Authority’s duty to intervene under Animal Protection Act not punishable

ZZ.2000.11Altro tribunale1 giu 2000Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Criminal Chamber of the Obergericht held that the statutory duty of the authority to intervene immediately in cases of severe animal neglect or completely improper keeping is drafted too vaguely to satisfy the legality principle. Because Art. 25(1) TSchG contains no penalty clause and Art. 29 No. 2 TSchG is only a broad blanket provision, the combination does not create a sufficiently determinate criminal offense. The court therefore found that no applicable criminal norm existed despite the alleged failure to intervene.

Massima Omnilex

Art. 1 StGB; Art. 25 Abs. 1 and Art. 29 Ziff. 2 TSchG: legality principle and punishability of omission by the authority. Criminal liability requires a sufficiently precise statutory definition of the prohibited conduct and an unambiguous penal basis. Where the duty to act is formulated in vague terms, the decisive threshold for intervention cannot be determined with the requisite certainty; in particular, distinctions such as ordinary versus completely improper keeping or neglect versus severe neglect do not meet the determinacy requirement. A blanket penal norm that does not clearly delimit its scope cannot cure this defect. The combination of an indeterminate duty norm and an equally uncertain penal clause falls short of the constitutional and conventional legality requirement (consid. 1-3).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.11**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:02.06.2000
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.167
Titel:** Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Pflicht zum Einschreiten der Behörde**
Resümee:** Art. 1 StGB, Art. 25 Abs. 1 und Art. 29 Ziff. 2 TSchG. Die ungenaue gesetzliche Umschreibung der Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Einschreiten bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und der unklare Anwendungsbereich der entsprechenden Strafnorm sind mit dem Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Straflosigkeit trotz Verletzung der behördlichen Interventionspflicht.**
SOG 2000 Nr. 11 ** Art. 1 StGB, Art. 25 Abs. 1 und Art. 29 Ziff. 2 TSchG.** Die ungenaue gesetzliche Umschreibung der Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Einschreiten bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und der unklare Anwendungsbereich der entsprechenden Strafnorm sind mit dem Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Straflosigkeit trotz Verletzung der behördlichen Interventionspflicht. (Art 25 Abs. 1 TSchG, SR 455, lautet: Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.) 1. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 TschG entzieht sich einer eindeutigen Auslegung. Unter welchen Umständen die Behörde unverzüglich einzuschreiten hat, ist unklar. Fest steht allein, dass die Vernachlässigung von Tieren oder eine unrichtige Tierhaltung an sich die behördliche Interventionspflicht noch nicht auslöst. Nach dem Gesetzestext ist die Behörde erst dann gehalten, umgehend einzuschreiten, "wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden". Nun ist aber offen, wo die Trennlinie zwischen unrichtiger und "völlig" unrichtiger Tierhaltung verläuft. Ebenso unklar ist, wann Tiere vernachlässigt und wann sie "stark" vernachlässigt werden. Die Grenze zwischen strafloser und strafbarer Unterlassung behördlichen Einschreitens bleibt daher im Dunkeln. Zwar wollte der Gesetzgeber die Behördenpflicht zu sofortigem Einschreiten offensichtlich auf krasse Fälle beschränken. Damit aber ist für die Auslegung nicht viel gewonnen, hängt doch die Antwort auf die Frage, wann ein solcher Fall vorliegt, mangels objektiver Kriterien von der subjektiven Sichtweise des den Sachverhalt Beurteilenden ab. Das aber ist im Rahmen des Strafrechts unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips bedenklich. Die massgebenden Tatbestandskriterien erlauben keine präzise Deutung. Ihre Vagheit verletzt das aus Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK folgende und Verfassungsrang beanspruchende Bestimmtheitsgebot, welches auch für das gesamte Nebenstrafrecht, also auch für die Strafbestimmungen im Bereiche des Tierschutzes, gilt. Danach müssen Gesetze so präzise formuliert sein, dass der Rechtsanwender sein Verhalten danach richten und die Folgen bei Widerhandlung voraussehen kann. 2. Ein zweites Hindernis steht der strafrechtlichen Erfassung behördlicher Unterlassung entgegen. Art. 25 Abs. 1 TSchG enthält selber keine Strafdrohung. Ob sich die Behörde, welche die umschriebene Handlungspflicht verletzt, indem sie es unterlässt, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich einzuschreiten, aufgrund des Tierschutzgesetzes strafbar macht, steht nicht fest. Zwar bietet das Gesetz eine Palette von Strafnormen an (Art. 27-29 TSchG), doch beziehen sie sich in der Regel auf den Tierhalter und andere Personen, die mit Tieren unmittelbar zu tun haben. Einzig im Falle von Art. 29 Ziff. 2 TSchG entfällt die Anwendbarkeit dieser Strafnorm auf den Tatbestand von Art. 25 Abs. 1 TSchG nicht zum vorneherein. Auch hier aber bleibt unklar, worin das strafbare Verhalten besteht. Es handelt sich um eine Generalklausel, mit der der Gesetzgeber offenbar all jene Tierschutzverstösse strafrechtlich erfassen wollte, für die sich keine andere Strafbestimmung findet. Derartige Blankettnormen, deren Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres feststeht und die bezüglich des verbotenen Verhaltens, statt es selber genau zu umschreiben, auf andere Rechtsnormen oder Verwaltungsakte verweisen, stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit (vgl. auch die Bedenken von Antoine F. Goetschel: Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, S. 203 unten). 3. Im vorliegenden Falle erweisen sich sowohl der Tatbestand von Art. 25 Abs. 1 TSchG als auch die Rechtsfolge von Art. 29 Ziff. 2 TSchG als rechtsstaatlich bedenklich. Ihre Kombination sprengt den Rahmen des unter dem Aspekt von Art. 1 StGB noch Vertretbaren. Sie führt zu einer Kumulation von Faktoren, die diesem Grundsatzartikel zuwiderlaufen und mit dem Legalitätsprinzip nicht mehr zu vereinbaren sind. Demnach steht fest, dass im vorliegenden Falle eine anwendbare Strafnorm fehlt. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Juni 2000*

Parole chiave

legality principledeterminate criminal lawblanket offenseomissionanimal protectioncriminal liability

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the duty of the authority to intervene immediately under Art. 25(1) TSchG is defined with sufficient precision for criminal enforcement.

Decisione estratta

The provision is too vague to satisfy the legality principle and does not permit criminal punishment on its own.

Motivazione estratta

The distinction between ordinary and completely improper animal keeping, and between neglect and serious neglect, is unclear; the statutory criteria do not allow predictable application in criminal law.

Questione giuridica chiave

Whether Art. 29 No. 2 TSchG provides a punishable basis for an authority’s omission to intervene under Art. 25(1) TSchG.

Decisione estratta

No applicable criminal norm exists for this omission in the present case.

Motivazione estratta

Art. 25(1) TSchG contains no penalty clause, and Art. 29 No. 2 TSchG is a vague blanket provision whose scope does not clearly cover the omission at issue.

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