Repeated theft, not habitual theft without income intent

STBER.2013.4Altro tribunale19 nov 2013Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The accused admitted that she repeatedly opened workplace mail over several months and took cash and travel checks. The appellate criminal chamber held that the repeated thefts were proven, but the qualified form of habitual theft was not. Even though she committed numerous acts and was ready to offend repeatedly, the court found that the evidence did not establish an intent to earn regular income from the thefts. It therefore convicted her only of repeated theft under Art. 139 Ziff. 1 StGB and rejected the qualification under Art. 139 Ziff. 2 StGB.

Massima Omnilex

Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; gewerbsmässiger Diebstahl setzt neben mehrfacher Delinquenz und Bereitschaft zu einer Vielzahl gleichartiger Taten die Absicht voraus, durch deliktische Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Fehlt es an diesem Einkommenszweck, namentlich wenn das Deliktsgut nicht konsumiert oder in verwertbare Einnahmen überführt wird und andere Motive naheliegen, ist die Qualifikation ausgeschlossen, auch wenn wiederholte Wegnahmen und eine deliktische Neigung feststehen (consid. 2.2.3-2.2.6).

Testo completo

Geschäftsnummer:** STBER.2013.4**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:20.11.2013
FindInfo-Nummer:O_ST.2013.1447
Titel:** Gewerbsmässiger Diebstahl, Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses**
Resümee:** Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Fehlt es an der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so liegt der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht vor.**
SOG 2013 Nr. 9 ** Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.** Fehlt es an der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so liegt der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nicht vor. * Sachverhalt:* Die Beschuldigte ist geständig, zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 mehrfach an ihrem Arbeitsplatz Briefe geöffnet und aus diesen Bargeldbeträge oder Reisechecks entwendet zu haben. Der Gesamtbetrag der entwendeten Bargeldbeträge beziffert sich auf CHF 29‘856.67 und jener der Reisechecks auf CHF 10‘048.00. Die Strafkammer verurteilt die Beschuldigte wegen mehrfachen nicht jedoch des gewerbsmässigen Diebstahls. * Aus den Erwägungen:* 2.2.1 Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums, aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat und sein Handeln die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art erkennen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6S.2/2005 E. 1.1). 2.2.2 Die Gewerbsmässigkeit ist eine qualifizierte Form des Diebstahls und ist deshalb mit einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bedroht (Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Zweck der Qualifizierung des gewerbsmässigen Diebstahls wird mit der Sozialgefährlichkeit des Täters begründet (Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 139 StGB N 84). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist. Soziale Gefährlichkeit besteht dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 94). 2.2.3 Die Gewerbsmässigkeit enthält folgende Begriffselemente: Mehrfaches Delinquieren; Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.). 2.2.4 Die Beschuldigte hat während der vorgehaltenen Tatzeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011 eine Vielzahl von Postsendungen geöffnet und das darin enthaltene Bargeld oder die Reisechecks entwendet. Das erste Begriffsmerkmal des «mehrfachen Delinquierens» ist damit erfüllt. Aufgrund ihres Verhaltens ab dem 3. Mai 2011 und der Art ihres Vorgehens (die Beschuldigte führte aus, dass sie mit der Zeit gespürt habe, in welchen Couverts Geld enthalten sei, weil diese etwas schwerer gewesen seien; die Beschuldigte verstaute das entwendete Geld jeweils in eine persönliche Tasche, die sie immer am Arbeitsplatz hatte) hat die Beschuldigte auch ihre Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten offenbart. 2.2.5 Das dritte Begriffselement – die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen – manifestiert sich im Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, ein Nebenerwerb genügt (Niggli / Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 99). Für die Annahme einer Absicht, mit der deliktischen Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, spricht die finanzielle Situation der fünfköpfigen Familie, welche von der Beschuldigten selbst als problematisch dargestellt wurde. Während sie selbst mit einem Arbeitspensum von 60 % ein Einkommen von ca. CHF 3‘300.00 bis 3‘600.00 erzielte, war der Ehemann nicht immer regelmässig erwerbstätig. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass gegenüber dem Ehemann zahlreiche Verlustscheine bestehen. Auch die ersten Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Deliktsgut für den Lebensunterhalt verwendet habe, spricht für eine solche Absicht. