Late supporting documents do not forfeit premium subsidy claim

VSBES.2002.63Altro tribunale14 mar 2002Granted

Sintesi

P. sought health-insurance premium subsidies from the Solothurn compensation office. The office requested Basel-Landschaft tax assessment documents and later refused to enter into the application because the requested documents were not submitted within the set period. The Versicherungsgericht allowed the complaint. It held that the application form had been filed in time and that § 11 Abs. 3 VO PV provides forfeiture only for missing the 30-day deadline to return the signed form, not for later failure to submit supporting documents. Missing documents may mean the entitlement is not proven, but not that the claim is forfeited.

Regest

§ 11 Abs. 3 VO PV; late submission of supporting documents in premium-subsidy proceedings does not, by itself, cause forfeiture of the entitlement. Forfeiture is restricted to the unutilized expiry of the 30-day period for returning the signed application form. Missing evidence does not transform a timely application into an untimely one; it may only lead to a rejection for failure to prove the substantive conditions. A contrary practice lacks a statutory basis and cannot be upheld (consid. 5).

Testo completo

Geschäftsnummer:** VSBES.2002.63**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:15.03.2002
FindInfo-Nummer:O_VS.2002.253
Titel:** Prämienverbilligung 2001**
Resümee:** Werden Belege nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt.**
SOG 2002 Nr. 43 *§ 11 Abs. 3 VO PV.Werden Belege nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nicht ohne Weiteres verwirkt (Praxisänderung). * Sachverhalt: P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Ausgleichskasse forderte P. auf, die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Da P. der Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen von P. geführte Beschwerde gut. * Aus den Erwägungen: 5. Das Antragsformular für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben vom 4. resp. 23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze. § 11 Abs. 3 VO PV, auf den die besagten Schreiben verweisen, sieht eine Anspruchsverwirkung nur bei unbenutztem Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Zustellung des Antragsformulars vor. Auf inhaltliche Anforderungen nimmt diese Bestimmung keinen Bezug; sie ist auf die vorliegende Situation nicht anwendbar. Auch sonst ist nirgends eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus welcher sich eine Verwirkung bei verspätetem Einreichen von Belegen ableiten liesse; soweit das Versicherungsgericht an anderer Stelle die abweichende Auffassung vertreten hat, beim Fehlen von Versicherungsausweisen liege kein rechtzeitig eingereichter vollständiger Antrag vor, kann daran nicht festgehalten werden. Bleiben verlangte Unterlagen aus, so bedeutet dies allenfalls, dass materielle Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, was zu einer Abweisung des Gesuches führen muss. * Versicherungsgericht, Urteil vom 15. März 2002 (VSBES.2002.63)

Parole chiave

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