Non-compete lapses when employee resigns for employer-attributable cause

ZZ.1984.3Altro tribunale16 dic 1984Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Obergericht Zurich upheld the dismissal of the employer’s action for a contractual penalty. The employee had resigned and taken work with a competitor, but the court found that he had left the employment because of circumstances attributable to the employer. In light of the strained relationship, the pressure to change jobs, and the prospect of a materially worse commission arrangement, the resignation was justified within the meaning of Art. 340c(2) OR. The non-compete therefore lapsed.

Massima Omnilex

Art. 340c Abs. 2 OR; lapse of a non-compete where the employee resigns for a justified cause attributable to the employer. A justified cause exists when, judged by reasonable commercial standards, there is an important reason for termination of the employment relationship; the provision is to be construed broadly. The employer is also responsible for circumstances arising in its sphere, such as a commercially untenable position, pressure to accept a substantially worse contract, or other material deterioration of the employment conditions. If the employee resigns in such a situation, the non-compete agreement becomes unenforceable (consid. a and d).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1984.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:17.12.1984
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.124
Titel:** Arbeitsrecht, Konkurrenzverbot, begründete Kündigung**
Resümee:** Art. 340c Abs. 2 OR. Wegfall eines Konkurrenzverbotes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.**
SOG 1984 Nr. 3 ** Art. 340c Abs. 2 OR.*Wegfall eines Konkurrenzverbotes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. H. arbeitete seit 1979 als Handelsreisender für die D.-AG. Im Mai 1983 kündigte er das Arbeitsverhältnis und trat bei einer Konkurrenzfirmma ein. Die D.-AG klagte hierauf wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes auf die vereinbarte Konventionalstrafe. H. stellte sich auf den Standpunkt, er sei durch das Verhalten der Arbeitgeberin zur Kündigung gezwungen worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen: a) Gemäss Art. 340c OR fällt das Konkurrenzverbot u.a. dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis "aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass" auflöst. Ein "begründeter Anlass" liegt vor, wenn nach vernünftigen Erwägungen ein erheblicher Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wobei eine weitherzige Auslegung gerechtfertigt erscheint (Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, S. 90).Haefliger führt als Beispiele u.a. Nichteinhalten von Versprechen, schlechte sanitäre Einrichtungen etc. auf. Der Arbeitgeber ist ferner für die in seiner Person eingetretenen Zufälle verantwortlich; d.h. kündigt der Arbeitnehmer aus einem solchen Grund, fällt das Verbot ebenfalls dahin. Solche Umstände sind z.B. wesentlich uninteressanter gewordene Arbeit wegen schlechten Geschäftsganges, Automation etc. (Haefliger, a.a.O. S. 94). Es genügt ein Verhalten, das nach venünftigen kaufmännischen Überlegungen einen erheblichen Anlass zur Kündigung eines Arbeitsvertrages bildet (Schürer, Arbeit und Recht, S. 108).Weitere Beispiele aus Literatur und Praxis sind etwa: persönliches Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewährleistet, Domizilwechsel (der Arbeitnehmer müsste dem Arbeitgeber "nachfahren"), erhebliche Lohneinbusse (vgl. Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, S. 104/105). (Unter lit. b und c stellte das Obergericht anschliessend den vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt im einzelnen dar und überprüfte die Beweiswürdigung). d) Zusammenfassend ergibt sich: Der Beklagte war für die Klägerin kaufmännisch nicht mehr tragbar geworden. Diese drängte deshalb darauf, dass H. die Stelle wechselte, war aber mit der von diesem gefundenen Firma R. AG nicht einverstanden. H. war hierauf bereit, bei der Klägerin zu bleiben. Diese wollte dann H. einen neuen Vertrag auf Provisionsbasis unterbreiten, was der Beklagte ablehnte, da dies für ihn -- wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte -- unter den gegebenen Umständen nur zu einer wesentlichen Verschlechterung hätte führen können. Der Beklagte musste in der Folge damit rechnen, dass ihm -- möglicherweise zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt -- gekündigt würde. Er nützte die günstige Gelegenheit, kündigte selber und wechselte zur Firma R. AG. In der Gesamtheit all dieser Umstände muss im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung ein "begründeter Anlass" zur Kündigung erblickt werden, der im wesentlichen durch die Klägerin zu verantworten ist. Das Konkurrenzverbot fiel demnach dahin, und die Klage ist zurecht abgewiesen worden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Dezember 1984

Parole chiave

employment lawnon-competejustified resignationcontractual penaltyemployer responsibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the contractual non-compete remained enforceable after the employee resigned for a justified employer-attributable reason.

Decisione estratta

The non-compete fell away because the employee terminated the employment relationship for a justified reason attributable to the employer.

Motivazione estratta

Art. 340c OR applies broadly: a justified reason exists when, on reasonable commercial grounds, there is an important cause for resignation. Here the employee had become commercially no longer acceptable to the employer, was pushed to change jobs, faced an unfavorable proposed new commission contract, and had to expect a termination at an inopportune time; the employer was chiefly responsible for these circumstances.

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