Il rifiuto del gratuito patrocinio dopo 22 mesi non era privo di probabilità di successo

B 2006/1, 46Altro tribunale15 mar 2006Diritto civileAccolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

M.S. ha impugnato il rifiuto del Gesundheitsdepartement di concedergli il gratuito patrocinio per il suo ricorso contro la revoca dell’esecuzione sotto forma di lavoro di pubblica utilità di una pena detentiva di un giorno. Il dipartimento aveva impiegato 22 mesi per decidere sulla domanda di gratuito patrocinio. Il presidente del Tribunale amministrativo ha ritenuto che tale ritardo sollevasse seriamente la questione di una violazione del diritto costituzionale a una decisione entro un termine ragionevole, per cui il ricorso non poteva essere considerato privo di probabilità di successo. Il ricorso è stato pertanto accolto, il rifiuto annullato e il gratuito patrocinio concesso per la procedura di ricorso. Le spese giudiziarie di CHF 500 sono state poste a carico dello Stato, ma non riscosse.

Massima Omnilex

Art. 29 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 99 VRP in relazione con l’art. 281 cpv. 2 lett. a ZPG; gratuito patrocinio e diritto a una decisione entro un termine ragionevole. Nel valutare le probabilità di successo occorre considerare se il ritardo dell’autorità nel trattare la domanda costituisca di per sé una seria censura di violazione del principio di celerità. Se la domanda è rimasta inevasa per lungo tempo nell’ambito di una semplice procedura incidentale ed è in discussione una rapida procedura di merito, l’autorità di ricorso può esaminare d’ufficio la violazione del diritto fatta valere; il rimedio giuridico non può allora essere qualificato come privo di probabilità di successo (consid. 2).

Testo completo

Verfahrensrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99ter VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG (sGS 961.2). Ein Rekurs gegen den Widerruf einer Bewilligung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ist nicht aussichtslos, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde das im Rekurs gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach 22 Monaten behandelt, weil dadurch ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob der verfassungsmässige Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist verletzt wurde (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2006/46).

Entscheid vom 15. März 2006

In Sachen

M.S.,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt:

A./ M.S., geb. 1938, wurde vom Untersuchungsamt Uznach mit Strafbescheid vom 25. September 2001 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher mutwilliger Belästigung mit 30 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Am 1. September 2003 widerrief das Untersuchungsamt die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe und erklärte diese für vollziehbar. Am 14. Oktober 2003 bewilligte das Justiz- und Polizeidepartement den Vollzug der Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit von 120 Stunden im Alters- und Pflegeheim X. in J. in der Zeit vom 20. Oktober 2003 bis 12. Januar 2004. Bis 8. Januar 2004 leistete M.S. 115,85 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Am 26. Januar 2004 wurde er vom Justiz- und Polizeidepartement aufgefordert, die restlichen rund vier Stunden bis 15. März 2004 zu leisten, andernfalls werde er für einen Tag ins Bezirksgefängnis Uznach eingewiesen. M.S. äusserte hierauf, er werde die restlichen Stunden nicht mehr abarbeiten, sondern einen Tag im Bezirksgefängnis Uznach absitzen.

Mit Verfügung vom 31. März 2004 widerrief das Justiz- und Polizeidepartement die Bewilligung zum Vollzug der Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit und ordnete an, M.S. habe die Reststrafe von einem Tag Gefängnis am 26. April 2004 im Bezirksgefängnis Uznach anzutreten. Gegen diese Verfügung erhob M.S. am 14. April 2004 Rekurs und machte geltend, er habe dem Alters- und Pflegeheim seine Gartengeräte und Maschinen gratis zur Verfügung gestellt und sei nicht bereit, die 4,15 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten und als bald 66 Jahre alter Mann ins Gefängnis zu gehen.

Das verfahrensleitende Gesundheitsdepartement forderte M.S. am 22. April 2004 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In der Folge reichte M.S. am 24. April 2004 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Justiz- und Polizeidepartement ein. Dieses übermittelte das Gesuch am 28. April 2004 dem Gesundheitsdepartement.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 wies das Gesundheitsdepartement das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab.

B./ Am 2. März 2006 erhob M.S. gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

Das Gesundheitsdepartement schliesst in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist (Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, abgekürzt ZPG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV; BGE 128 I 232).

Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 28. April 2004 dem Gesundheitsdepartement weitergeleitet. Dieses entschied darüber am 24. Februar 2006. Ob eine Frist angemessen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV ist, entscheidet sich insbesondere nach der Art des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach dem Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (BGE 119 Ib 311 E. 5b, Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).

Das Verfahren betr. unentgeltliche Rechtspflege war ein Zwischenverfahren, in dem eine einfache Rechtsfrage zu beurteilen war. Ueber das Gesuch wurde kein Schriftenwechsel geführt. Das Hauptverfahren betrifft den Vollzug einer im Jahr 2001 ausgefällten, im Jahr 2003 vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe. Dies gebot eine rasche Behandlung des Gesuchs. Die Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt dazu, dass die Dauer des Rekursverfahrens über rund vier Stunden zu wenig geleistete gemeinnützige Arbeit in der Grössenordnung von über zwei Jahren liegen wird. Dies wirft ernsthaft die Frage auf, ob der aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist verletzt wurde. Dies hat die Rekursinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Deshalb kann der Rekurs nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2006 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Regierung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Ueber ausseramtliche Kosten ist mangels Antrags nicht zu befinden (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 ZPG).

Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t :

1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2006 aufgehoben.

2./ Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren vor der Regierung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.


VERWALTUNGSGERICHT

des Kantons St. Gallen

Der Präsident:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

am:

Parole chiave

legal aidreasonable timehopeless appealcommunity serviceexecution of sentenceadministrative delaycosts

The appeal could not be treated as hopeless because a 22-month delay in deciding the legal-aid request seriously raised the question whether the constitutional right to a decision within a reasonable time had been violated.

The aid request concerned a simple interim matter in a criminal-execution context and required prompt treatment. The prolonged delay meant the appeal over the remaining community-service hours would itself last over two years, making a reasonable-time violation a serious issue that the reviewing authority had to examine ex officio.

Yes, the legal-aid criteria were met because the underlying appeal was not hopeless.

Since the lower authority had to assess a possible breach of Art. 29 para. 1 BV and the appeal was therefore not devoid of prospects, legal aid had to be granted.

The state must bear the court costs, and no fee is collected.

Costs follow the outcome of the complaint; the court fixed the fee at CHF 500 and waived collection.

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