Recourse against procedural orders in appellate proceedings

ZZ.1999.16Altro tribunale4 nov 1998Inadmissible

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In an appellate civil case, the instructing judge ordered an additional expert report. The defendant sought recourse to the Obergericht’s civil chamber. The court held that the cantonal code does not provide a recourse against procedural orders issued in appellate proceedings by the instructing judge. The statutory references to recourse concern expressly regulated cases, mostly involving lower-instance decisions. The court therefore changed its prior practice and declared the recourse inadmissible.

Massima Omnilex

§ 300 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 291 ff. ZPO; admissibility of recourse against procedural orders of the instructing judge in appellate proceedings. Recourse is a statutory extraordinary remedy and is admissible only where the code expressly provides for it. The appellate provisions contain no basis for recourse against procedural orders of the instructing judge; the references to recourse in other provisions concern expressly designated cases and, in principle, decisions of lower instances. The system of remedies, the wording of §§ 302 and 304 ZPO, and comparative considerations support the conclusion that such orders are not directly challengeable by recourse before the Obergericht (practice changed, consid. 1-4).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1999.16**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:05.11.1998
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.720
Titel:** Rekurs gegen prozessleitende Verfügungen im Appellationsverfahren**
Resümee:§ 300 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 291 ff. ZPO. Gegen prozessleitende Verfügungen des Instruktionsrichters im Appellationsverfahren ist der Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts nicht zulässig (Praxisänderung).
SOG 1999 Nr. 16 § 300 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 291 ff. ZPO. Gegen prozessleitende Verfügungen des Instruktionsrichters im Appellationsverfahren ist der Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts nicht zulässig (Praxisänderung). Im Rahmen des Appellationsverfahrens bewilligte der Instruktionsrichter eine Oberexpertise. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Obergericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. a) Der Rekurs ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 300 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung erwähnt in den §§ 1 bis 277 sowie in § 323 die Fälle, in denen der Rekurs gegeben ist. Im Vierten Titel, welcher in den §§ 291 - 319 die Rechtsmittel behandelt, wird nirgends eine Rekursmöglichkeit eingeräumt. Im Abschnitt über die Appellation findet sich in § 292 ZPO eine Bestimmung über das Verfahren. Diese äussert sich allerdings nicht zum Rekursrecht gegen Verfügungen des Instruktionsrichters. In § 297 ZPO werden einzig für die Appellationsverhandlung sinngemäss die Verfahrensbestimmungen vor erster Instanz für anwendbar erklärt. Es fehlt somit an einer Bestimmung, welche im Appellationsverfahren gegen Verfügungen des instruierenden Richters ein Rekursrecht vorsieht. b) Andererseits finden sich doch Bestimmungen, welche im Verfahren vor Obergericht den Rekurs für zulässig erklären. Es sind dies die §§ 257 und 270 ZPO, welche die Fälle regeln, in denen das Obergericht einzige Instanz ist. Die ausdrückliche Einräumung der Rekursmöglichkeit in diesen Verfahren lässt sich nur damit erklären, dass es der Gesetzgeber für notwendig erachtete, die Zulässigkeit des Rekurses anzuordnen. Daraus lässt sich weiter schliessen, dass ohne diese ausdrückliche Anordnung der Rekurs offenbar nicht gegeben gewesen wäre, obwohl nach § 217 ZPO für das Verfahren vor Obergericht als erster Instanz die Vorschriften für das amtsgerichtliche Verfahren sinngemäss gelten. 