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VWBES.2018.435 ΓÇó Advance maintenance payments cannot exceed enforceable child support
VWBES.2018.435Altro tribunale14 nov 2018Dismissed
A mother appealed an order of the Oberamt Olten-Gösgen that advanced child maintenance of only CHF 43 per child per month, as fixed in a Macedonian divorce judgment, and sought CHF 705 per child plus spousal maintenance. The Administrative Court held the appeal admissible but unfounded. Under cantonal law, advance maintenance is limited to the enforceable amount contained in the existing title; a higher advance is not permitted, and spousal maintenance is not covered. The appellant must first seek a modification of the divorce judgment before requesting a new advance payment. No court costs were charged.
§ 95 Abs. 3 SG; Alimentenbevorschussung is limited to maintenance contributions fixed in an enforceable judgment, order or agreement; the authority has no discretion to advance amounts exceeding the enforceable title. Claims for a higher contribution must first be pursued in family-law modification proceedings before the civil court. Where cantonal law does not provide otherwise, spousal maintenance is not subject to advance payment. The absence of a legal basis precludes granting higher or additional advances (consid. 2.1–2.3).
| Geschäftsnummer: | ** VWBES.2018.435** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 15.11.2018 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2018.501 |
| Titel: | ** Alimentenbevorschussung** |
| Resümee: |
| Verwaltungsgericht Urteil vom 15. November 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** Beschwerdeführerin gegen ** Oberamt Olten-Gösgen, Alimentenbevorschussung und Inkasso** Beschwerdegegnerin betreffend ** Alimentenbevorschussung** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. Mit mazedonischem Scheidungsurteil vom 28. November 2017 wurde der Kindsvater verpflichtet, an seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000.00 mazedonische Denar zu bezahlen, was umgerechnet je CHF 43.00 entspricht. 2. Die Kindsmutter A.___ stellte am 20. September 2018 das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente mit Wirkung ab Juli 2018. 3. Am 6. November 2018 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern die Bevorschussung der Kinderalimente ab Juli 2018 im Umfang von je CHF 43.00. 4. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt Alimente von CHF 705.00 pro Kind und Monat sowie Frauenalimente. Sie gibt an, ihre Anwältin werde nun das Scheidungsurteil anfechten und die Alimente beim Gericht geltend machen, welche den schweizerischen Einkommensverhältnissen bzw. dem Einkommen ihres Ex-Ehemannes, welcher in der Schweiz lebe und arbeite, entsprechen würden. 5. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind. 2.2 Vorliegend wurden im vollstreckbaren Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von umgerechnet CHF 43.00 pro Kind festgesetzt, welche nun auch bevorschusst werden. Eine über diesen Betrag hinausgehende Bevorschussung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und deshalb auch nicht möglich. Auch die Bevorschussung der Frauenalimente ist im kantonalen Gesetz nicht vorgesehen und die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen. 2.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, ist beim Zivilgericht eine Abänderung des Scheidungsurteils mit entsprechender Anpassung der Alimente zu beantragen. Gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil wird in der Folge beim Oberamt ein neues Gesuch um Bevorschussung der neu festgesetzten Alimente gestellt werden können. 3. Praxisgemäss werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten erhoben. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann |
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