Timing of property maintenance expense deduction

SGSTA.1998.79Altro tribunale29 nov 1998Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayers sought to deduct a property maintenance invoice of CHF 5,940.30 in the 1997 state tax period, arguing it had been received and paid only in 1996 although dated 31 December 1995. The Steuergericht held that, under § 39 Abs. 3 StG and § 8 StVO No. 16, only invoices issued in the relevant assessment period are deductible. The decisive date is the invoice date, not service or payment. The appeal was dismissed; the court also did not enter into the federal direct tax request because that assessment already included the invoice.

Massima Omnilex

§ 39 Abs. 3 StG; § 8 StVO Nr. 16: Temporal allocation of property maintenance expenses; only invoices issued during the assessment period are deductible. The provision is to be applied strictly in the interest of legal certainty. For the deductibility of maintenance costs, the decisive criterion is the invoice date; neither the date of service nor the date of payment is relevant. An invoice issued before the relevant tax period cannot be claimed in that later period, even if it is received and paid only then (consid. 2).

Testo completo

Geschäftsnummer:** SGSTA.1998.79**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:30.11.1998
FindInfo-Nummer:O_SG.2015.220
Titel:** Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht**
Resümee:** StG § 39 Abs. 3, StVO Nr. 16 § 8 - Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, die Vorschrift strikte anzuwenden, wonach nur in der Bemessungsperiode gestellte Rechnungen zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit weder das Zustell- noch das Zahlungsdatum, sondern das Ausstellungsdatum.**
KSGE 1998 Nr. 8 ** StG § 39 Abs. 3, StVO Nr. 16 § 8**- Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht. * Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, die Vorschrift strikte anzuwenden, wonach nur in der Bemessungsperiode gestellte Rechnungen zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit weder das Zustell- noch das Zahlungsdatum, sondern das Ausstellungsdatum.* Urteil St 1998/79 und BSt 1998/18 vom 30.11.1998 Sachverhalt: Am 1. Dezember 1997 wurde den Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staatssteuern 1997 sowie der Bundessteuern 1997/1998 eröffnet. Bei der Staatssteuer 1997 wurde eine von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Rechnung von Fr. 5'940.30 für Liegenschaftskosten nicht berücksichtigt und bei der entsprechenden Ziffer 19 aufgerechnet. Am 23. Dezember 1997 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache und machten geltend, die Rechnung der Firma A. datiere vom 31. Dezember 1995 und sei ihnen erst 1996 zugegangen. Da sie deshalb auch 1996 bezahlt worden sei, könne sie auch im Bemessungsjahr 1996 geltend gemacht werden. Mit Entscheid vom 1. April 1998 wurde die Einsprache gestützt auf § 8 StVO Nr. 16, wonach Unterhaltskosten von Liegenschaften in Abzug gebracht werden können, wenn sie in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind, abgewiesen. Am 29. April 1998 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diesen Entscheid Rekurs mit dem Antrag auf Abzug des Rechnungsbetrages von Fr. 5'940.-- für Liegenschaftskosten. Erwägungen: 1. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs vom 29. April 1998 auch die Korrektur der Veranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 betreffend der hier zur Diskussion stehenden Rechnung von Fr. 5'940.-- vom 31. Dezember 1995. In der Veranlagung der Bundessteuern 1997/1998 vom 1. Dezember 1997 ist jedoch die betreffende Rechnung berücksichtigt (Ziff. 19). Auf dieses Begehren ist somit nicht einzutreten. 2. Gemäss § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften (u.a.) die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 können in zeitlicher Hinsicht diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, welche in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind. a) Gemäss klarer gesetzlicher Regelung ist somit in zeitlicher Hinsicht bei der Geltendmachung von Liegenschaftskosten das entsprechende Rechnungsdatum entscheidend. Die Regelung des § 8 StVO Nr. 16 dient der Rechtssicherheit: Die betreffende Bestimmung regelt klar und in einfacher Weise, welche Rechnungen in zeitlicher Hinsicht abzugsfähig sind. b) Rechnungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 1995 gestellt worden sind, konnten in der Veranlagungsperiode 1996 geltend gemacht werden. Dagegen bezieht sich die Veranlagungsperiode 1997 auf die Bemessungsgrundlage vom 1. Januar - 31. Dezember 1996. Da die Rechnung der Firma A. unbestrittenermassen am 31. Dezember 1995 gestellt worden ist, kann sie somit im Steuerjahr 1997 nicht mehr geltend gemacht werden. 3. Es mag stossend sein, wenn die Rekurrenten wegen des nicht üblichen Rechnungsdatums vom 31. Dezember 1995 davon ausgingen, dass die ihnen 1996 zugestellte und durch sie im selben Jahr beglichene Rechnung erst in der Steuererklärung 1997 steuerlich geltend zu machen sei. Andererseits hätten die Steuerpflichtigen bis zur Einreichung der Steuererklärung 1996 am 7. Mai 1996 genügend Zeit gehabt, die nötigen Abklärungen zu treffen. Den Akten der Steuererklärung 1996 ist zudem zu entnehmen, dass am 29. Dezember 1995 die Firma B. offenbar ebenfalls eine Rechnung für Liegenschaftskosten ausgestellt hat. Diese Rechnung von Fr. 15'686.-- wurde von den Steuerpflichtigen im Steuerjahr 1996 geltend gemacht. Angesichts dieser Tatsache ist nicht nachvollziehbar, warum die zwei Tage später gestellte Rechnung der Firma A. nicht ebenfalls im Steuerjahr 1996 geltend gemacht wurde. Aufgrund all dieser Ausführungen muss der Rekurs angesichts der klaren gesetzlichen Grundlagen abgewiesen werden. * Steuergericht, Urteil vom 30. November 1998*

Parole chiave

property maintenancetax deductionassessment periodinvoice datelegal certainty

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request concerning direct federal tax was admissible in this appeal

Decisione estratta

The court did not enter into the request because the federal direct tax assessment had already credited the invoice.

Motivazione estratta

There was nothing to review on that point in the appealed federal tax assessment.

Questione giuridica chiave

Whether property maintenance costs are deductible in the tax period when the invoice is issued, served, or paid

Decisione estratta

Only invoices issued within the relevant assessment period may be deducted; the invoice date is decisive, not service or payment date.

Motivazione estratta

Section 8 of the ordinance is clear and must be applied strictly for legal certainty. An invoice dated 31 December 1995 could therefore only be claimed in the 1996 tax period, not in 1997.

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