Who counts as persons employed in the hospitality business?

ZZ.1975.19Altro tribunale24 giu 1975Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Frau B. was convicted by the Gerichtsstatthalter of Solothurn-Lebern for not properly observing closing time in her inn. On cassation, she argued that the persons present after police closing time were merely helpers covered by § 116(3) WG, so no closing time had to be observed. The Obergericht rejected this view and held that the statutory exception applies primarily to persons actually working in the hospitality business, not to people performing private household or ancillary tasks. Since at least some of the persons present were clearly outside the exception, the lower court could find that the owner still had to provide closing time.

Massima Omnilex

§ 116 Abs. 3 WG; Begriff der „im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen“: Die Ausnahme von der Übersitzungsbusse erfasst in erster Linie im Betrieb angestellte oder für den betreffenden Abend tatsächlich im Gastgewerbe eingesetzte Personen, namentlich auch Aushilfen für die konkrete Bewirtung. Nicht darunter fallen Personen, die bloss zu privaten oder betriebsexternen Hilfsarbeiten anwesend sind, wie Haus-, Garten-, Holz- oder Chauffeurarbeiten. Es genügt, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters nicht alle Anwesenden unter die Ausnahmebestimmung fallen; dann bleibt die Pflicht zur ordnungsgemässen Feierabendgebot bestehen (consid. 1).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.19**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:25.06.1975
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.30
Titel:** Wirtschaftsgesetz, im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen**
Resümee:§ 116 Abs. 3 Wirtschaftsgesetz. Wer gehört im Sinne dieser Bestimmung zu den "im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen"?
SOG 1975 Nr. 19 § 116 Abs. 3 Wirtschaftsgesetz*. Wer gehört im Sinne dieser Bestimmung zu den "im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen"?* Am 6. Juli 1974 um 01.05 Uhr kontrollierte die Polizei die Wirtschaft der Frau B. An der Eingangstür hing ein Schild "Wegen Unfall geschlossen". Die Tür war jedoch unverschlossen, und in der Gaststube befanden sich neun Gäste. Die Wirtin erklärte, die anwesenden Leute seien ihre privaten Gäste. - In der darauffolgenden Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Wirtschaftsgesetz machte die Wirtin geltend, nach der Polizeistunde sei nichts mehr serviert worden. Sie sei am 5. Juli 1974 operiert worden. Noch am gleichen Tag sei sie von mehreren Personen im Spital abgeholt worden. Weitere Personen seien zu Hause damit beschäftigt gewesen, zu putzen, aufzuräumen, Holz zu spalten usw. Sie sei 100% arbeitsunfähig gewesen. Sie habe dann der Hilfsequipe etwas auf ihre (der Wirtin) Rechnung servieren lassen. Sie berufe sich auf § 116 Abs. 3 WG. - Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern bestrafte Frau B. gestützt auf die §§ 65 und 117 Abs. 1 WG, weil sie nicht ordnungsgemäss Feierabend geboten hatte. Frau B. erhob Kassationsbeschwerde. Sie machte vor Obergericht insbesondere geltend, sie habe gar nicht Feierabend bieten müssen, weil nur Helfer im Sinne von § 116 Abs. 3 WG anwesend gewesen seien. Das Obergericht führte zu diesem Einwand folgendes aus: § 116 Abs. 3 WG lautet: "Diese Bestimmung (betr. Busse wegen Übersitzens) findet nicht Anwendung auf den Patentinhaber, seine Familienangehörigen und die im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen." Mit der Formulierung "im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen" sind in erster Linie diejenigen Personen gemeint, die im Betrieb angestellt sind, also zum Beispiel der Koch, die Serviertochter, das Buffetmädchen, die Putzfrau, ferner Personen, die nur gerade am betreffenden Abend im Restaurant arbeiten, also zum Beispiel wer ausnahmsweise für die erkrankte Serviertochter einspringt oder wer bei einer Hochzeit der Wirtin aushilft. Jedenfalls muss es sich um Personen handeln, die gerade am betreffenden Abend im Gastgewerbebetrieb Dienste verrichten. So fallen Personen, die, wie im vorliegenden Fall, beim Instandhalten der Wohnung helfen, die hie und da Gartenarbeiten verrichten, die manchmal Holz spalten oder die bei Bedarf Chauffeurdienste verrichten, nicht unter die im Betrieb "beschäftigten Personen". Selbst wenn im vorliegenden Fall die eine oder andere der neun anwesenden Personen unter die Norm von § 116 Abs. 3 WG fallen könnte, war es doch vom Vorderrichter in keiner Weise willkürlich, anzunehmen, dass nicht alle Anwesenden im Gastgewerbebetrieb beschäftigt waren. Fielen die anwesenden Personen sicher teilweise nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 116 Abs. 3 WG, so hätte die Beschuldigte Feierabend bieten müssen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Juni 1975*

Parole chiave

hospitality lawclosing timestatutory interpretationemployeescassation complaintaides

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Interpretation of § 116(3) WG: who qualifies as persons employed in the hospitality business?

Decisione estratta

The exception covers mainly employees working in the establishment and persons who are actually performing services in the hospitality business on that evening; it does not include people helping with household chores, gardening, chopping wood, or occasional driving services.

Motivazione estratta

The court distinguished between operational staff or temporary helpers for restaurant work and persons present for private or ancillary tasks. Because some of the persons present were clearly outside the exception, it was not arbitrary to conclude that not all guests were covered; therefore the owner still had to provide closing time.

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