Non-entry for missing grounds and security deposit

BEK 2018 10Altro tribunale19 feb 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Schwyz Cantonal Court President held that the criminal complaint against the cantonal public prosecutor’s non-prosecution decision could not be heard. The appellants filed no substantiated reasons within the statutory appeal period, no grace period was available for the deliberately deficient submission, one appellant lacked visible standing because it had not participated below, and the ordered security deposits of CHF 200 each were not paid on time. The appeal was therefore not entered into, and costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants.

Massima Omnilex

Art. 385 Abs. 1 und 2, Art. 383, Art. 396 StPO; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei fehlender fristgerechter Begründung und unterlassener Sicherheitsleistung. Die Rechtsmittelschrift hat innerhalb der gesetzlichen Frist die Anträge und die tragenden Rügen gegen alle selbständigen vorinstanzlichen Begründungen zu enthalten. Eine Nachfrist ist bei bewusst ungenügender Eingabe grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die angeordnete Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig erbracht, ist ohne weitere Nachfrist androhungsgemäss nicht einzutreten. Fehlt zudem die Beschwerdelegitimation eines Beteiligten, bleibt das Rechtsmittel auch aus diesem Grund unzulässig (vgl. Erw. betreffend Art. 382, 383, 385, 396 StPO).

Testo completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Februar 2018

BEK 2018 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, **3.C.________, neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2017 708);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ und B.________ am 17. Oktober 2016 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das im Rubrum erwähnte Mitglied des Amts für Migration des Kantons Schwyz wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung erstatteten (U-act. 8.1.001);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;

  • dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);

  • dass die angefochtene Verfügung A.________ und B.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilagen zum angefochtenen Entscheid), sich die C.________ sich diese Zustellung an ihre einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter entgegenhalten lassen muss und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;

  • dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;

  • dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);

  • dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und insbesondere keine Strafanzeige erstattet hat (U-act. 8.1.001), ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das Schweizerische Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_44/2018 vom 31. Januar 2018 nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

19. Februar 2018 sl

Parole chiave

criminal complaintnon-prosecutionappeal admissibilityappeal groundssecurity depositnon-entrystandingcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered despite no timely statement of grounds.

Decisione estratta

No. The appeal was inadmissible because no reasons were filed within the statutory 10-day appeal period.

Motivazione estratta

Article 385 CCP requires the appeal to state why another decision is sought and to address the challenged reasoning. A deliberately incomplete filing does not justify a grace period under Art. 385(2) CCP.

Questione giuridica chiave

Whether the third appellant had standing to complain.

Decisione estratta

No. Its injury was not apparent because it had not participated in the lower proceedings and had not filed the criminal complaint.

Motivazione estratta

Without participation and an identifiable legal injury, appeal standing was lacking.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal failed because the required security deposit was not paid.

Decisione estratta

Yes. The appellants did not pay the ordered CHF 200 security each by the deadline, and no grace period had to be granted.

Motivazione estratta

Under Art. 383 CCP, a missing security deposit can lead to non-entry without additional time.

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