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ZZ.1984.9 ΓÇó Interim injunction appeal does not extend claim deadline
ZZ.1984.9Altro tribunale26 lug 1984Dismissed
The Initiativkomitee obtained an interim injunction against Elektrizitätsgesellschaft X in a referendum campaign and was given a deadline to file suit. In appeal proceedings, it asked for a new claim deadline. The Obergericht rejected the request, holding that a new deadline under § 262(2) ZPO is warranted only where suspensive effect is granted in the appeal. Because no suspensive effect applied, the first-instance deadline had to be respected until the appellate decision. The court also noted that filing suit by written summons under § 56(2) ZPO is simple and not burdensome.
§ 262 Abs. 2 ZPO; § 56 Abs. 2 ZPO; appeal against an interim injunction without suspensive effect does not justify a new claim deadline. A claim deadline set by the first instance remains binding until the appellate court lifts or alters the injunction, unless the appeal is expressly granted suspensive effect. The claimant must, if necessary, initiate the action within the original deadline even during the pendency of the appeal; the simplicity of the written summons procedure precludes an objection based on disproportionality or process economy (consid. 1).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1984.9** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 27.07.1984 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.130 |
| Titel: | ** Einstweilige Verfügung, aufschiebende Wirkung, Klagefrist** |
| Resümee: | § 262 Abs. 2 ZPO. Kommt einer einstweiligen Verfügung im Rekursfall keine aufschiebende Wirkung zu, hat der Gesuchsteller die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist einzuhalten. |
| SOG 1984 Nr. 9 **§ 262 Abs. 2 ZPO.*Kommt einer einstweiligen Verfügung im Rekursfall keine aufschiebende Wirkung zu, hat der Gesuchsteller die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist einzuhalten. Im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf um die Atom- und Energieinitiative erwirkte das Initiativkomitee beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten eine einstweilige Verfügung, mit der der Elektrizitätsgesellschaft X verboten wurde, im Abstimmungskampf eine bestimmte Behauptung zu publizieren oder weiterzuverbreiten, und gleichzeitig dem Gesuchsteller Frist gesetzt wurde, Klage einzureichen. Im Rekursverfahren verlangte das Initiativkomitee, ihm sei eine neue Klagefrist anzusetzen. Das Obergericht wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: Gestützt auf die Weisung des Obergerichtes betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 19.11.1969 (RB 1969 Nr. 18), die seit ihrem Erlass von der Gerichtspraxis unbeanstandet befolgt wurde, sind u.a. auch die durch Rekurs angefochtenen einstweiligen Verfügungen nicht von der gesetzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfasst. Sie haben nur dann Suspensiveffekt, wenn der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter entsprechend verfügt. Eine neue Klagefrist im Sinne von § 262 Abs. 2 ZPO ist demnach nur dann zu setzen, wenn im betreffenden Rekursverfahren der einstweiligen Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ohne dies gilt es für die Parteien, sowohl das einstweilig Verfügte, als auch die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist bis zu einem allfällig die Verfügung aufhebenden Entscheid der Rekursinstanz zu befolgen. Dass dabei die Einhaltung der vom Vorderrichter angesetzten Klagefrist der Prozessökonomie oder dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspräche, indem der Gesuchsteller verhalten ist, die Klage unbekümmert um den Ausgang des Rekursverfahrens anhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. § 56 Abs. 2 ZPO gestattet nämlich die Klageanhebung durch das höchst einfache, aufwand- und kostenmässig nur unbedeutend ins Gewicht fallende Mittel des schriftlichen Vorladungsbegehrens. Es erscheint daher keineswegs als unzumutbar, vom Gesuchsteller -- auch im Hinblick darauf, dass die Gegenpartei ihrerseits ja an die Befolgung des einstweilig Verfügten gebunden ist -- zu verlangen, dass er die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist mit der Folge, dass sonst die einstweilige Verfügung dahinfällt, einhält, auch wenn an der Klage bei allfälliger Gutheissung des Rekurses eventuell nicht mehr festgehalten werden sollte. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Juli 1984 |
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