2. a) Ein Blick in die Zivilprozessordnungen anderer Kantone ergibt folgendes Bild: Nur ein Teil der kantonalen Gesetze kennt das besondere Rechtsmittel des Rekurses. Rekursinstanz ist in der Regel das kantonale Obergericht. Dem Rekurs unterliegen im allgemeinen nur Entscheidungen der unteren Instanzen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 514). b) Dem entspricht auch die Regelung im Kanton Zürich. Dort ist der Rekurs gegen die Entscheide der in den §§ 271 und 272 ZH-ZPO genannten Erstinstanzen zulässig. Fraglich ist einzig, ob Dritten, denen § 273 ZH-ZPO gegen jeden Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, den Rekurs gewährt, dieser auch gegen Entscheide des Obergerichts offensteht oder ob sie auf den Weg der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen sind (Richard Frank/ Hans Sträuli Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 3 zu § 273). c) Das Rechtsmittelsystem des Kantons Bern ist anders ausgestaltet. An die Stelle des Rekurses tritt die Nichtigkeitsklage. Sie ist beim Appellationshof, wenn sie sich gegen Urteile einer seiner Zivilkammern richtet, beim Plenum des Appellationshofes einzureichen (Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, Rz. 6a zu Bemerkungen vor Art. 359). Sie richtet sich gegen Urteile (Art. 359 BE ZPO). Keine Urteile sind insbesondere prozessleitende Verfügungen (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., Rz. 1b zu Art. 359). d) Auch im Kanton Basel-Landschaft sind Entscheide des Obergerichtspräsidenten nicht beschwerdefähig (Adrian Staehelin/Thomas Sutter: Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, Rz 78 zu § 21). Lediglich eine Verfügung des Obergerichtspräsidenten über die Verweigerung oder Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne gestützt auf die Sonderbestimmung in § 73 Abs. 2 BL-ZPO beim Obergericht angefochten werden. 3. Dass der Rekurs mit den erwähnten beiden Ausnahmefällen nur gegen Entscheide unterer Instanzen gegeben ist, widerspiegelt sich auch in der Ordnung des Rekursverfahrens. § 302 ZPO, welcher von der Übermittlung der Akten an das Obergericht und der Einholung eines Berichtes des Gerichtspräsidenten spricht, geht von einem Entscheid einer unteren Instanz aus. Ebenso muss mit dem Begriff Vorinstanz in § 304 ZPO eine untere Instanz gemeint sein. Im Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 12. Januar 1965 zur Revision der Zivilprozessordnung wird schliesslich festgehalten, der Rekurs werde deutlich von der im Gerichtsorganisationsgesetz geregelten Aufsichtsbeschwerde (GO § 89) unterschieden (KRV 1966, Beilage I nach S. 339, dort S. 16). Nach dem damals geltenden Gerichtsorganisationsgesetz standen unter der Aufsicht des Obergerichts die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichte, ferner die Kammern des Obergerichts u.a., nicht aber einzelne Mitglieder des Obergerichts, welche als Instruktionsrichter tätig waren (§ 87 GO, GS Bd. 82, 1961 - 1963, S. 41). Auch Peter Bont (Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, Diss. Basel 1980, S. 47 ff.) spricht bei der Diskussion der Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen durch den Rekurs allein von einer Instruktion durch den Gerichtspräsidenten (a.a.O., S. 50). 4. Nicht zuletzt geht auch das Bundesgericht davon aus, dass es gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts kein kantonales Rechtsmittel bzw. keinen Rekurs mehr gibt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Dennoch wurde in einem Entscheid vom 28. Juli 1998 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entzug des erstinstanzlich gewährten unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ohne weiteres zugelassen. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass ein Rekurs gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts nicht zulässig ist. Auf den Rekurs der Beklagten ist daher nicht einzutreten. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 1998*

Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether a recourse is admissible against a procedural order of the instructing judge in appellate proceedings.

Decisione estratta

No. The Code of Civil Procedure does not provide a recourse against such appellate procedural orders, so the recourse is inadmissible.

Motivazione estratta

Section 300(1) ZPO allows recourse only in cases expressly provided by law. The appellate provisions in §§ 291 ff. ZPO contain no rule granting recourse against orders of the instructing judge. The statutory scheme and comparative and systemic considerations confirm that recourse is reserved for decisions of lower instances unless expressly extended.

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