Occupational pension advance withdrawal without spouse consent

VSKLA.2006.26Altro tribunale9 gen 2007Granted

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Sintesi Omnilex

The spouse of an insured challenged an advance withdrawal from the insured’s occupational pension assets for residential property. The insured had forged her signature, and the pension fund had initially required certified spousal consent but nevertheless disbursed the funds without a valid certification. The court held that a married insured needs the spouse’s written consent under the BVG, and that the fund acted negligently by paying out despite missing and suspicious formalities. It therefore granted the request and declared the withdrawal invalid for purposes of the division of the exit benefit.

Massima Omnilex

Art. 30c Abs. 5 BVG; validity of an advance withdrawal for residential property in the absence of spousal consent. A married insured may obtain an advance withdrawal only with the spouse’s written consent. A forged signature does not satisfy this statutory requirement. Where the pension institution expressly insists on certified consent but nevertheless pays out on the basis of a merely dubious or uncertified document, it breaches its duty of care and acts at least negligently within the meaning of Art. 97 Abs. 1 OR. Such a defective withdrawal is to be treated like an unlawful cash payment under Art. 5 Abs. 2 FZG.

Testo completo

Geschäftsnummer:** VSKLA.2006.26**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:10.01.2007
FindInfo-Nummer:O_VS.2007.116
Titel:** Berufsvorsorge**
Resümee:** Eine Vorsorgeeinrichtung darf einem verheirateten Versicherten nur dann einen Vorbezug für Wohneigentum gewähren, wenn die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorliegt. Hat der Versicherte die entsprechende Unterschrift gefälscht, so handelt die Vorsorgeeinrichtung schuldhaft pflichtwidrig, wenn sie zuerst ausdrücklich eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt, den Vorbezug dann aber ausrichtet, obwohl diese Beglaubigung unterblieben ist.**
SOG 2007 Nr. 24 ** Art. 30c Abs. 5 BVG.** Eine Vorsorgeeinrichtung darf einem verheirateten Versicherten nur dann einen Vorbezug für Wohneigentum gewähren, wenn die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorliegt. Hat der Versicherte die entsprechende Unterschrift gefälscht, so handelt die Vorsorgeeinrichtung schuldhaft pflichtwidrig, wenn sie zuerst ausdrücklich eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt, den Vorbezug dann aber ausrichtet, obwohl diese Beglaubigung unterblieben ist. * Sachverhalt:* Die Vorsorgeeinrichtung X. gewährte ihrem Versicherten A. einen Vorbezug für Wohn­eigentum, obwohl keine Zustimmung der Ehefrau Y. vorlag. A. hatte deren Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht. Nachdem Y. die Scheidung eingereicht hatte, erhob sie Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung X. und verlangte, im Hinblick auf die Teilung der Austrittsleistung von A. sei die Ungültigkeit des Vorbezugs festzustellen. Das Versicherungsgericht heisst dieses Begehren gut. * Aus den Erwägungen:* 3.a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) kann der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag zum Erwerb von Wohneigentum beziehen. Ist der Versicherte verheiratet, so bedarf er dazu laut Art. 30c Abs. 5 BVG der schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten. Ein ohne Zustimmung des Ehegatten vorgenommener Vorbezug muss gleich behandelt werden wie eine entsprechende Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). Für den durch eine fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden hat die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt. Um eine Haftung zu begründen, genügt schon leichte Fahrlässigkeit. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, weil die gefälschte Unterschrift des Ehegatten auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft wurde, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (s. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 3.3). b) Im vorliegenden Fall ist auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils erstellt, dass A. die Unterschrift der Klägerin Y. fälschte, um ohne ihre Zustimmung einen Vorbezug für Wohneigentum zu erhalten. Entscheidend ist nun, dass die Beklagte X. eine Vervollständigung des Formulars sowie eine beglaubigte Unterschrift der Klägerin Y. verlangte, als erstmals ein Vorbezug beantragt wurde. Der Versicherte A. ergänzte zwar in der Folge das Antragsformular, brachte aber keine Beglaubigung bei. Als die Beklagte an diesem Erfordernis festhielt, begab sich A. auf die Gemeindekanzlei in H., wo man auf dem Formular bei den Unterschriften einen undatierten Stempel nebst einer nicht entzifferbaren Signatur anbrachte. Dabei handelt es sich aber keinesfalls um eine Beglaubigung. Eine solche kann zwar bei Privatunterschriften auch von den Präsidenten und Gemeindeschreibern der Einwohnergemeinden vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der vorliegende Stempel bestätigt jedoch bestenfalls, dass die Klägerin Y. in der Gemeinde H. Wohnsitz hatte. Die Beglaubigung einer Unterschrift setzt nämlich voraus, dass diese in der Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt wird, der Aussteller sie persönlich als seine bezeichnet oder aber dass die Echtheit sonst wie ausser Zweifel steht (§ 29 Abs. 1 EG ZGB). Darüber, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, gibt der vorliegende Stempel der Einwohnergemeinde keinen Aufschluss. Ausserdem ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Person den Stempel angebracht hat und an welchem Datum dies geschehen ist. Nachdem die Beklagte X. zweimal ausdrücklich eine Beglaubigung verlangt hatte, der Versicherte A. aber keine solche beibrachte, sondern bloss einen Stempel ohne Aussagekraft, hätte die Beklagte X. erst recht misstrauisch werden und abklären müssen, ob die angebliche Unterschrift der Ehefrau echt ist. Indem sie dies unterliess und den Vorbezug trotz des verdächtigen Verhaltens des Ehemannes ohne weitere Prüfung gewährte, missachtete sie ihre Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise. * Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 (VSKLA.2006.26)*

Parole chiave

occupational pensionspousal consentadvance withdrawalforgeryduty of careliability

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the advance withdrawal for residential property was invalid because the required spouse consent was missing or forged.

Decisione estratta

A married insured may obtain an advance withdrawal only with the spouse’s written consent; the forged signature did not satisfy that requirement, so the withdrawal was invalid.

Motivazione estratta

Art. 30c(5) BVG requires the spouse’s written consent. A mere municipal stamp without a proper certification could not replace the missing authentication, and the pension fund had twice demanded certified consent. By paying out despite the absence of a valid certification and obvious warning signs, it breached its duty of care.

Questione giuridica chiave

Whether the pension fund was liable for the defective payment decision.

Decisione estratta

The fund acted negligently and was at fault, so it had to bear liability for the improper advance withdrawal.

Motivazione estratta

An occupational pension institution is liable for damage caused by a faulty cash payment/withdrawal unless it proves absence of fault; even slight negligence suffices. Here, the fund failed to verify the suspicious signature after insisting on certification.

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