Public prosecutor has no right of appeal against fee decision for appointed counsel

ST.2012.66Altro tribunale13 set 2012Inadmissible

Sintesi

The Kreisgericht fixed the compensation of appointed defense counsel at CHF 13,090. The Staatsanwaltschaft sought appellate reduction to CHF 6,000. The court held that the fixing of counsel’s remuneration under Art. 135 StPO is not part of the merits judgment but a separate order subject to complaint, not appeal. The prosecutor cannot derive a right of appeal from the fact that Art. 135 Abs. 3 StPO names only the defense counsel as complaint-eligible. To hold otherwise would create an incoherent dual remedy path and possible conflicting decisions. The appeal was therefore not admitted.

Regest

Art. 135 StPO; Anfechtung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung; die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung ist kein Bestandteil des Sachurteils, sondern ein selbständig mit Beschwerde anfechtbarer Beschluss. Aus der in Art. 135 Abs. 3 StPO abschliessenden Benennung der beschwerdeberechtigten Parteien kann nicht auf ein Berufungsrecht der Staatsanwaltschaft geschlossen werden. Ein solches würde eine mit dem System der StPO und dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens unvereinbare Aufspaltung des Rechtsmittelzugs innerhalb desselben Entscheids bewirken. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Entschädigungsentscheid ist daher unzulässig (vgl. insb. Erw. 3).

Testo completo

Aus den Erwägungen:

  1. Das Kreisgericht setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in ihrem Entscheid auf Fr. 13'090.00 fest. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung und verlangt eine Kürzung der Entschädigung auf Fr. 6'000.00.

[…]

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Nach Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO können mit der Berufung u.a. "die Kosten, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen" angefochten werden. Das für den Hauptpunkt (d.h. ein das Verfahren abschliessender Entscheid) vorgesehene Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten wird (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Im Kostenentscheid sind namentlich die Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) und die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bzw. des Staates festzulegen. Nicht Bestandteil des Urteils (im Sinne eines Entscheides über eine materiell-rechtliche Frage [vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO]) ist die Festsetzung der Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung (Art. 135 StPO). Dieser Entscheid ergeht in der Form eines Beschlusses und unterliegt damit der Beschwerde (Art. 135 Abs. 3 StPO; vgl. Begleitbe­richt zum Vorentwurf der StPO, Bern 2001, S. 103; Botschaft StPO, BBl 2006 1328).

b) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es gehe im vorliegenden Fall nicht nur um die Höhe der Entschädigung, sondern auch um die Frage, welchen Anteil davon der Beschuldigte zu bezahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Nachdem die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid nach dem klaren Wortlaut von Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO der Staatsanwaltschaft nicht offen stehe, müsse sie in diesem Punkt zur Berufung – auch im Interesse des Beschuldigten – legitimiert sein, denn die amtliche Verteidigung habe, wenn es um die Herabsetzung einer Entschädigung gehe, daran offensichtlich kein Interesse (act. B/1, S. 2).

c) Ob die Staatsanwaltschaft zur Anfechtung des Beschlusses betreffend die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde legitimiert ist, fällt in die Kompetenz der Beschwerdeinstanz und kann vorliegend nicht entschieden werden. Aus der Nichterwähnung der Staatsanwaltschaft in Art. 135 Abs. 3 StPO als Beschwerdeberechtigte kann jedoch nicht geschlossen werden, es stehe ihr die Berufung offen. Eine solche Folgerung wäre auch sachfremd, da sie über die vom Gesetzgeber gewollte Teilung des Rechtswegs zwischen Anfechtung eines Beschlusses und Anfechtung eines Urteils eine völlig unnötige und der Gesetzessystematik widersprechende zusätzliche Gabelung des Rechtsmittelzugs innerhalb desselben Entscheids nach der rechtsmittelführenden Partei bedeuten würde. Konkret hätte dies zur Folge, dass einerseits die amtliche Verteidigung den Beschluss innert zehn Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdeinstanz anfechten muss (Art. 396 Abs. 1 StPO), während andererseits die Staatsanwaltschaft erst nach Eingang des begründeten Entscheids innert 20 Tagen die Berufung zu erklären hätte (Art. 399 Abs. 3 StPO). Falls sich sowohl die amtliche Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft entscheiden, den Beschluss betreffend die Höhe des Honorars für die amtliche Verteidigung anzufechten, würden sich demnach Beschwerde- und Berufungsinstanz mit derselben Sache befassen. Im Kanton St. Gallen sind dies mit der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz (Art. 17 Abs. 1 EGStPO) und der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 18 EGStPO i.V.m. Art. 14 lit. a Gerichtsordnung) zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige und nicht in einem Hierarchieverhältnis stehende gerichtliche Instanzen. Dies könnte zur widersinnigen Folge führen, dass die eine Instanz das Honorar der amtlichen Verteidigung erhöht, während es die andere reduziert. Schliesslich läge es bei einer solchen Konstellation zwangsläufig am Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, welchem Entscheid zu folgen ist. Auch im Sinne der Einheit des Verfahrens steht deshalb der Staatsanwaltschaft bei der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses zur Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Berufung nicht offen.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den Entschädigungsentscheid der amtlichen Verteidigung für die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegeben ist. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.¨

e) Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich auf Folgendes hingewiesen: Die gleichen Fragen stellen sich letztlich auch, soweit die Strafkammer darüber zu entscheiden hat, welche Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zusteht. Würde man der Auffassung der Staatsanwaltschaft konsequent folgen, ergäbe sich notwendigerweise auch hier eine Gabelung des Rechtsmittelzugs. Während die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht gelangen muss, stünde der Staatsanwaltschaft demgegenüber – nach ihrer Argumentation – aufgrund Nichterwähnung in der vorerwähnten Bestimmung nur der Weg an das Bundesgericht offen. Ob eine solche Gabelung des Rechtsmittelzuges, die mutmasslich eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Bundesgerichts zur Folge hätte, dem Willen des Gesetzgebers entspricht, muss und darf vorliegend indessen nicht entschieden werden.

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