Partial appeal on suspended sentence is inadmissible

ZZ.1994.29Altro tribunale5 apr 1995

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Sintesi Omnilex

The Criminal Chamber of the Obergericht of Solothurn changed its prior practice on § 173(3) StPO. It held that an appeal cannot be limited to the question of suspended sentence execution, because the duration of the sentence and the decision on suspension are substantively linked and must be reviewed together. The court aligned its case law with later Federal Supreme Court decisions and abandoned the 1992 practice that had allowed such partial appeals. No concrete sentence or party-specific disposition is set out in the excerpt.

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§ 173 Abs. 3 StPO; Teilanfechtung und bedingter Strafvollzug: Eine Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzugs ist unzulässig, wenn der angefochtene Urteilspunkt mit der Strafzumessung in sachlichem Zusammenhang steht. Der Entscheid über Strafdauer und über den bedingten Vollzug bildet bei der Rechtskraft- und Rechtsmittelordnung keine strikt trennbare Einheit; wird der Vollzug angefochten, unterliegt das Strafmass insgesamt der Neubeurteilung. Die frühere gegenteilige Praxis wird aufgegeben (vgl. consid. betreffend BGE 117 IV 97 ff.).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1994.29**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:06.04.1995
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.51
Titel:** Beschränkung Appellation auf bedingten Strafvollzug**
Resümee:§ 173 Abs. 3 StPO - Teilanfechtung. Die Beschränkung der Appella­tion auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist unzulässig (Praxisänderung).
SOG 1994 Nr. 29 § 173 Abs. 3 StPO*- Teilanfechtung. Die Beschränkung der Appellation auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist unzulässig (Praxisänderung).* Nach der langjährigen Praxis des Obergerichts war die Beschränkung der Appellation auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unzulässig (RB 1959 Nr. 36). Diese Praxis wurde auch nach Inkrafttreten der neuen StPO, welche in § 173 Abs. 3 ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, die Appellation auf selbständige Teile des Urteils zu beschränken, weitergeführt (SOG 1978 Nr. 22). Eine Praxisänderung erfolgte mit dem in SOG 1992 Nr. 28 publizierten Entscheid. Im dort veröffentlichten Urteil war aufgrund der Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzugs der Strafdauer Teilrechtskraft in der Meinung zuerkannt worden, die Gewährung dieser Rechtswohltat lasse sich losgelöst von der Strafzumessung nach Art. 63 StGB beurteilen. Die seitherige bundesgerichtliche Rechtsprechung veranlasst das Obergericht, auf jenen Entscheid zurückzukommen und an seine frühere Praxis anzuknüpfen. Jene war durch BGE 101 IV 103 ff. in Frage gestellt worden, als das Bundesgericht den Standpunkt von der Unteilbarkeit der Strafzumessung und des Entscheides über den bedingten Strafvollzug verworfen hatte (a.a.O., S. 106). In BGE 115 Ia 107 ff. stellte das Bundesgericht dann bezugnehmend auf § 173 Abs. 3 der solothurnischen StPO fest, dass die Beschränkung der Appellation zulässig sei, wenn der angefochtene Urteilspunkt unabhängig von einer weiteren Frage überprüft werden könne, zumal ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich beachtlich sei. Es folgerte in casu, dass eine Landesverweisung als selbständiger Bestandteil des Entscheides von der Appellation nicht miterfasst werde, wenn der Staatsanwalt einzig den Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung angefochten habe. In BGE 117 IV 97 f. wird nun konstatiert, dass sich aus BGE 115 Ia 107 ff. der Umkehrschluss ergebe, "dass eine Teilanfechtung dann abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen" (S. 105). Die Konsequenz im Falle eines durch das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin kassierten kantonalen Urteils wird wie folgt dargelegt: "Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entgegen BGE 101 IV 103 ff. nicht zur Folge, dass die kantonale Instanz auf die Dauer der Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Busse nicht mehr zurückkommen kann." Vielmehr habe die Vorinstanz die Strafe neu so zu bemessen, wie sie dies bereits im ersten Urteil getan hätte, wenn sie den bedingten Strafvollzug verweigert hätte (S. 106). Ging es in BGE 117 IV 97 ff. formell um die Bindung der kantonalen Behörde an die bundesgerichtliche Entscheidung nach Art. 277ter BStP, sind dieselben Überlegungen nach Gunther Arzt innerhalb des kantonalen Verfahrens bei der Rechtskraft anzustellen (Arzt in recht 1994, S. 150). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie läuft darauf hinaus, dass bei einer Anfechtung der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs dessen Dauer nicht in Teilrechtskraft erwächst. Denn der sachliche Zusammenhang zwischen der Strafdauer und der Frage des bedingten Strafvollzuges steht, wie die Gerichtserfahrung bestätigt, einer strikt getrennten Betrachtungsweise der beiden Urteilsbestandteile entgegen. Dieser Sachzusammenhang, der von Schultz seit jeher betont worden ist (Schultz, AT, Bd. II, 4.A. 1982, S. 101; derselbe in ZBJV 1976, S. 446), liegt auch der mit BGE 117 IV 97 ff. erfolgten Praxisänderung zugrunde. Er bestimmt ferner die neuerdings vertretene Auffassung, wonach der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sei, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Frage komme (BGE 118 IV 337 ff. = Praxis 1994 Nr. 43 sowie Praxis 1994 Nr. 125). In Anbetracht dieser Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann an der in SOG 1992 Nr. 28 vollzogenen Neuausrichtung nicht festgehalten werden. Das Obergericht kehrt zu seiner langjährigen Rechtsauffassung zurück, wonach mit der Beschränkung der Appellation auf die Frage des bedingten Strafvollzuges das Strafmass insgesamt der Neubeurteilung durch die Rechtsmittelinstanz unterliegt. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. April 1995*

Parole chiave

partial appealsuspended sentencesentencinglegal effect of appealpractice change

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Questione giuridica chiave

Whether an appeal may be restricted to the granting or refusal of suspended sentence execution.

Decisione estratta

Such a restriction is inadmissible; the sentence length and suspended execution remain materially connected and must be reassessed together.

Motivazione estratta

Recent Federal Supreme Court case law and the substantive link between sentencing and suspension of execution require abandoning the earlier practice that allowed separate treatment of the suspended-sentence question.

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