Appeal admissible against dismissal order after party succession

ZKREK.2003.16Altro tribunale30 mar 2003Granted

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Sintesi Omnilex

The Obergericht dealt with an appeal against an order striking a civil action from the docket after the original plaintiff had been deleted from the commercial register. The respondent argued that the plaintiff no longer existed; H. AG relied on an assignment and sought to continue the case as successor. The court treated H. AG, not the deleted X. AG, as the appealing party. It held that party substitution by singular succession is not automatic and may be made dependent on security for enforcement. The refusal to allow substitution, including the security issue, was appealable, so the appeal had to be heard.

Massima Omnilex

§ 36 Abs. 1, § 98 Abs. 1 and 2 ZPO; party substitution by singular succession through inter vivos transaction and appealability of the security decision: substitution does not occur automatically, but only if the opposing party accepts it subject to security for enforcement. Where security is demanded, its provision is a suspensive condition of the substitution; until then, the successor is not yet party to the proceedings. The decision whether security is required, and the refusal to admit the successor, is a reviewable procedural ruling; an appeal lies if the successor is adversely affected (consid. 2-4).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZKREK.2003.16**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:31.03.2003
FindInfo-Nummer:O_ZK.2003.704
Titel:** Abschreibungsverfügung, Einzelnachfrage**
Resümee:** Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft. Sicherheit für den Vollzug des Urteils. Zulässigkeit des Rekurses.**
SOG 2003 Nr. 2 §§ 36 Abs. 1, 98 Abs. 1 ZPO. Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft. Sicherheit für den Vollzug des Urteils. Zulässigkeit des Rekurses. * Sachverhalt:* Zwischen der X. AG (Klägerin) und der Y. AG (Beklagte) ist beim Richteramt ein Zivilprozess betreffend definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts/Forderung anhängig. Die Beklagte teilte mit, die Klägerin sei am 3.4.2002 nach einem Konkursverfahren im Handelsregister gelöscht worden. Hierauf reichte der Vertreter der Klägerin eine Zessionserklärung der Klägerin an die H. AG vom 10.1.2001 ein und erklärte, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen. Darauf beantragte die Beklagte, der Prozess sei wegen Untergangs der Klägerin als erledigt abzuschreiben. Der Amtsgerichtsstatthalter schrieb das Verfahren zufolge Verlustes der Prozessfähigkeit der Klägerin ab. Gegen diese Abschreibungsverfügung rekurrierte die Beklagte bzw. die H. AG als deren Rechtsnachfolgerin an das Obergericht. Die Zivilkammer hat sich insbesondere zum Eintreten auf den Rekurs geäussert. * Aus den Erwägungen:* 1. a) Der Gerichtspräsident begründete die Abschreibung des Verfahrens damit, die Klägerin sei nicht mehr prozessfähig gewesen. Weiter ging er davon aus, dass die geltend gemachten Forderungen nicht auf die H. AG übergegangen seien, weshalb die H. AG nicht an Stelle der Klägerin in den Prozess eintreten könne. Mit dem Rekurs wird vorgebracht, es gehe nicht um eine Frage der Prozessfähigkeit, sondern um die Frage des Parteiwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens. Nach dieser Begründung wird der Rekurs offensichtlich für die H. AG geführt, zumal der Verlust der Prozessfähigkeit in der Rekursbegründung in keiner Weise bestritten wird. Im vorliegenden Verfahren ist demnach ein Rekurs der H. AG, die anstelle der ursprünglichen Klägerin als Prozesspartei zugelassen werden will, zu beurteilen. b) Dementsprechend ist die ursprüngliche Klägerin, X. AG, nicht als Rekurrentin zu behandeln. Die Parteibezeichnung im Urteilskopf ist in diesem Sinn zu interpretieren, wobei die Adresse der H. AG zu ergänzen ist. (...) 