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KES.2014.2 ΓÇó Reasoned appeal required before second-instance review in protective placement cases
KES.2014.2Altro tribunale6 feb 2014Inadmissible
The Cantonal Court dealt with an appeal against the continuation of a protective placement. It held that the special rule of Art. 450e para. 1 ZGB dispenses with reasoning only before the first judicial instance (VRK), whereas an appeal to the Cantonal Court must comply with the cantonal procedural framework and, by analogy, with the reasoning requirement of Art. 311 ZPO. The appellant's brief contained only a general complaint that he was being kept in the clinic without reason. After an express warning to cure the defect, he did not submit a proper statement of grounds. The court therefore did not enter into the appeal. The Federal Supreme Court also declined to enter into the subsequent complaint.
Art. 450e Abs. 1 ZGB; Beschwerde gegen fürsorgerische Unterbringung vor der zweiten gerichtlichen Instanz; Begründungserfordernis. Die in Art. 450e Abs. 1 ZGB vorgesehene Formlockerung betrifft nur die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz. Für das kantonale Rechtsmittel an die zweite Instanz richtet sich die Form nach kantonalem Recht; fehlt eine ausdrückliche Ordnung, sind die Bestimmungen der ZPO sachgemäss anzuwenden, namentlich Art. 308 ff. ZPO und das Begründungserfordernis von Art. 311 ZPO. Die Begründung muss hinreichend bestimmt dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll; eine bloss pauschale Ablehnung genügt nicht. Auch unvertretene Parteien müssen sich wenigstens ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus den Erwägungen:
3. a) Nach Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Diese Formerleichterung gilt aber nur für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz, im Kanton St. Gallen also die VRK (BSK Erwachsenenschutz/Geiser, Art. 450e ZGB, N 11; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, N 840; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 450e ZGB, N 6; vgl. aber CHK/Steck, Art. 450 ZGB, N 5). Demgegenüber bestimmt sich die Form des Rechtsmittels an die zweite Instanz, das Kantonsgericht, nach kantonalem Recht, was vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt wurde (BGer 5A_327/2013 E. 3.2; vgl. auch BSK Erwachsenenschutz/Geiser, Art. 450e ZGB, N 11). Da das EG KESR dazu keine Bestimmung enthält, sind vom Kantonsgericht sachgemäss die Bestimmungen der ZPO anzuwenden (Art. 11 EG KESR), und zwar grundsätzlich die Regeln zur Berufung nach Art. 308 ff. ZPO, weil jene zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO unpassend erscheinen (vgl. auch Botschaft, Amtsblatt des Kantons St. Gallen 2011, Nr. 45, S. 2883).
b) Auch was das Erfordernis einer Begründung der Beschwerde anbelangt, ist von der sachgemässen Anwendbarkeit von Art. 311 ZPO auszugehen, der eine Begründung des Rechtsmittels verlangt (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 ZPO, N 34). Denn Sinn und Zweck des doppelten Instanzenzuges im Erwachsenenschutzverfahren ist die Gewährleistung einer eingehenden, umfassenden Überprüfung von juristisch komplexeren Fällen durch das Kantonsgericht. Das bedingt, dass das Kantonsgericht genau weiss, was der Beschwerdeführer möchte, warum er das verlangt und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Es kann nicht sein, dass eine obere Rechtsmittelinstanz von sich aus alle denkbaren Mängel eines solchen untersuchen muss. Dafür ist sie, anders als die VRK, die mit medizinischen Fachrichterinnen und Fachrichtern ausgestattet ist, auch weniger geeignet. Ein Beschwerdeführer hat seine Anträge mithin zu begründen. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. August 2013, KES.2013.8-K2).
c) Begründen im Sinne von Art. 311 ZPO bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird; die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden zu werden (BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Das erfordert insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer eingehend und im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 ZPO, N 36).
d) Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe lediglich: "May I make an appeal to your honour against the decision to keep me in the clinic for no reason at all?! I would be grateful …." (Übersetzt etwa: Kann ich eine Beschwerde einlegen gegen den Entscheid, mich ohne jeden Grund in der Klinik zu behalten?! Ich wäre dankbar, …).
Damit fehlt es der Beschwerde des Beschwerdeführers an einer ausreichenden Begründung, anhand welcher seine Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid überprüft werden könnten. Zwar ist bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein weniger strenger Massstab anzulegen, jedoch ist eine zumindest ansatzweise Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auch in diesem Fall zu verlangen. Der Beschwerdeeingabe ist aber nicht zu entnehmen, warum der Entscheid der Vorinstanz, nach dem die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung (nach wie vor) gegeben sind, nicht zutreffend sein soll. Allein die Bemerkung, dass er die Rückbehaltung in der Klinik für grundlos hält, ist dazu nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde zudem vom Präsidenten der II. Zivilkammer im Schreiben vom 23. Januar 2014 eigens darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde eine Begründung fehle und er eine solche innerhalb der Beschwerdefrist nachzureichen hätte. Dies hat er nicht getan. Überdies konnte schon auf seine letzte Beschwerde (Verfahren KES.2013.8-K2) ebenfalls mangels Begründung nicht eingetreten werden, weshalb ihm dieses Erfordernis nicht gänzlich neu sein konnte.
Auf die Beschwerde kann folglich mangels Begründung nicht eingetreten werden.
Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein.