Daily rate for fines under Art. 34 StGB

STAPP.2007.43Altro tribunale24 set 2008Modified

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Sintesi Omnilex

The Obergericht Criminal Chamber dealt with an appeal in a violence case involving an unexpected punch to X.'s face. It held that the relevant time for determining the amount of a daily rate under Art. 34(2) StGB is the time of the judgment of the instance that may still take new facts into account. The court rejected a binding minimum of CHF 30 and confirmed its practice that the minimum daily rate is CHF 10. Considering the defendant's reduced income of CHF 404 per month, it set the daily rate at CHF 10 and convicted him of simple bodily harm.

Massima Omnilex

Art. 34 Abs. 2 StGB; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Der für die Bemessung der Tagessatzhöhe erhebliche Zeitpunkt ist derjenige des Urteils der Instanz, welche noch neue Tatsachen berücksichtigen kann; im Rechtsmittelverfahren ist daher grundsätzlich auf das Rechtsmittelurteil abzustellen. Ein gesetzliches Tagessatzminimum besteht nicht. Die von der KSBS empfohlene Mindesthöhe von CHF 30 ist nicht verbindlich. Nach obergerichtlicher Praxis beträgt der minimale Tagessatz CHF 10; im Übrigen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl abzurunden (vgl. consid. IV/3).

Testo completo

Geschäftsnummer:** STAPP.2007.43**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:25.09.2008
FindInfo-Nummer:O_ST.2008.1713
Titel:** Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung**
Resümee:** Art. 34 Abs. 2 StGB. Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe. Minimale Höhe des Tagessatzes. Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf den "Zeitpunkt des Urteils" abzustellen. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt. Den von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) empfohlenen Mindestansatz von Fr. 30.00 für Massendelikte erachtet das Obergericht nicht für massgebend, weil sich ein solcher Tagessatz bei vielen Tätern in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch erweisen kann. Nach der obergerichtlichen Praxis, die mit Urteil vom 10./18. Januar 2007 (STAPP.2005.52) begründet wurde, beträgt der minimale Tagessatz Fr. 10.00. In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.00) abzurunden.**
SOG 2008 Nr. 9 ** Art. 34 Abs. 2 StGB.** Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe. Minimale Höhe des Tagessatzes. * Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf den „Zeitpunkt des Urteils“ abzustellen. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können.* * Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt. Den von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) empfohlenen Mindestansatz von Fr. 30.-- für Massendelikte erachtet das Obergericht nicht für massgebend, weil sich ein solcher Tagessatz bei vielen Tätern in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch erweisen kann. Nach der obergerichtlichen Praxis, die mit Urteil vom 10./18. Januar 2007 (STAPP.2005.52) begründet wurde, beträgt der minimale Tagessatz Fr. 10.--. In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.--) abzurunden.* * Sachverhalt:* Der Beschuldigte schlug den körperlich unterlegenen X. ohne aktuellen Anlass und völlig überraschend mit der Faust ins Gesicht. X. ging zu Boden und erlitt Prellungen an der linken Wange und auf der linken Nasenseite sowie einen psychischen Schock. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.-- fest. * Aus den Erwägungen:* IV/3. Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend ist der Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 50 und 97 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'700.-- ausgegangen. Auf diesen Betrag kann jedoch nicht mehr abgestellt werden, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwischenzeitlich wie folgt verändert haben: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschuldigte keinen Anspruch mehr auf Krankentaggelder und die Zusprache einer Invalidenrente wurde abgelehnt. Der Beschuldigte gab zudem vor Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr zu beziehen. Da er auch keine Fürsorgeleistungen durch die Gemeinde erhalte und seine Ehefrau die Heimarbeit aufgegeben habe, beschränke sich sein Einkommen auf die SUVA-Rente von monatlich Fr. 404.--. Trotz dieses äusserst geringen Einkommens ist an der Geldstrafe als Sanktionsart aus folgenden Gründen festzuhalten: Eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach der neurechtlichen Konzeption in jedem Fall ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen würde sie im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht fallen, gilt doch die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als strengere Sanktion. Die gemeinnützige Arbeit scheidet aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten ebenfalls aus: Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten mit einem monatlichen Einkommen von nur gerade Fr. 404.-- ist vorliegend mit einer minimalen Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- Rechnung zu tragen. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2008 (STAPP.2007.43)*

Parole chiave

daily ratemonetary penaltysentencingeconomic circumstancessimple bodily harmappeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

What is the relevant point in time for determining the daily rate under Art. 34(2) StGB?

Decisione estratta

The decisive time is the time of the judgment of the instance that can still consider new facts.

Motivazione estratta

Art. 34(2) StGB refers to the defendant's personal and economic circumstances at the time of judgment; on appeal, the appellate judgment is decisive if it may still consider updated facts.

Questione giuridica chiave

Is there a statutory minimum daily rate, and what minimum applies?

Decisione estratta

No statutory minimum daily rate is fixed; under the court's practice the minimum daily rate is CHF 10.

Motivazione estratta

The KSBS recommended CHF 30 for mass offences was not treated as binding because it may be too high for many offenders given their personal and economic circumstances. The court reaffirmed its prior practice of CHF 10 as the minimum and rounding down to the next lower decimal in other cases.

Questione giuridica chiave

What sentence should be imposed for the assault?

Decisione estratta

The defendant was found guilty of simple bodily harm and sentenced by way of a monetary penalty with a daily rate of CHF 10.

Motivazione estratta

The defendant's current income had fallen to CHF 404 per month, so the minimum daily rate was appropriate. A suspended short prison sentence was excluded, and community service was also unsuitable in light of his situation.

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