Pornography sentencing: imprisonment chosen over monetary penalty

ST.2008.75Altro tribunale26 feb 2009Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The court held that multiple pornography offences under Art. 197 para. 3 StGB, combined with Art. 49 para. 1 StGB, yielded a maximum penalty of four and a half years' imprisonment. Considering the accused's role as administrator and technical supporter of pedophile forums, the duration of the conduct, and the breadth of user access, the court found medium culpability and selected imprisonment rather than a monetary penalty. In view of the accused's only slightly tarnished record and the time elapsed since the main administrative activity, the court imposed a fully suspended 12-month custodial sentence with a two-year probation period.

Massima Omnilex

Art. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 42, 44 StGB: Bei mehrfacher Pornographie erhöht sich der Höchststrafrahmen durch Asperation. Wo das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vorsieht, bleibt die Geldstrafe grundsätzlich vorrangig; bei der Wahl der Strafart sind jedoch Schwere des Verschuldens, Bedeutung des geschützten Rechtsguts, Zweckmässigkeit und präventive Effizienz gesamthaft zu würdigen. Bei erheblicher Rolle im Betrieb einschlägiger Internetforen und entsprechend gesteigertem Verschulden kann eine Freiheitsstrafe angezeigt sein. Eine solche ist bei günstiger Vorstrafensituation und genügender Prognose bedingt auszusprechen.

Testo completo

Aus den Erwägungen:

  1. Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im vorliegenden Fall liegt der obere Strafrahmen – da es um mehrfache Pornographie geht – bei viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und nicht bei drei Jahren, wovon der Verteidiger ausgeht (act. B/13 S. 6).

Das Verschulden des Angeklagten muss angesichts seiner Funktion als Administrator und technischer Supporter der Pädophilenforen, der Dauer der Delinquenz und des grossen Benutzerkreises (dem unter anderem auch die Postings des Angeklagten zugänglich gemacht wurden, auch wenn nur von einer geringen Anzahl eigener Postings auszugehen ist) als mittelschwer eingestuft werden. Angesichts der wichtigen Aufgabe, die der Angeklagte beim Betrieb der einschlägigen Foren ausübte und durch seinen technischen Support Dritten den Zugang erst ermöglichte oder erleichterte und des damit einhergehenden Verschuldens erscheint eine Sanktion im Schnittbereich des ersten und zweiten Drittels des ordentlichen Strafrahmens angebracht. Leicht strafmindernd wirken der nur leicht getrübte Leumund (der Angeklagte ist im schweizerischen und im deutschen Strafregister nicht verzeichnet, und die nach eigenen Angaben in X erfolgte Bestrafung wegen Betrugs betrifft einen ganz andern Bereich) sowie der Umstand, dass insbesondere die Tätigkeit als Administrator schon einige Jahre zurückliegt. Bei dieser Ausgangssituation stehen damit grundsätzlich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder aber eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Auswahl. Wo das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, steht grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Zu berücksichtigen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafart, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 85). Die Strafkammer berücksichtigt in ihrer Praxis namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter (z.B. gravierende Körperverletzungen, erheblicher sexueller Missbrauch), aber auch Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung und insbesondere bei bedingten Strafen die (spezial- und generalpräventive) Effizienz der gewählten Strafart (vgl. dazu: Erste Erfahrungen mit dem ATStGB, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; ST.2005.167-SK3). Art. 197 StGB schützt die sexuelle Integrität und damit ein durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber hoch bewertetes Rechtsgut. Dem Tatbestand der Pornographie liegt "der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei" (BGE 131 IV 19). Anhand einer Gesamtwürdigung, wie sie bei der Strafzumessung vorzunehmen ist (vgl. Art. 47 StGB), erscheint vorliegend der Wichtigkeit der dem Angeklagten zukommenden Funktion im Rahmen des Betriebs der Internetforen, der Schwere des Verschuldens und der Gewichtung des verletzten Rechtsguts nur eine Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Diese ist auf zwölf Monate festzusetzen. Sie ist bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 und 44 StGB).

Parole chiave

pornographysentencingcustodial sentencesuspended sentenceprobationpenalty choiceculpabilitymultiple offences

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

What is the applicable upper penalty range for multiple pornography offences under Art. 197 para. 3 StGB in conjunction with Art. 49 para. 1 StGB?

Decisione estratta

The upper penalty range is four and a half years' imprisonment, not three years.

Motivazione estratta

Because the case concerns multiple offences, the statutory maximum of three years is increased under the rules on aggregation of penalties.

Questione giuridica chiave

Should the offence be punished with a monetary penalty or with imprisonment?

Decisione estratta

A custodial sentence is appropriate; the court selected imprisonment rather than a monetary penalty.

Motivazione estratta

Given the accused's key role in operating the forums, the duration of the offending, the wide circle of users reached, and the seriousness of the infringed sexual integrity, only imprisonment adequately reflects culpability and the gravity of the protected legal interest.

Questione giuridica chiave

Should the prison sentence be suspended, and if so on what terms?

Decisione estratta

The 12-month custodial sentence is fully suspended with a probation period of two years.

Motivazione estratta

The court considered the accused's only slightly compromised record and the time elapsed since the main administrative activity, which supported a conditional sentence.

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