Notice requirement for stay of time limits in summary proceedings

ZKBER.2011.31Altro tribunale14 giu 2011Granted

Sintesi

The Zivilkammer held that in summary proceedings the general stay of time limits does not apply, but the parties must be expressly informed of that exception. Because the first-instance legal notice omitted this warning, the husband’s appeal against the order of 2011-04-13 was treated as timely. The court therefore entered into the appeal. It left open whether Easter Monday was a local public holiday affecting the deadline.

Regest

Art. 145 Abs. 2 lit. b and Abs. 3 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO; stay of time limits in summary proceedings and duty to warn parties: In summary proceedings, the statutory stay of time limits does not apply as a rule. However, the parties must be expressly informed in the legal notice that this rule is inapplicable; absent such warning, the time limit is exceptionally deemed subject to the stay. If the last day of the deadline falls on a Sunday, the period ends on the next working day under Art. 142 Abs. 3 ZPO. Where the warning is missing, the court need not decide whether a particular day constitutes a locally recognized public holiday (consid. 1).

Testo completo

Geschäftsnummer:** ZKBER.2011.31**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:15.06.2011
FindInfo-Nummer:O_ZK.2011.734
Titel:** Fristenstillstand im summarischen Verfahren**
Resümee:** Einhaltung und Stillstand der Fristen. Parteien sind zwingend darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt. Sonst wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst. Da der Hinweis im konkreten Fall unterblieb, konnte die Frage offen gelassen werden, ob der Ostermontag ein lokaler Feiertag sei, der den Fristenlauf beeinflusst.**
SOG 2011 Nr. 11 ** Art. 143 Abs. 3 und 145 ZPO.** Parteien sind zwingend darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt. Sonst wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst. Die Frage, ob der Ostermontag ein lokaler Feiertag sei, der den Fristenlauf beeinflusst, wurde offen gelassen. * Sachverhalt:* Der Gerichtspräsident erliess am 13. April 2011 vorsorgliche Massnahmen und hob die für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen auf. Der Ehemann erhob dagegen am 26. April 2011 Berufung. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung ein, obwohl diese möglicherweise zu spät eingereicht worden ist. * Aus den Erwägungen:* 1. Die Verfügung vom 13. April 2011 wurde dem Ehemann am 14. April 2011 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist begann somit am 15. April zu laufen und endete am Ostersonntag, 24. April 2011. Weil der letzte Tag der Frist somit auf einen Sonntag fällt, endet sie nach Art. 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am nächsten Werktag. Ob der Ostermontag ein «am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag» sei und die Frist somit eingehalten wäre, weil sie in diesem Fall erst am Dienstag, 26. April 2011 enden würde und somit eingehalten wäre, kann offengelassen werden. Die Berufungsfrist muss nämlich aus einem anderen Grund als ohnehin eingehalten betrachtet werden: Das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess ist ein summarisches. Für das summarische Verfahren gilt der Fristenstillstand grundsätzlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Besonderheit sind die Parteien aber ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 3 von Art. 145 ZPO). Diesen Hinweis hat der Gerichtspräsident nun aber in seiner Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 13. April 2011 unterlassen. Deshalb muss die Rechtsmittelfrist (ausnahmsweise) als eingehalten betrachtet werden. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Juni 2011 (ZKBER.2011.31)*

Parole chiave

summary proceedingstime limitsstay of time limitsappeal deadlinelegal noticeinterim measurespublic holiday