 in den Verfahren BEK 2018 125+126) dem Privatkläger aufzuerlegen und im Umfange von Fr. 2'000.00 von seinem Kostenvorschuss zu beziehen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

  • dass die Zustellung an den Privatkläger und die Beschuldigten gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO wiederum im Amtsblatt zu erfolgen hat, nachdem trotz aussergewöhnlichem Aufwand bis heute keine Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen konnten;

  • dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 13'500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und im Umfange von Fr. 2'000.00 von seinem Kostenvorschuss bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bzw. Publikation im Amtsblatt nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Privatkläger und die Beschuldigten Ziff. 2-4 durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt (1/R, unter Hinweis darauf, dass je ein begründetes Exemplar der Verfügung auf der Kantonsgerichtskanzlei bezogen werden kann), an den Beschuldigten Ziff. 5 (1/R, an dessen Zustelladresse in der Schweiz), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. November 2019 kau

Parole chiave

non-entrysecurity depositcriminal appealcostsofficial gazette servicedismissal of proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered into despite unpaid security under Art. 383 CPC.

Decisione estratta

No. Because the ordered security was not paid within the set deadline, the court could not enter into the appeal.

Motivazione estratta

For security under Art. 383 CPC no grace period is required; the appellant failed to comply, so non-entry followed as announced.

Questione giuridica chiave

Allocation of the costs of the present order.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs, with CHF 2,000 deducted from the security already deposited.

Motivazione estratta

As the appeal was not entered into, the appellant was ordered to pay the procedural costs.

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