Cost advance and conciliation hearing timing in labor case

ZKBES.2016.163Altro tribunale7 nov 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

An employee challenged a first-instance order in a labor conciliation matter that set a hearing date outside the two-month period and required a CHF 1,000 cost advance. The appellate court held that the complaint about the fee advance had become moot after clarification of the applicable cost rule, and it rejected the arguments on the hearing date and the clerk's signature. It also refused legal aid because the appeal was hopeless. The appellant was ordered to bear CHF 450 in court costs, offset against the advance paid.

Massima Omnilex

Art. 203 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 117 ZPO; cost advance in labor conciliation proceedings and timeliness of the conciliation hearing. The two-month period of Art. 203 para. 1 CPC is not violated where the later hearing date is attributable to the party's own representative; procedural conduct of the representative is imputed to the party. A complaint against a cost advance may become moot once the applicable fee regime is clarified. Legal aid is excluded for manifestly hopeless remedies; refusal of legal aid entails exclusion of waiver of procedural costs.

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZKBES.2016.163**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:08.11.2016
FindInfo-Nummer:O_ZK.2016.125
Titel:** Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss**
Resümee:

| | | | | | --- | --- | | | \| Obergericht Zivilkammer \| \| --- \| | | Obergericht Zivilkammer | | Urteil vom 8. November 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** B.___ ** AG**, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Domenig, Beschwerdegegnerin betreffend ** Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: 1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 3. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Das Schlichtungsgesuch war zwar vom Gesuchsteller selbst unterzeichnet, gab aber Rechtsanwalt Christoph Gäumann als Vertreter des Gesuchstellers an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 vor (Ziffer 2). Gleichzeitig verlangte er vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 (Ziffer 3). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller (von nun an der Beschwerdeführer) am 24. September 2016 Beschwerde beim Obergericht und verlangte deren Aufhebung und die Festlegung eines neuen Termins für die Schlichtungsverhandlung zwischen dem 3. September 2016 und dem 3. November 2016. Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtene Verfügung nicht begründet war. Weiter reklamierte er, dass bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Zudem machte er geltend, die Schlichtungsverhandlung habe gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO innert zweier Monate stattzufinden. Schliesslich vertrat er den Standpunkt, die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin sei nicht berechtigt gewesen, die Verfügung zu unterschreiben und erkannte darin einen Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift. Abschliessend stellte der Beschwerdeführer sodann noch Anträge zum Kostenentscheid. 3.1 Am 28. September 2016 ersuchte der Vizepräsident der Zivilkammer die Vor­instanz um eine Stellungnahme zur Beschwerde und kündigte an, dem Beschwerdeführer werde anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte er einen Gerichtskostenvorschuss ein und begründete diesen Entscheid. 3.2 Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 zugestellt und es wurde ihm in Bezug auf die beiden Beschwerdepunkte Kostenvorschuss und Termin der Schlichtungsverhandlung je Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt. 3.3 Am 4. Oktober 2016 äusserte sich die Gesuchsgegnerin zum Verfahren und teilte mit, dass sie auf ihr Recht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte. 3.4 Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Oktober 2016 mit einer als Replik überschriebenen Eingabe an das Obergericht. Anträge stellte er darin keine. Darauf wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 festgehalten, dass davon ausgegangen werde, diese Eingabe enthalte die ergänzende Stellungnahme nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016. 3.6 Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 117 ZPO und § 14 Gebührentarif zu erlassen, respektive seien ihm gemäss § 13 Gebührentarif Zahlungserleichterungen zu gewähren. 4. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, in der angefochtenen Verfügung sei nicht begründet gewesen, wieso der Termin so spät angesetzt worden sei und auf welche Rechtsgrundlage sich die Kostenerhebung stützte. Da er sich vor der Rechtsmittelinstanz habe äussern können und der Vorderrichter ausführlich begründet habe, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. In der Tat wurde der Beschwerdeführer bereits durch die Verfügung des Vizepräsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2016 und sodann durch die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kostenfreiheit der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO nur bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 gilt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss als gegenstandslos abgeschrieben werden. 5. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zweier Monate nach dem Eingang des Schlichtungsgesuchs stattzufinden. Dass diese terminliche Vorgabe nicht eingehalten wurde, begründete der Amtsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung damit, dass mit dem Vertreter des Beschwerdeführers kein früherer Termin habe vereinbart werden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich dieser das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen. Dieser hat nicht nur in den Termin ausserhalb der Zweimonatsfrist eingewilligt, sondern vielmehr den Grund für deren Missachtung gesetzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 6. Die Unterzeichnung der Verfügung vom 20. September 2016 durch die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin kann sich auf die Weisung des Gesamtobergerichts vom 7. Juli 2000 betreffend Vorgaben zur Gestaltung von Dokumenten stützen. Danach werden Verfügungen und Vorladungen von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 überhaupt noch an diesem Beschwerdepunkt festhalten sollte, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Beschwerde war nach dem Gesagten unnötig und zum Vorneherein aussichtlos. Ein Blick ins Gesetz, ein Telefon an das Richteramt oder an den eigenen Vertreter hätte genügt, um die Sache zu klären. Für aussichtslose Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Wird die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert, so ist auch der Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. ** Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 15‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller | | --- | --- | | | | | | | Obergericht Zivilkammer | | --- | | | Obergericht Zivilkammer | |

Parole chiave

employment disputecost advanceconciliation hearinglegal aidprocedural time limitcourt clerk signaturemootnesscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cost advance was still live after the court's clarification on fee exemption in labor matters.

Decisione estratta

The complaint against the cost advance became moot once the appellant was informed that fee exemption in labor disputes applies only up to the statutory threshold.

Motivazione estratta

Because the appellant was informed by the appellate vice-president and the first-instance president about the applicable rule, the original criticism lacked practical purpose.

Questione giuridica chiave

Whether the conciliation hearing violated the two-month period under Art. 203 para. 1 CPC.

Decisione estratta

No. The delay was attributable to the appellant's own representative, whose conduct is imputed to the appellant.

Motivazione estratta

The representative agreed to the later date and caused the failure to meet the statutory period; the appellant must bear that consequence.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged order was invalid because it was signed by an acting court clerk.

Decisione estratta

No invalidity was shown; the signature was covered by the internal instruction allowing court clerks to sign summonses and orders.

Motivazione estratta

The appellant's objection lacked merit under the applicable organizational directive.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to legal aid and waiver of court costs for the appeal.

Decisione estratta

No. The appeal was hopeless, so legal aid and cost waiver were refused.

Motivazione estratta

An obviously futile remedy does not justify free legal assistance, and refusal of legal aid also excludes waiver of procedural costs.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.