Post-divorce maintenance and limits of surplus division

BF.2010.42Altro tribunale5 apr 2011Partially Granted

Sintesi

The court held that post-divorce maintenance is justified where, after a long marriage, the spouse cannot reasonably be expected to provide fully for herself due to the life choices made in the marriage and due to health-related limitations. Here, the wife’s long household contribution, her reliance on the marital partnership, and her health problems warranted maintenance. However, the court refused any surplus sharing, emphasizing that maintenance law does not compensate for a non-marital income gap.

Regest

Art. 125 Abs. 1 and 2 ZGB; post-divorce maintenance and reliance interests after a long marriage: maintenance is owed where self-support cannot reasonably be expected, especially where the marriage created irreversible economic consequences or a protected reliance on the marital partnership. Even absent a classic marital disadvantage, a long-duration marriage and impaired earning capacity may justify a contribution on the basis of post-marital solidarity. However, maintenance law does not serve to equalize income disparities that are not marriage-caused; a surplus division is not warranted where only the obligee's adjusted basic needs must be covered.

Testo completo

Aus den Erwägungen:

Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen. In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Mit der Scheidung enden grundsätzlich die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und sie sollen soweit möglich wirtschaftlich selbst verantwortlich sein (Prinzip des „clean break“). Allerdings kann dieser Grundsatz oft nicht durchgesetzt werden, weil die Ehe Fakten schuf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die einen Partner hindern, allein für den laufenden Lebensbedarf und die Altersvorsorge aufzukommen. Das gilt vor allem für einen Ehegatten, der ganz oder teilweise auf seine berufliche Entfaltung verzichtet hat, um den Haushalt zu führen und gemeinsame Kinder zu betreuen, aber auch für eine langdauernde Hausfrauenehe ohne Kinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist bei besonders langer Ehedauer unter dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität ebenfalls Unterhalt geschuldet, wenn die nacheheliche Eigenversorgungskapazität eines Ehegatten beeinträchtigt ist (FamPra 2007, S. 160; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.03 f. m.w.H.).

Es mag sein, dass der überwiegende Arbeitseinsatz der Ehefrau im eigenen Haushalt während der Ehe nicht dem Wunsch des Ehemannes entsprach. Dies ist aber nicht von entscheidender Bedeutung (BGer 5C.38/2007, E. 2.3). Allerdings lässt sich hier eine Unterhaltspflicht des Ehemannes auch nicht mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen, der darin bestehen könnte, dass die Ehefrau wegen einseitiger Verteilung der Haushaltpflichten nun in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt ist (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 55, m.w.H.). Sie hat mehrjährige praktische Erfahrungen im Haushaltbereich, wobei es ihr auch möglich gewesen wäre, entsprechende Weiterbildungskurse zu besuchen oder sich anderweitig auszubilden. Nach knapp 20 Jahren einträchtigem Zusammenwirken ist die Ehefrau jedoch in ihrem Vertrauen in den Fortbestand der Ehe als Versorgungsgemeinschaft zu schützen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.04; BGer 5A_384/2008, E. 5.2.1; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 10.81 Solidargemeinschaftsunterhalt m.w.H.). Gerade dort, wo die Voraussetzungen für eine eigene Berufslaufbahn von vorneherein nicht allzu erfolgsversprechend sind, wird die Ehe als solche zum vertrauensbildenden Lebensplan bzw. zur gewollten Alternative zur eigenen Berufslaufbahn (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 5.06). Massgebend für die Begründung eines nachehelichen Unterhalts sind zudem die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit beeinträchtigen. Alter und schlechter Gesundheitszustand gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine Rente aus nachehelicher Solidarität (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125, N 55; BaslerKomm/Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 14; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 05.05 ff. m.w.H.).

Aufgrund der langen Ehedauer, der gesundheitlichen Beschwerden und der entstandenen Schicksalsgemeinschaft hat die Ehefrau Anspruch darauf, dass der leicht erhöhte Grundbedarf gedeckt ist (BGer 5C.38/2007 E. 2.1-3; FamPra 2007, S. 161 f.). Eine Teilung des Überschusses kommt jedoch nicht in Frage (Mitteilungen zum Familienrecht Nr. 10, S. 15), da es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts ist, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auszugleichen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 45). In diesem Sinn ist eine Besserstellung des Unterhaltspflichtigen angezeigt (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 33).

Parole chiave

post-divorce maintenancelong marriagehealth problemsreliance interestclean breaksurplus divisioneconomic self-sufficiency