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VSBES.2010.101 ΓÇó No forfeiture period for premium subsidy claim when tax assessment becomes final after July 31
VSBES.2010.101Altro tribunale8 ago 2010Partially Granted
The appellant applied for 2009 health-insurance premium subsidy after her 2008 tax assessment became final only at the end of August 2009. The compensation office refused to enter into the application, relying on the July 31 deadline. The court held that neither § 75 SV nor § 72 SV creates a forfeiture period for cases where the final tax assessment becomes available after July 31 but before December 31 of the claim year and no application form is sent automatically. The complaint was therefore partially upheld.
§ 75 SV, § 72 SV; no forfeiture period for late-final tax assessments within the claim year: Where the relevant final state tax assessment becomes final after 31 July but before 31 December of the entitlement year, and the compensation office does not automatically send an application form, the statute contains no deadline by which the premium-subsidy claim must be asserted. Section 75(2) SV governs only claims without a form until 31 July; section 72 SV applies only where the final assessment is available only after the end of the entitlement year. The absence of an express cross-reference to the forfeiture rule excludes any analogous time bar (consid. 3).
| Geschäftsnummer: | ** VSBES.2010.101** |
|---|---|
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Entscheiddatum: | 09.08.2010 |
| FindInfo-Nummer: | O_VS.2010.697 |
| Titel: | ** Prämienverbilligung 2009** |
| Resümee: | ** Das Gesetz sieht für den Fall, dass die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erst nach dem 31. Juli, aber noch vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres vorliegt, keine Verwirkungsfrist vor, um den Anspruch auf Prämienverbilligung geltend zu machen.** |
| SOG 2010 Nr. 28 § 75 SV.Das Gesetz sieht für den Fall, dass die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erst nach dem 31. Juli, aber noch vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres vorliegt, keine Verwirkungsfrist vor, um den Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenkasse geltend zu machen. * Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Oktober 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Prämienverbilligung für das Jahr 2009. Darauf trat die Ausgleichskasse nicht ein, da der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3.a) § 75 Abs. 1 Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) sieht vor, dass die Ausgleichskasse denjenigen Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zustellt. Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss nach § 75 Abs. 2 SV bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, andernfalls der Anspruch verwirkt. Vorbehalten bleiben Personen, die bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige Staatssteuerveranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 72 SV keine Prämienverbilligung ausgerichtet; sobald diese Veranlagung indes vorliegt, ist der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt. b) Die für die Beschwerdeführerin massgebliche Staatssteuerveranlagung pro 2008 datiert vom 27. Juli 2009 und ist unbestrittenermassen mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Einsprachefrist Ende August 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die Frist von § 72 SV ist demnach nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen die rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Ende des Anspruchsjahres vorliegt; in diesem Fall erfolgt durch die Ausgleichskasse kein automatischer Versand von Antragsformularen mehr. Die Frist gemäss § 75 Abs. 2 SV bis 31. Juli 2009 ist ebenfalls nicht massgeblich, da die Veranlagung pro 2008 in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Der vorliegende Fall ist dergestalt, dass die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres vorlag, wobei die Ausgleichskasse das Antragsformular in der Folge nicht automatisch zustellte. Für diese Situation sieht das Gesetz keine Frist vor, welche einzuhalten wäre, um den Anspruch zu wahren; namentlich fehlt in § 75 Abs. 2 Satz 3 SV ein Verweis auf die Verwirkungsfrist in § 72 SV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher keine Rede sein (vgl. dazu SOG 2003 Nr. 41, betr. die gleichlautende altrechtliche Regelung in § 6 Abs. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Prämienverbilligung [VO PV]). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 28. Oktober 2009 nicht eingetreten. (...) * Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August 2010 (VSBES.2010.101) |
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