Definitive debt enforcement opening upheld on appeal

ZKBES.2016.183Altro tribunale9 nov 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The State of Solothurn obtained definitive legal opening against A.___ for CHF 5,724.30 plus interest and collection costs. On appeal, the debtor alleged that her son had already paid the bill and submitted a receipt. The Obergericht held that such new facts and evidence are inadmissible on appeal under Art. 326(1) CPC, even if they concern payment. It therefore dismissed the appeal as manifestly unfounded without seeking a response and ordered the appellant to bear the appellate costs of CHF 250.

Massima Omnilex

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Novenverbot im Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid: Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sie den Nachweis einer behaupteten Zahlung bezwecken. Das Novenverbot gilt unabhängig davon, ob das neue Beweismittel geeignet wäre, den Rechtsöffnungstitel materiell zu entkräften; auf erstmals vorgebrachte Einwendungen gegen den Titel ist daher nicht einzutreten. Ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, kann sie ohne Vernehmlassung abgewiesen werden (vgl. Art. 322 ZPO).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZKBES.2016.183**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:10.11.2016
FindInfo-Nummer:O_ZK.2016.126
Titel:** Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 10. November 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführerin gegen ** Staat Solothurn, Amtschreibereien, vertreten durch Amt für Finanzen, Beschwerdegegner betreffend ** Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 122076)** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) am 26. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für CHF 5‘724.30 nebst Zins zu 3% seit 29. April 2016 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 definitive Rechtsöffnung verlangte, sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen liess, der Gerichtspräsident am 13. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gesuchsgegnerin dagegen am 24. Oktober 2016 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte, die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihr Sohn habe die Rechnung am 14. April 2016 bezahlt und dafür auch einen Beleg einreicht und gleichzeitig einräumt, bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht zu haben, die von Gesuchsgegnerin erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragenen Einwendungen nicht mehr gehört werden können, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn mit dem neu eingereichten Beweismittel eine Zahlung belegt wird, die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, angesichts des eingereichten Zahlungsbelegs ausnahmsweise eine Abklärung vorgenommen wurde, welche die folgende Antwort des Amtes für Finanzen ergeben hat: Die Buchhaltung hat alle PC- und Bankkonti auf diesen Betrag hin durchforstet und nichts gefunden. Also beim Kanton ist der Betrag nicht eingetroffen. Herr B.___ müsste eine Nachforschung in Auftrag geben, wohin das Geld gegangen ist. Evtl. wurde es ihm wieder zurückerstattet. Schade, dass Herr B.___ auf unser Schreiben vom 31.8.16 nicht reagiert hat, dann hätte man das schon damals abklären können. die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Parole chiave

debt enforcementdefinitive legal openingnew allegationsnew evidenceappeal proceedingspayment proofcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether new factual allegations and evidence of alleged payment could be considered on appeal in summary debt-enforcement proceedings.

Decisione estratta

No. The debtor's new allegation that the bill had been paid and the newly filed receipt were inadmissible on appeal.

Motivazione estratta

Under Art. 326(1) CPC, new facts and new evidence are excluded in appeal proceedings, even if the new evidence is meant to prove payment; the appeal court therefore did not examine the objection in substance.

Questione giuridica chiave

Whether the definitive legal opening granted by the first instance should be set aside.

Decisione estratta

No. The appeal was manifestly unfounded and the first-instance order remained in force.

Motivazione estratta

Because the debtor's objections were inadmissible and the file disclosed no error in the first-instance decision, the appeal was rejected without obtaining a response.

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