Detention judge’s power to order investigative steps

AK.2011.36Altro tribunale16 mar 2011Dismissed

Sintesi

In detention-extension proceedings, the complainant asked the detention court to order the public prosecutor to hold a confrontation interview with the allegedly injured person as soon as possible. The court held that any instructions under Art. 226(4)(b) CPC must be confined to matters relevant to the detention decision. The detention judge may point to investigative steps relevant for fact-finding, evidence preservation, or expedition in detention matters, but cannot issue broader investigative directions. Such instructions are not directly enforceable; non-compliance may only matter in a later detention review.

Regest

Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; Tragweite der dem Zwangsmassnahmengericht zustehenden Weisungen im Haftverlängerungsverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht kann der Staatsanwaltschaft zwar bestimmte Untersuchungshandlungen aufgeben, doch dürfen solche Anordnungen sich ausschliesslich auf die haftrechtliche Beurteilung beziehen. Zulässig sind namentlich Weisungen zur haftrichterlichen Wahrheitsfindung, zur Vermeidung drohenden haftrelevanten Beweisverlusts oder zur Sicherung des Beschleunigungsgebots. Weitergehende Verfahrensanweisungen fallen ausserhalb der Zuständigkeit; die Weisungen sind zudem nicht direkt vollstreckbar, sondern können sich höchstens auf einen späteren Haftentscheid auswirken.

Testo completo

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der mutmasslich Geschädigten sei so rasch als möglich durchzuführen, nicht verfügt habe. Nachdem Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011 bildet, ist die Rüge ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend Haftverlängerung zu prüfen

Nach Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO kann zwar das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Allfällige Anweisungen haben sich aber ausschliesslich auf die haftrechtliche Entscheidfindung zu beschränken; für weitergehende Anweisungen ist das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Es kann damit zum Ausdruck bringen, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sein können (Botschaft, BBl 2006, 1232). So ist etwa an Anweisungen zu denken, die der haftrichterlichen Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von (haftrelevantem) drohendem Beweisverlust dienen oder die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragen (Markus Hug in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 226; siehe auch BSK StPO-Marc Forster, Art. 226 N 11 mit Verweis). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht unmittelbar durchsetzbar; deren Nichtbefolgung kann allenfalls Auswirkungen auf einen neuen zwangsmassnahmengerichtlichen Entscheid haben.

Parole chiave

detentionconfrontation interviewinvestigative instructionsexpeditionevidence preservation