Swiss jurisdiction in inheritance case requires filing abroad first

ZZ.1999.7Altro tribunale1 mar 1999Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The widow of a Swiss decedent whose last domicile was in Ecuador sought Swiss jurisdiction over the estate, arguing that Ecuadorian authorities had remained inactive. The descendants objected that she had not proved this inactivity. The appellate civil chamber held that Swiss jurisdiction under Art. 87 IPRG is only subsidiary to the forum of the last domicile under Art. 86 IPRG. The decisive point was not abstract inactivity, but whether a request had actually been filed with the foreign authority. Because the widow neither alleged nor proved such a filing, and had even indicated that she wanted to settle the estate extrajudicially, Swiss jurisdiction was denied.

Massima Omnilex

Art. 86 f. IPRG; subsidiarity of the Swiss forum in estate proceedings concerning a Swiss decedent domiciled abroad. The forum of the last domicile is the ordinary jurisdiction; Swiss jurisdiction under Art. 87 IPRG is exceptional and requires that the competent foreign authority either declines jurisdiction for legal reasons or remains inactive despite a filed request. Mere factual non-action by the foreign authority is insufficient. The filing of a claim or petition abroad is a provable fact and, unless it would be manifestly futile from the outset, must be established by the party invoking Swiss jurisdiction. Considerations 5-6.

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.7**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:02.03.1999
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.711
Titel:** Schweizerische Zuständigkeit bei Erblasser mit Wohnsitz im Ausland**
Resümee:** Art. 86 f. IPRG. Voraussetzungen der schweizerischen örtlichen Zuständigkeit in Erbschaftsprozessen eines im Ausland wohnhaften schweizerischen Erblassers.**
SOG 1999 Nr. 7 ** Art. 86 f. IPRG.*Voraussetzungen der schweizerischen örtlichen Zuständigkeit in Erbschaftsprozessen eines im Ausland wohnhaften schweizerischen Erblassers Der Erblasser war Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz in Ecuador. Erben sind seine Nachkommen aus erster Ehe und seine Gattin, allesamt Schweizer Bürger. Der Verstorbene hinterliess kein Testament. Die Ehefrau machte geltend, die Behörden Ecuadors blieben untätig, weshalb die schweizerische Zuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG gegeben sei. Die Nachkommen bestritten dies und behaupteten, die Beweislast für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden obliege der Klägerin, dieser Beweis sei nicht erbracht. 5. Strittig ist demnach die Rechtsfrage, ob sich die Behörden Ecuadors mit dem Nachlass nicht befassen. Das Amtsgericht erklärt, grundsätzlich sei die Klägerin beweispflichtig. Die Untätigkeit der ausländischen Behörde sei jedoch als negativum gar nicht beweisbar. Das mag an sich richtig sein. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Art. 87 Abs. 1 IPRG (SR 291) nur ersatzweise einen Gerichtsstand zur Verfügung stellen will. Die schweizerische Heimat stellt ein Notforum zur Verfügung. Es ist "subsidiär" (Anton Heini et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, IPRG, Zürich 1993, N 1 zu Art. 87 IPRG). Ordentlicher Gerichtsstand ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Es besteht somit keine freie Wahl zwischen zwei Gerichtsständen wie etwa im Kindesrecht (Art. 253, 279 Abs. 2 ZGB). Die Gründe für die Untätigkeit können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Heini, a.a.O., N. 2). Rechtlicher Natur sind sie etwa, wenn das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers seine Zuständigkeit ablehnt (Heini, a.a.O.) und beispielsweise auf das Heimatrecht verweist. Solches wird nicht geltend gemacht. Die Klägerin behauptet vielmehr faktische Untätigkeit. In der Tat ist der Nachlass immer noch unverteilt und es sind keine Aktivitäten ecuadorianischer (Erbschafts-)behörden aktenkundig. Aber damit ist nur belegt, dass diese nicht von Amtes wegen tätig geworden sind, wie das im Kanton Solothurn der Fall ist (§§ 185 ff. EG ZGB). Das ist aber gar nicht aussergewöhnlich: Grundsätzlich ist auch in der Schweiz die Erbteilung in erster Linie Sache der Erben (Tuor/Schnyder/Schmid: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 544). Nebst Solothurn kennen nur Schaffhausen und Appenzell-Ausserrhoden eine obligatorische Mitwirkung der Behörden (Tuor/Picenoni: Der Erbgang, Berner Kommentar, Bern 1966, N 21 zu Art. 609 ZGB). In den meisten Kantonen bedarf es des Antrages mindestens eines Erben (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 20 zu Art. 609 ZGB; vgl. auch Art. 611 Abs. 2 ZGB). Und genau das wäre auch im vorliegenden Fall zu fordern: Die Behörde wird eben nur tätig, wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt. Nicht von Amtes wegen. Und ein solcher Antrag ist kein "negativum". Vielmehr ist die Tatsache, dass ein solches Gesuch gestellt wurde, einfach zu beweisen - etwa durch Vorlage einer Kopie. Und gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall: Jedenfalls behauptet die Klägerin - worauf die Einredekläger mit Fug verweisen - nicht einmal, sie habe ein solches Begehren gestellt. Ganz im Gegenteil ist erstellt, dass sie den Zivilrichter aufforderte, nicht tätig zu werden, sie wolle den Nachlass aussergerichtlich regeln. 6. Ein solcher Antrag wäre nur dann entbehrlich, wenn von Anfang an feststehen würde, dass er sinnlos wäre, etwa wegen politischer Wirren (Heini, a.a.O., N. 6) oder Bürgerkrieg. Sonst muss ausdrücklich "eine Klage" oder "ein Gesuch" bei der zuständigen ausländischen Behörde "eingereicht" werden (Heini, a.a.O., N. 7). Denn nur so kann sich manifestieren, ob die Behörden untätig sind oder nicht. Untätig bleiben, wie aufgezeigt, auch die meisten schweizerischen Teilungsämter, wenn sie niemand auffordert, ihres Amtes zu walten. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2./25. März 1999

Parole chiave

international jurisdictioninheritancesubsidiary forumburden of proofforeign authoritiesdomicileestate proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Swiss courts had subsidiary jurisdiction under Art. 87 IPRG for the estate of a Swiss decedent last domiciled abroad.

Decisione estratta

Swiss jurisdiction was not established because no request had been filed with the competent Ecuadorian authority; mere inactivity of the foreign authorities was insufficient.

Motivazione estratta

Art. 87 IPRG provides only a subsidiary forum. The applicant had to show that a claim or petition was actually submitted abroad, unless such filing would have been futile from the outset. Inactivity is not a negative fact that excuses proof here; it can be demonstrated by the filing itself. That filing was neither alleged nor proven.

Questione giuridica chiave

Who bore the burden of proving the inactivity of the foreign succession authorities?

Decisione estratta

The widow bore the burden of proof, and she failed to discharge it.

Motivazione estratta

Although the court noted that proving a pure negative can be difficult, the decisive fact was not abstract inactivity but whether a request had been submitted to the foreign authority. Such submission is readily provable, and none was shown.

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