Same remedy applies to clarification ruling

ZZ.1998.13Altro tribunale11 ott 1998Confirmed

Sintesi

The Obergericht Zivilkammer held that a decision on a request for clarification under §§ 317 ff. ZPO may be challenged with the same legal remedy that was available against the original decision. The clarification does not create a separate remedial regime; rather, it reopens the remedy period for the original decision. The court reasoned that an unclear or contradictory dispositive part lacks full judgment effects. Clarification is available not only for judgments proper, but also for precautionary measures and even procedural orders.

Regest

§§ 317 ff. ZPO; Rechtsmittel gegen Erläuterung eines Entscheids: Der Entscheid über ein Erläuterungsgesuch ist mit demjenigen Rechtsmittel anfechtbar, das gegen den ursprünglichen Entscheid offenstand; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen (consid. 1a). Erläuterungsfähig sind nicht nur Urteile im eigentlichen Sinn, sondern auch vorsorgliche Massnahmen und prozessleitende Verfügungen. Ein unklarer, unvollständiger oder in sich widersprüchlicher Dispositivteil entfaltet keine volle Rechtskraftwirkung, weshalb die Erläuterung keine neue materielle Beurteilung erlaubt, sondern lediglich die Entscheidformel klärt.

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1998.13**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:12.10.1998
FindInfo-Nummer:O_ZK.2014.739
Titel:** Rechtsmittel gegen Erläuterung**
Resümee:§§ 317ff. ZPO. Erläuterung. Der Entscheid über das Erläuterungsgesuch kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden, das gegen den ursprünglichen Entscheid zur Verfügung stand.
SOG 1998 Nr. 13 §§ 317ff. ZPO. Erläuterung. * Der Entscheid über das Erläuterungsgesuch kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden, das gegen den ursprünglichen Entscheid zur Verfügung stand.* * 1. a) Um Erläuterung eines Urteils kann nachgesucht werden, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll ist (§ 317 ZPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Urteils beim erkennenden Gericht einzureichen (§ 318 Abs. 1 ZPO). Erachtet das Gericht das Gesuch als begründet, so erteilt es die nötigen Erläuterungen, darf jedoch nicht mehr auf die Rechtsfrage eintreten (§ 319 ZPO).* Der Erläuterung zugänglich sind nicht nur Urteile im eigentlichen Sinne, sondern wie vorliegend auch vorsorgliche Massregeln im Scheidungsprozess. Sogar prozessleitende Entscheidungen können berichtigt werden (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 536). Zur Frage, ob der Entscheid über das Erläuterungsgesuch mit einem Rechtsmittel weitergezogen werden kann, äussert sich die Zivilprozessordnung - im Gegensatz zur Revision (§ 316 ZPO) - nicht. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Fristen zur Ergreifung der Rechtsmittel, welche gegen die ursprüngliche Entscheidung zur Verfügung standen, mit ihrer Erläuterung neu zu eröffnen sind. Ein Urteil, dessen Dispositiv unklar oder widerspruchsvoll ist, stellt nämlich im Grunde genommen überhaupt kein Urteil dar und kann deshalb die Rechtskraftwirkungen eines Urteils gar nicht entfalten (Guldener, a.a.O., S. 536f.). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1998*

Parole chiave

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