Standing to appeal legal-aid counsel compensation

ZZ.1992.30Altro tribunale28 giu 1992Granted

Sintesi

The Solothurn Court of Appeal, Criminal Chamber, held that an appeal against the compensation of court-appointed defense counsel is admissible both when filed in the name of the accused and when filed in the name of the defense lawyer himself. The court reasoned that the compensation decision directly affects the appointed lawyer, who stands in a public-law relationship with the state and is the primary person concerned by an insufficient or denied fee. A restrictive reading of the standing rule would be excessively formalistic and likely incompatible with Article 4 BV.

Regest

§ 199 Abs. 2 StPO; Legitimation zum Kostenrekurs betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Der amtliche Verteidiger ist im Kostenpunkt selbständig rekurslegitimiert, weil die Entschädigungsverfügung an ihn gerichtet ist und er im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat als primär Beschwerter erscheint. Wird der Rekurs im Namen des Beschuldigten erhoben, so ist dies zulässig und dem Verteidiger zuzurechnen; eine gegenteilige, rein wörtliche Auslegung wäre überspitzt formalistisch und stünde mit Art. 4 BV nicht im Einklang (consid. sinngemäss).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1992.30**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:29.06.1992
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.44
Titel:** Legitimation zum Kostenrekurs**
Resümee:§ 199 Abs. 2, § 9 ff. StPO. Legitimation zum Kostenrekurs. Bei amtlicher Verteidigung kann gegen die Festsetzung der Verteidigerentschädigung sowohl im Namen des Beschuldigten wie im Namen des Verteidigers rekurriert werden.
SOG 1992 Nr. 30 § 199 Abs. 2, § 9 ff. StPO.Legitimation zum Kostenrekurs. Bei amtlicher Verteidigung kann gegen die Festsetzung der Verteidigerentschädigung sowohl im Namen des Beschuldigten wie im Namen des Verteidigers rekurriert werden. Aus einem Rekursentscheid des Obergerichtes (Sachverhalt s. vorne Nr. 26): Die Legitimation zum Kostenrekurs für die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ist in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Unter dem Marginale "Legitimation" (zum Rekurs) bestimmt § 199 Abs. 2 StPO: "Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung kann eine Partei Rekurs erheben, deren Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde ...".Wird diese Bestimmung wörtlich ausgelegt, ist der amtliche Verteidiger nicht legitimiert, da er nicht als Partei des Verfahrens im Sinne von § 6 StPO zu betrachten ist. In der Praxis des Obergerichts wird aber der amtliche Verteidiger als legitimiert betrachtet, im eigenen Namen zu rekurrieren (sinngemäss: SOG 1987 Nr. 18).Seine Tätigkeit und damit sein Anspruch auf Entschädigung gründen ja in der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten oder des Untersuchungsrichters. Adressat der Verfügung ist der betreffende Anwalt. In diesem Bereich kommt ihm daher Parteistellung zu. Zwischen ihm und seinem "Mandanten" entsteht keine direkte rechtliche Verbindung. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Er darf über die ihm vom Gericht zugesprochene Entschädigung kein Honorar verlangen (§ 12 Abs. 2 StPO).Wird der Beschuldigte kostenpflichtig, bleibt die Staatskasse Schuldnerin des Honorars. Dem Beschuldigten ist allenfalls eine Rückleistungspflicht aufzuerlegen. Beim Institut der Pflichtverteidigung steht der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat. Im Falle einer zu geringen oder gar verweigerten Entschädigung ist der Pflichtverteidiger der primär Beschwerte. Damit rechtfertigt sich seine persönliche Legitimation zum Rekurs (vgl. Bannwart, Die Stellung des Verteidigers im solothurnischen Strafprozessrecht, S. 138). Vorliegend wurde der Rekurs im Namen des Beschuldigten erhoben. Wie oben dargelegt, kann auch dessen Legitimation begründet werden. Zudem ist zu beachten, dass Appellationen, auch wenn sie den Kostenpunkt mitumfassen, meist nur im Namen des Beschuldigten erfolgen. Wollte man diesem die Legitimation hinsichtlich der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger absprechen, müsste neben der Appellation immer ein Rekurs eingelegt werden. Eine allzu formalistische Praxis lässt sich aber nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen. Unter dem Aspekt von Art. 4 BV (überspitzter Formalismus) wäre sie wohl unhaltbar. Legt der amtliche Verteidiger im Namen des Beschuldigten einen Rekurs ein, so ist ihm dieser auch persönlich zuzurechnen. Demnach kann die Legitimation vorliegend bejaht und auf diesen Punkt eingetreten werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Juni 1992*

Parole chiave

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