Imputation of spouse’s income in supplementary benefits

VSBES.2019.102Altro tribunale16 giu 2019Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant contested the supplementary-benefits calculation for himself and his wife, arguing that the wife’s income should no longer be imputed. The court found the file insufficient to verify whether she still earned CHF 4,614 in 2018 and also noted an unresolved discrepancy in the rent amount used in the calculation. It therefore set aside the objection decision and remitted the case to the compensation office for further inquiries and a new decision. No party compensation was awarded and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 9 ELG; Art. 10 ELG; Art. 11 ELG; supplementary benefits may be remitted for further clarification where the evidentiary basis for imputing a spouse’s employment income is incomplete. If the available records do not permit a reliable finding on continued earnings, the deciding authority must order supplementary investigations and may not finally uphold the calculation on the existing file. Discrepancies in the rent component of the calculation likewise require clarification on remand (consid. II.3–4). In social-insurance proceedings, a self-represented party without extraordinary expense is not entitled to party compensation, and proceedings remain free of charge absent reason to depart from Art. 61 lit. a ATSG (consid. II.5–6).

Testo completo

Geschäftsnummer:** VSBES.2019.102**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:17.06.2019
FindInfo-Nummer:O_VS.2019.135
Titel:** Ergänzungsleistungen AHV**
Resümee:
Urteil vom 17. Juni 2019 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen ** Ausgleichskasse des Kt. Solothurn,** Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend ** Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente** – Anrechnen Erwerbseinkommen Ehefrau (Einspracheentscheid vom 25. März 2019) zieht das Versicherungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), [...], bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf monatlich CHF 1'202.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 916.00) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK- ]Nr. 1). 2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (AK-Nr. 14) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 zurück und legte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Dezember 2017 neu fest; diese belief sich nunmehr auf CHF 1'030.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 916.00). Den Grund für die Korrektur bildete die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss der Steuerveranlagung 2016 (AK-Nr. 12) ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hatte. Am 3. September 2018 wurde die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 1'030.00 pro Monat für die Zeit ab 1. September 2018 bestätigt (AK-Nr. 18). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 31); dieser wurde mit CHF 1'064.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 944.00) beziffert. Die Berechnung enthielt weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 4'614.00 (vgl. AK-Nr. 30). 3.2 Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018. Er beantragte, die jährliche Ergänzungsleistung sei wieder auf mindestens CHF 286.00 (plus Prämienpauschale) festzulegen (AK-Nr. 33). 3.3 Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 36). 4. Am 2. April 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 sei ohne Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu berechnen (Aktenseite [A.S] 5). 5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 7 f.). 6. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 9). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019. 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; bezüglich Renten vgl. Art. 23 Abs. 3 ELV). 2.3 Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG insbesondere ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 29'175.00 (für ein Ehepaar), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. 2.4 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1’500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 3. Der angefochtene Einspracheentscheid basiert auf dem Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 30). 3.1 Die im Berechnungsblatt aufgelisteten Ausgaben belaufen sich auf CHF 50'609.00. Sie setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von je CHF 5’664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (total CHF 11'328.00), dem AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 506.00, dem Mietzins von CHF 9'600.00 und dem Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 29'175.00. Diese Beträge sind grundsätzlich unbestritten geblieben. Angesichts der in den Akten enthaltenen Bestätigung, wonach der Mietzins CHF 900.00 pro Monat betrage (AK-Nr. 8), ist allerdings nicht ganz klar, wie es sich diesbezüglich verhält respektive warum der Mietzins mit CHF 9'600.00 pro Jahr (also CHF 800.00 pro Monat) eingesetzt wurde. Da die Sache, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergeben wird, ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sie auch Gelegenheit haben, ihren Entscheid diesbezüglich zu begründen und allenfalls anzupassen. 3.2 3.2.1 Die Einnahmen werden im Berechnungsblatt auf CHF 37'843.00 beziffert. Sie enthalten die Rentenbezüge von insgesamt CHF 35'767.00 und ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 2'076.00 (CHF 4'614.00 minus CHF 1’500.00, davon zwei Drittel; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Umstritten ist diese letztere Position. 3.2.2 Die ursprüngliche Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von CHF 4'614.00 stützte sich, wie dargelegt (E. I. 2), auf die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2016 (AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei «seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig». Ob dies zutrifft respektive ob die Ehefrau weiterhin das genannte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ergänzende Abklärungen zu treffen haben, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gehalten sind, allfällige von ihnen verlangte Angaben zu liefern und Unterlagen einzureichen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; diese wird ergänzend abzuklären haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 weiterhin ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hat. Weiter wird auch die Höhe des Mietzinses zu prüfen sein (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Das in der Einsprache vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer habe für seine Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen, ist dagegen unbehelflich, denn die Kosten für eine solche Versicherung gehören nicht zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG. 5. Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und daraufhin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. ** Rechtsmittel** Gegen diesen Entscheid kann ** innert 30 Tagen** seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Häfliger

Parole chiave

supplementary benefitsimputed incomespouseremandevidentiary clarificationrent calculationsocial insurance costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the spouse’s alleged employment income of CHF 4,614 should still be imputed for supplementary benefits from 1 January 2019.

Decisione estratta

The existing file did not allow the court to determine whether the spouse still earned the income; the respondent had to clarify this further before issuing a new decision.

Motivazione estratta

The income had been based on a 2016 tax assessment, but the appellant alleged the spouse had not worked for a long time. Because the records were insufficient, further investigations were required and the parties had to cooperate by providing information and documents.

Questione giuridica chiave

Whether the rent amount used in the supplementary-benefits calculation was correct.

Decisione estratta

The rent calculation was unclear and also had to be reviewed on remand.

Motivazione estratta

The file contained a confirmation of monthly rent of CHF 900, whereas the calculation used CHF 9,600 per year; this discrepancy required explanation and possible adjustment.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to party compensation and whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No party compensation was awarded and no procedural costs were levied.

Motivazione estratta

The appellant acted on his own and incurred no extraordinary expenses; the proceedings were in principle free of charge under the applicable social-insurance rules.

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