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ZKBES.2016.204 ΓÇó Appeal against provisional debt enforcement opening dismissed
ZKBES.2016.204Altro tribunale30 nov 2016Dismissed
The Obergericht of Solothurn dismissed the debtor's complaint against the first-instance order granting provisional legal opening for rent arrears. The court held that the debtor failed to substantiate any payment of March 2016 rent or any valid termination of the lease. Her alternative explanation that the landlord's father knew of the move-out, and her later allegation that workers had occupied the apartment, were unsupported and did not undermine the lower court's reasoning. The appellant was ordered to pay the appellate costs of CHF 250.
Art. 322 ZPO; appeal against provisional legal opening: a complaint may be decided immediately without response where it is manifestly unfounded. In appellate review of provisional legal opening, the debtor must substantiate, with objective indicia, objections such as payment or extinction of the debt; mere assertions, inconsistent factual variants, or unproven references to informal arrangements are insufficient. A purported knowledge of the creditor's relatives does not replace proof of a valid contractual termination or of payment of the rent debt. Costs follow the outcome of the appeal.
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2016.204** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 01.12.2016 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2016.145 |
| Titel: | ** provisorische Rechtsöffnung** |
| Resümee: |
| | | | | | --- | --- | | | \| Obergericht Zivilkammer \| \| --- \| | | Obergericht Zivilkammer | | Urteil vom 1. Dezember 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführerin gegen ** B.___, Beschwerdegegner betreffend ** provisorische Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 11. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für Mietzinsschulden seit März 2016 von CHF 7‘000.00 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vorbrachte, sie hätten abgemacht, bis Ende März 2016 in der Wohnung zu bleiben und sie hätten dem Vater des Gesuchstellers die Mietzinse bar bezahlt, die Gerichtspräsidentin am 17. Oktober 2016 für 5‘600.00 provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Kostenfolgen regelte, die Gesuchsgegnerin dem Richteramt Olten-Gösgen mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitteilte, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, dieses Schreiben als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde, nachdem die Gesuchsgegnerin dieser Ankündigung nicht widersprochen hatte, die Gesuchsgegnerin nun vorbringt, unter «Besondere Vereinbarungen» stehe im Mietvertrag, dass dieser mit einer einmonatigen Kündigungsfrist ausserordentlich kündbar ist, wenn die Monatsmiete 15 Tage hinfällig ist, die Gesuchsgegnerin auch dieses Mal keine objektiven Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorlegen kann, und zwar weder für eine Kündigung des Vertrages noch für die Bezahlung des Mietzinses für den Monat März 2016, auch das behauptete Wissen des Vaters des Gesuchstellers um den Auszug der Mieter eine Kündigung nicht ersetzt, es zudem unglaubhaft ist, wenn sie nun eine andere Variante vorträgt, wie der Mietvertrag beendet worden sein soll, schliesslich auch das Vorbringen, im Mai 2016 hätten Arbeiter des Gesuchstellers in der Wohnung gewohnt, eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin bleibt, ihre weiteren Ausführungen keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils nehmen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller | | --- | --- | | | | | | | Obergericht Zivilkammer | | --- | | | Obergericht Zivilkammer | |