No service required for detention-extension order

ZZ.1983.12Altro tribunale12 dic 1983Dismissed

Sintesi

The Obergericht held that, under § 47 StPO, a decision continuing investigation detention does not have to be formally served on the accused or their defense counsel. It is sufficient that the decision be communicated to the authority that requested the decision. The accused and counsel may obtain information by inquiry and may file a complaint against the continued detention without first seeking release. The complaint on this point was therefore rejected.

Regest

§ 47 StPO; Mitteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft an wen? Der Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist lediglich der gesuchstellenden Instanz bekanntzugeben. Eine Eröffnung an den Beschuldigten oder dessen Verteidiger ist nicht erforderlich. Dem Beschuldigten steht es frei, sich bei der untersuchungsführenden Instanz oder beim Gericht zu erkundigen und gegen die Haftbelassung Beschwerde zu führen, ohne vorgängig ein Haftentlassungsgesuch stellen zu müssen (consid. nach dem Entscheidinhalt).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1983.12**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:13.12.1983
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.113
Titel:** Mitteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft**
Resümee:§ 47 StPO. Der Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht zu eröffnen.
SOG 1983 Nr. 12 **§ 47 StPO.*Der Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht zu eröffnen. In einer Beschwerde wurde u.a. gerügt, das Obergericht habe seinen Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger eröffnet. Das Obergericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt: Wenn die Untersuchungshaft länger als einen Monat dauert, sind die Akten der Schwurgerichtskammer bzw. dem Obergericht zum Entscheid über die Fortdauer der Haft einzusenden (§ 47 StPO).Das Obergericht gibt seinen Entscheid lediglich der gesuchstellenden Instanz bekannt; eine Eröffnung an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger ist dagegen nicht erforderlich. Dem Beschuldigten oder seinem Anwalt steht jederzeit die Möglichkeit offen, sich durch Rückfrage bei der die Voruntersuchung führenden Instanz oder direkt beim Obergericht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Haftverlängerung bewilligt wurde oder nicht. Überdies kann jederzeit, ohne vorher ein Haftentlassungsgesuch stellen zu müssen, gegen die Haftbelassung Beschwerde geführt werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Dezember 1983

Parole chiave

pre-trial detentionnotificationdefense rightscomplaintinvestigation detention