Community service denied due to recidivism risk

VWBES.2018.408Altro tribunale12 dic 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A driver convicted by summary penalty order for traffic offences asked to serve a CHF 300 fine by community service. The Office for Justice Execution and the Department of the Interior rejected the request. On appeal, the Administrative Court held that community service under Art. 79a StGB may be refused where the circumstances show a concrete risk of reoffending. The appellant's dismissive statements to probation services supported such a risk. His inability to pay the fine was legally irrelevant. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 79a Abs. 1 StGB; community service as a special form of execution for fines may be refused where, on the basis of the offender's statements and conduct, a concrete risk of further offences exists. The decisive criterion is recidivism or flight risk; the convict's financial situation is not a personal or formal prerequisite and does not justify granting community service. The assessment of future offending is based on an overall prognosis; if the prognosis is negative, the alternative form of execution is excluded (consid. 2-5).

Testo completo

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.408**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:13.12.2018
FindInfo-Nummer:O_VW.2018.530
Titel:** Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 13. Dezember 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen ** A.___,** Beschwerdeführer gegen 1. ** Departement des Innern,** vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. ** Amt für Justizvollzug,** Beschwerdegegner betreffend ** Ablehnung der gemeinnützigen Arbeit** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1.1 A.___, geb. [...] 1966, fuhr am 20. Februar 2018, 14:50 Uhr, als Chauffeur eines Lieferwagens auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet von Oensingen. Dabei telefonierte er ohne Freisprechanlage und schwenkte über die Randlinie bis auf den Pannenstreifen aus. Die Sicherheitsgurte trug er nicht. 1.2 Wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2018 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.1 Am 27. Mai 2018 ersuchte A.___ um Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit. 2.2 Gestützt auf die Vorabklärungen und die Empfehlungen der Bewährungshilfe wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2018 ab. 2.3 Die von A.___ dagegen an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ebenfalls abgewiesen. 3.1 Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Zur Begründung führte er aus, er könne die Busse aufgrund seines geringen Einkommens nicht bezahlen. 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 3.3 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F. 3.4 Auch das Amt für Justizvollzug schloss mit Stellungnahme vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. 4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Bei Bussen kann die gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). 2.2 Es ist unbestritten, dass die beim Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht. 3. Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe, sei nicht zu erwarten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass er erneut während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonieren werde, zumal er als Chauffeur von Berufs wegen oft mit seinem Fahrzeug unterwegs sei. Er sehe nicht ein, weshalb er bestraft werde. Er bringe nicht vor, zukünftig auf eine solche Verhaltensweise zu verzichten und sich z.B. eine Freisprechanlage zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Gewährung der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringe einzig vor, zu wenig Geld zu verdienen, um die Busse in der Höhe von CHF 300.00 begleichen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch nicht zu berücksichtigen. 4. Der Beschwerdeführer wurde von der Bewährungshilfe mündlich angehört. Anlässlich des Gesprächs führte er aus, er habe ohne Freisprechanlage telefoniert. Er sehe nicht ein, wieso er für das Telefonieren bestraft werde. Schliesslich gebe es Menschen, die tagtäglich Schlimmeres machten. Er habe einfach Pech gehabt, dass man ihn an diesem Tag erwischt habe. Es gäbe noch immer viele Chauffeure, die ohne Freisprechanlage telefonierten. 5. Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er die Busse aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Bewährungshilfe auf eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu beanstanden. Besteht betreffend der Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht gewährt. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kofmel

Parole chiave

community servicerecidivism riskfineexecution of sentencetraffic offenceprobation assessmentfinancial situationappeal dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to have the fine executed as community service under Art. 79a StGB.

Decisione estratta

Community service was properly refused because a concrete risk of further offences could be inferred from the appellant's statements; his financial situation was irrelevant.

Motivazione estratta

The court accepted the lower authority's assessment that the appellant did not see why he was being punished, did not express willingness to change his conduct, and remained likely to repeat the prohibited phone use while driving. Under Art. 79a StGB, community service is excluded if further offences are to be expected.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's financial inability to pay the fine had to be considered for community service.

Decisione estratta

No. The debtor's financial circumstances are neither a personal nor a formal prerequisite for granting community service in place of a fine.

Motivazione estratta

The decisive criterion is the risk of flight or recidivism, not the person's assets or income.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.