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass die Beschuldigte die entwendeten US-Dollar in den Kosovo verschob, darauf hin, dass sie die Absicht hatte, dieses Geld für ihre Lebenskosten einzusetzen. Jedenfalls gelang es ihr im Strafverfahren nicht, dieses Verhalten schlüssig zu erklären. Ihre Aussage, andernfalls hätte der Ehemann die Dollars entdeckt, wirkt vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte zahlreiche andere ausländische Währungen im Keller lagerte, wenig glaubhaft. Andererseits führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass die Beschuldigte das entwendete Geld und die entwendeten Reisechecks mit Ausnahme eines geringen Betrags in kroatischer Währung nicht verbrauchte. Praktisch das gesamte Deliktsgut konnte sichergestellt werden bzw. wurde von der Beschuldigten beigebracht. Die entwendeten ausländischen Währungen wurden von der Beschuldigten auch nicht gewechselt und damit «verbrauchsbereit» gemacht. In der im Keller sichergestellten Plastiktasche fanden sich u.a. wenig gebräuchliche Währungen wie indonesische Rupien, kanadische Dollar oder Neuseeland Dollar. Es liegen damit keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte das entwendete Geld für den Verbrauch «vorbereitet» d.h. in Schweizer Franken umgewechselt hätte. Vielmehr lagerte sie das Deliktsgut während der gesamten Dauer der deliktischen Tätigkeit im Keller. Auch die US-Dollar im Kosovo, für deren Überweisung eine schlüssige Erklärung zwar fehlt, blieben unangetastet; dem sich in den Akten befindlichen Kontoauszug sind jedenfalls keine Ausgänge zu entnehmen. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer Einvernahme sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe zur Tatzeit unter psychischen Problemen gelitten und die Diebstähle deshalb begangen. Offenbar hingen diese Probleme mit der Ehe und mit ihrem Sohn zusammen, der eine Sonderschule besuchen musste und deshalb vermehrt abwesend war; weitere Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Existenz dieser Probleme ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte das entwendete Geld trotz offensichtlich enger finanzieller Verhältnisse nicht verbrauchte und auch nicht für den Verbrauch vorbereitete (Wechsel der ausländischen Währungen in CHF), ist deshalb entsprechend dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagte» davon auszugehen, dass sie die Diebstähle nicht mit der Absicht beging, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern dass andere Motive im Vordergrund standen, die mit ihren damaligen psychischen Problemen im Zusammenhang standen. Fehlt es aber am Begriffselement der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, so muss das Vorliegen der qualifizierten Form des gewerbsmässigen Diebstahls verneint werden. Die Beschuldigte hatte sich nicht auf ein bestimmtes zusätzliches (deliktisch erworbenes) Einkommen verlassen, indem sie sich bzw. ihrer Familie einen höheren Lebensstandard gönnte oder durch die Eingehung neuer Verpflichtungen (z.B. teurere Wohnung, Leasing eines Personenwagens etc.) Sachzwänge schuf, welche sie dazu zwangen, weiter zu delinquieren. In diesem Sinne ist die Sozialgefährlichkeit, welche durch die Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB sanktioniert werden soll, bei der Beschuldigten nicht festzustellen. 2.2.6 Die Beschuldigte ist deshalb wegen mehrfach begangenem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit zwischen dem 3. Mai 2011 bis 8. November 2011, schuldig zu sprechen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. November 2013 (STBER.2013.4)*

Parole chiave

thefthabitual offenseincome intentrepeated offensespsychological motive

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the accused committed habitual theft under Art. 139 Ziff. 2 StGB

Decisione estratta

Habitual theft was not established because the intent to obtain a regular income was not proven.

Motivazione estratta

Although the accused committed repeated thefts and showed readiness to commit many similar offenses, the evidence left doubt that she acted to secure an acquisition income. She did not convert or consume the stolen money, kept it stored, and the court accepted that other motives linked to psychological problems may have driven the conduct. Without the income-purpose element, the qualified offense fails.

Questione giuridica chiave

Whether the accused is guilty of repeated theft under Art. 139 Ziff. 1 StGB

Decisione estratta

The accused is guilty of repeated theft for the acts committed between 2011-05-03 and 2011-11-08.

Motivazione estratta

The repeated opening of letters and taking of cash or travel checks fulfilled the basic theft offense multiple times.

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