Building lien may be entered during moratorium

ZZ.1975.16Altro tribunale1 giu 1975Granted

Sintesi

The appellate civil chamber held that a building lien under Art. 837(1) no. 3 ZGB may be entered even while a court-approved moratorium under Art. 298 SchKG is in force. It reasoned that the contractor’s duty to tolerate the lien is a real obligation attached to the land and survives comparable insolvency limitations. The appeal was therefore allowed and provisional registration in the land register was ordered, subject to compliance with the time limit under Art. 839 ZGB.

Regest

Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; provisional building lien during moratorium: the moratorium does not preclude entry of a statutory building lien. The duty to tolerate the lien is an obligatio propter rem attached to the immovable and follows the land into insolvency-related proceedings. As in bankruptcy, the property remains subject to this legal burden; denying entry would defeat the legislator’s intended security for contractors and suppliers who have increased the value of the property. The temporal requirements of Art. 839 ZGB remain reserved (consid. 1-3).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1975.16**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:02.06.1975
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.32
Titel:** Bauhandwerkerpfandrecht während der Nachlassstundung**
Resümee:** Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden.**
SOG 1975 Nr. 16 ** Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.*Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Es ist zu prüfen, ob die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch während einer durch das Gericht bewilligten Nachlassstundung erfolgen darf. Die Konsequenzen eines Eintrags liegen in einer unter Umständen erheblichen Besserstellung des Bauhandwerkers gegenüber den übrigen Gläubigern. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streites bildet die Rechtsnatur des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Pflicht zur Duldung der Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine obligatio propter rem, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist, auf welchem das Werk ausgeführt wurde (Pr 58 Nr. 81; vgl. auch Liver, ZBJV 98/1962, S. 209 ff.).Das Bundesgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen (BGE 92 II 227).Der Anspruch des Bauhandwerkers kann sich somit gegen jeden jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf dessen Boden Material und Arbeit zu Bauten geliefert worden sind, richten. Voraussetzung bleibt selbstverständlich immer die Einhaltung der Frist gemäss Art. 839 ZGB. Im Konkurs fallen die Grundstücke zusammen mit den sie betreffenden mittelbaren gesetzlichen Beschränkungen in die Masse. Zu diesen Beschränkungen gehört auch die sich aus ZGB Art. 837 Ziff. 1 Abs. 3 ergebende obligatio propter rem, die Errichtung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu dulden. Deshalb ist auch die Eintragung dieses gesetzlichen Grundpfandrechts nach Konkurseröffnung zu dulden. Analoges gilt während einer dem Grundeigentümer bewilligten Nachlassstundung (vgl. Leemann, N 29 zu Art. 837 ZGB).Nur mit dieser Lösung ist es möglich, den Forderungen der Handwerker, die dem Grundstück durch Arbeit und Material einen Mehrwert verschafft haben, die vom Gesetzgeber gewollte dingliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre unbillig, diesen Gläubigern das Pfand gerade in dem Augenblick vorzuenthalten, da sie ein grosses Bedürfnis darnach haben. Art. 298 SchKG ist somit für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht anwendbar (Leemann, N 29 zu Art. 837 ZGB).Aus diesen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen, und es ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch im Sinne von Art. 961 ZGB zu bewilligen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2./27. Juni 1975

Parole chiave

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