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HG.2002.40 ΓÇó Local jurisdiction under a LugÜ forum clause
HG.2002.40Altro tribunale12 nov 2004Confirmed
The plaintiff, based in St. Gallen, sought a declaration that its former agent in France had no claims arising from termination of the agency contract. The defendant objected to the Commercial Court's jurisdiction. The court held that where the parties validly agreed under the LugÜ to litigate before Swiss courts, Swiss law must provide an internal territorial forum by filling a genuine gap in the legislation. The judge should do so by analogy to Article 3 IPRG, taking into account the parties' common intent and the dispute's connection to Switzerland; the feasibility of litigating abroad is not decisive.
Art. 1 Abs. 2 IPRG; Art. 1 Abs. 2 ZGB; interne örtliche Zuständigkeit bei wirksam nach LugÜ vereinbartem Gerichtsstand in der Schweiz. Hat die Schweiz durch Ratifikation des LugÜ die internationale Zulässigkeit einer Gerichtsstandsklausel anerkannt, so ist sie gehalten, auch einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung stellt eine echte Gesetzeslücke dar, welche richterlich in Anlehnung an Art. 3 IPRG zu schliessen ist. Massgebend sind der übereinstimmende Parteiwille und der Sachzusammenhang; das Kriterium der Zumutbarkeit bzw. Prozessführung im Ausland tritt demgegenüber zurück, da es dem Vorrang des Völkerrechts und der Privatautonomie nicht vorgehen darf.
Aus den Erwägungen
Die im Kanton St. Gallen ansässige Klägerin begehrte, es sei festzustellen, dass ihre in Frankreich ansässige ehemalige Agentin (Beklagte) keine Ansprüche aus Auflösung des Agenturvertrages habe. Die Beklagte bestritt u.a. die Zuständigkeit des Handelsgerichts.
II. 6. c) (...) In Bezug auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten nach LugÜ vereinbart haben, einen Streit den schweizerischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Parteiwille ist zu respektieren. Durch Ratifizierung des LugÜ wurde diese Form der Gerichtsstandsklausel auch von der Schweiz als im internationalen Verhältnis zulässig anerkannt. Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben. Damit besteht eine echte Lücke im Gesetz, welche in Anlehnung an Art. 3 IPRG vom Richter zu füllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210]). Als Anknüpfungs- und Zuordnungskriterium ist für die Lückenfüllung einerseits der Parteiwille (vorliegend örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte) und andererseits - in Anlehnung an Art. 3 IPRG - das Kriterium des Sachzusammenhangs heranzuziehen, dahingegen spielt das Kriterium der Zumutbarkeit oder Möglichkeit, in einem anderen Staat den Prozess zu führen, für diese Fallkonstellationen keine Rolle, da dieses Kriterium aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts und der im Privatrecht zu respektierenden Privatautonomie dem überreinstimmenden Parteiwillen unterliegen muss.