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KES.2013.22 ΓÇó Expedition requirement in involuntary placement proceedings
KES.2013.22Altro tribunale15 mag 2014Confirmed
The court addressed a complaint about delay in involuntary placement proceedings. It held that the five-working-day decision period in Art. 450e(5) ZGB does not bind the second cantonal instance, although the general duty to act expeditiously still applies. The time taken for an additional comprehensive expert report ordered by the appellate court was considered justified and unavoidable. The court further noted that the appellant had himself criticized the earlier expert assessment as insufficient, and that the proceedings were continued without undue delay; some delay was also attributable to the appellant and his representative.
Art. 450e Abs. 5 ZGB; Beschleunigungsgebot im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung vor der oberen kantonalen Instanz. Die in Art. 450e Abs. 5 ZGB vorgesehene Regelfrist von fünf Arbeitstagen gilt für die zweite kantonale Gerichtsinstanz nicht; sie bleibt jedoch auch dort dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot unterstellt. Von der oberen Instanz angeordnete umfassende ergänzende Begutachtungen dürfen zu unvermeidlichen Verzögerungen führen, sofern das Verfahren anschliessend ohne unnötigen Aufschub weitergeführt wird und die zusätzliche Beweiserhebung sachlich geboten ist. Ein Verfahrensstillstand liegt nicht vor, wenn die Verzögerung durch die notwendige Klärung des Gesundheitszustands und teilweise durch die Parteien selbst verursacht wird.
Aus den Erwägungen:
Im Übrigen bleibt vorab zu bemerken, dass die in Art. 450e Abs. 5 ZGB enthaltene Anordnung, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist, für die zweite kantonale Instanz nicht gilt (BaslerKomm Erwachsenenschutz/Geiser, Art. 450e ZGB, N 39), auch wenn das Beschleunigungsgebot bei Entscheiden, die eine fürsorgerische Unterbringung betreffen, auch für die obere kantonale Gerichtsinstanz zum Tragen kommt (Geiser, Familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2012, AJP 2013, 277, 283). Verzögerungen bei umfassenden Begutachtungen, welche von der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz veranlasst wurden, sind unvermeidlich und vernünftigerweise hinzunehmen (vgl. BaslerKomm/Geiser, Art. 450e ZGB, N 20, 40; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 450e ZGB, N 22). Hier überwog das Interesse an einer vertieften, sorgfältigen Begutachtung jenes an einem sofortigen Entscheid, zumal der Beschwerdeführer selbst das Gutachten der Vorinstanz als unzureichend gerügt hatte (…). Im Übrigen wurde das Verfahren stets unverzüglich fortgesetzt; das Beschleunigungsgebot blieb also gewahrt. Gewisse Verzögerungen wurden (ausserdem) vom Beschwerdeführer (selbst) bzw. dessen Vertreter verursacht (vgl. …).