2. Nach § 36 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) muss die Gegenpartei bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird. Der Parteiwechsel tritt bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht automatisch ein. Wohl ist keine Zustimmung der Gegenpartei gefordert. Diese kann den Parteiwechsel jedoch von der Leistung von Sicherheit abhängig machen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1b zu Art. 41). Bei Nichtleistung der Sicherheit hat der Instruktionsrichter den Parteiwechsel abzulehnen (a.a.O., N 1c zu Art. 41). Wird Sicherheitsleistung gefordert und durch den Richter festgelegt, so stellt deren Erbringung eine Suspensivbedingung des Zustandekommens des Parteiwechsels dar. Der Rechtsnachfolger ist, falls Sicherstellung verlangt wurde, bis zu deren Leistung nicht Prozesspartei (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 17.1.2000). 3. Der Rekurs ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 300 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bereits im soeben zitierten Urteil des Obergerichts wurde unter Hinweis auf Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, die ebenfalls eine Analogie zur Sicherheitsleistung nach Art. 71 und 76 Berner ZPO annehmen (a.a.O., N 1c zu Art. 41), Folgendes ausgeführt: § 36 ZPO besage lediglich, dass die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen müsse, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet werde. Die Festsetzung von Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit werde nicht geregelt. Da diese Frage geregelt werden müsse, erscheine es als richtig, eine Lücke anzunehmen. Demzufolge entscheide der Instruktionsrichter über Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit, wobei gegen seinen Entscheid der Rekurs zulässig sei. 4. Diese Überlegungen sind auf den grundsätzlichen Entscheid über die Pflicht zur Sicherheitsleistung zu übertragen. Gegen diesen ist nach § 98 Abs. 2 ZPO der Rekurs ebenfalls zulässig. Die Eingabe vom 15.11.2002, mit welcher vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht wurde, nach seiner Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin weiterführen, ist als Eintrittserklärung zu verstehen. Eine solche lag somit vor und die H. AG hat sich entgegen der Darstellung der Beklagten bezüglich der Frage des Parteiwechsels als Prozesspartei konstituiert und ist insofern (aber noch nicht in der Hauptsache) zur Partei des Verfahrens geworden. Es ist denn auch nicht bestreitbar, dass sie durch Ablehnung ihres Antrags auf einen Parteiwechsel beschwert ist. Dessen Abweisung erfolgte zwar nicht explizit (und im Übrigen ohne Abklärung ihrer eigenen Prozessfähigkeit und der Vertretungsbefugnis durch den Vertreter der Klägerin), sondern ist stillschweigend im Abschreibungsbeschluss enthalten. Mit dem Entscheid, die H. AG nicht als Rechtsnachfolgerin zuzulassen, wurde gleichzeitig über ihre Pflicht zur Sicherheitsleistung befunden. Vorab geht es zwar hier um eine Zulassung zur Sicherheitsleistung. Auf Antrag der Gegenpartei wird diese aber zur Pflicht. Der Rekurs der H. AG ist daher anlog § 98 Abs. 1 ZPO als zulässig zu betrachten und es ist darauf einzutreten. * Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 31. März 2003 (ZKREK.2003.16)*

Parole chiave

party successionsecurity for enforcementappeal admissibilityprocedural capacityassignmentdismissal order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether H. AG could appeal the dismissal order as alleged legal successor of the original plaintiff

Decisione estratta

The appeal was admissible; H. AG had sufficiently appeared as successor and was adversely affected by the refusal to admit the party substitution.

Motivazione estratta

The court held that the filing of 15 November 2002 had to be treated as an entry declaration. The refusal to allow the substitution and the decision on security for enforcement were reviewable, and the appeal was therefore admissible under the applicable procedural provisions.

Questione giuridica chiave

Whether party substitution by singular succession required security for enforcement of the judgment

Decisione estratta

Under § 36(1) ZPO, the opposing party need only accept the substitution if security for enforcement is provided; until then, the successor is not yet a party.

Motivazione estratta

The court explained that the substitution does not occur automatically. If security is requested, its provision is a suspensive condition for the substitution.

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