No analog minimum duration for moped riding ban

ZZ.1975.27Altro tribunale26 giu 1975Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a moped riding ban imposed after a repeat offence. The court rejected the authority’s practice of applying by analogy the minimum-duration rule for driving-licence withdrawals under Art. 17 SVG. It held that Art. 27 BRB is the specific basis for moped riding bans and that no rigid minimum escalation is предусмотрено there. Taking the slight intoxication as mitigating, but the passenger, the nighttime driving without lights, and the quick relapse as aggravating, the court considered a two-month ban proportionate.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 2 BRB über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG; Dauer des Motorfahrradfahrverbots bei Rückfall; keine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG. Die Bestimmungen über den Führerausweisentzug bilden für das Motorfahrradfahrverbot kein ergänzendes Recht. Insbesondere lassen sich die dort vorgesehenen Minimaldauern nicht auf das Fahrverbot nach Art. 27 BRB übertragen. Eine schematische, starre Erhöhung der Verbotsdauer bei Rückfall ist mit dem Zweck und dem Ermessensspielraum der Norm nicht vereinbar. Angesichts der stärkeren Eingriffsintensität des Fahrverbots sind die konkreten Verhältnisse und die Verbotsempfindlichkeit sorgfältig zu würdigen; eine gewisse Zurückhaltung ist geboten (consid. 2).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.27**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:27.06.1975
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.189
Titel:** Verbot, ein Motorfahrrad zu führen**
Resümee:** Art. 27 Abs. 2 BRB über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG. Dauer des Verbots, ein Motorfahrrad zu fahren, bei Rückfall innert kurzer Zeit. Keine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG.**
SOG 1975 Nr. 27 ** Art. 27 Abs. 2 BRB über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG.*Dauer des Verbots, ein Motorfahrrad zu fahren, bei Rückfall innert kurzer Zeit. Keine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG. Nach der Begründung des angefochtenen Entscheides befolgt das Polizeidepartement die Praxis, bei Fahrverboten für Motorfahrräder die Sperrfrist auf mindestens drei Monate festzusetzen, wenn innert zwei Jahren zum zweiten Mal ein Fahrverbot verfügt werden muss. Diese Praxis will sich an Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG anlehnen, nach welcher Bestimmung der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen ist, wenn der Ausweis innert zwei Jahren zum zweiten Mal entzogen werden muss. Der Beschwerdeführer erhielt bereits mit Verfügung vom 8. Januar 1975 ein Fahrverbot für Motorfahrräder, und zwar eines auf die Dauer von einem Monat wegen Führens eines nicht betriebssicheren und abgeänderten Fahrzeuges. Wegen dieser früheren Massnahme wendet nun die Vorinstanz die erwähnte Verschärfungspraxis an. Diese Verschärfungspraxis lässt sich nicht rechtfertigen. Das Fahrverbot für Motorfahrräder ist in Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 geordnet. Hier und nur hier ist die "sedes materiae".Die Bestimmungen über den Führerausweisentzug sind nicht einfach ergänzendes Recht. So kann insbesondere davon keine Rede sein, dass die Minimaldauern, die Art. 17 für Führerausweisentzüge festlegt, auf die Fahrverbote nach Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 übertragen werden könnten. Allerdings will die Vorinstanz Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG nicht buchstäblich anwenden - sonst käme sie ja nicht auf eine Minimaldauer von drei, sondern von sechs Monaten -, aber immerhin dem Grundgedanken nach, indem sie ebenfalls eine erhöhte starre Minimaldauer annimmt. Eine solche ist in der massgebenden Bestimmung, Art. 27 BRB, offensichtlich nicht vorgesehen, so wie diese Bestimmung auch keine erhöhte Minimaldauer für Fahren in angetrunkenem Zustand enthält (dazu RB 1972 Nr. 44).Es drängt sich nun aber auch nicht auf, eine starre Praxis besagter Art einfach im Rahmen des Ermessensspielraumes, den Art. 27 BRB bietet, einzuführen. Im Gegenteil bestehen wesentliche Gründe, von einer derartigen Schematisierung abzusehen: Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach dargelegt hat, ist ein Fahrverbot für Motorfahrräder - obwohl Motorfahrräder weniger verkehrsgefährdend sind als eigentliche Motorfahrzeuge - wegen Art. 28 BRB die einschneidendere Massnahme als ein Führerausweisentzug nach Art. 16/17 SVG; beim Führerausweisentzug darf der Betroffene immer noch ein Motorfahrrad führen, beim Fahrverbot für Motorfahrräder dagegen darf er auch kein Motorfahrzeug mehr führen (vgl. RB 1972 Nr. 44).Gerade wegen dieser weitergehenden Auswirkung des Fahrverbotes für Motorfahrräder ist bei seiner Anwendung Zurückhaltung zu üben und sind insbesondere die Auswirkungen auf die individuellen Verhältnisse (Fragen um die Verbotsempfindlichkeit) gut zu beachten. Die Einführung einer Praxis, welche die von Gesetzes wegen starre Koppelung des Fahrverbotes für Motorfahrräder mit dem Führerausweisentzug noch mit starren Minimalfristen koppelt, ist durchaus unerwünscht. Es führte dies je nachdem zu Eingriffen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Verwaltungseingriffes nicht mehr verantwortet werden können. Nach dem Gesagten ist keineswegs zwingend, ein Verbot von mindestens drei Monaten auszusprechen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit rückfällig geworden ist, ist im Rahmen des normalen Ermessens Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer war in relativ geringem Masse angetrunken. Das mildert seine Verfehlung. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er eine erwachsene Person mitführte und nachts ohne Licht herumfuhr. So besehen ist für die Verfehlungen ein Entzug von mindestens einem Monat am Platze. Auch die Vorinstanz hätte wohl ohne Berücksichtigung des Rückfalls ein Verbot von einem Monat Dauer ausgesprochen. Nun ist aber noch der Rückfall zu beachten. Es ist bedenklich, dass der Beschwerdeführer schon so kurze Zeit, nachdem das erste Verbot ausgesprochen wurde (welches ihm doch hätte Eindruck machen sollen), sich wieder mit seinem Motorfahrrad vorschriftswidrig und verkehrsgefährdend verhalten hat. Der Rückfall rechtfertigt eine Erhöhung der Verbotsdauer um einen Monat, so dass vom Verhalten her gesehen eine Dauer von zwei Monaten als richtig erscheint. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1975

Parole chiave

moped banrepeat offenceanalogyproportionalityadministrative sanctionrelapse

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the minimum six-month rule of Art. 17(1)(c) SVG applies by analogy to moped riding bans under Art. 27(2) BRB.

Decisione estratta

No. The provisions on driving-licence withdrawal are not supplementary law for moped riding bans, and Art. 17 SVG's minimum durations cannot be transferred by analogy.

Motivazione estratta

Art. 27 BRB is the specific rule governing moped riding bans. It contains no starre minimum duration for repeated offences. Because a moped riding ban is in practice more severe than a driving-licence withdrawal, the sanction must be individualized and assessed under proportionality, not mechanically escalated by analogy.

Questione giuridica chiave

What duration of moped riding ban was appropriate given the relapse and circumstances.

Decisione estratta

A two-month ban was appropriate: one month for the offence itself, plus one additional month due to the prompt relapse.

Motivazione estratta

The rider was only slightly intoxicated, which mitigated the misconduct, but carrying an adult and driving at night without lights aggravated it. The relapse shortly after the first ban justified a moderate increase, but not a fixed three-month minimum.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.