Appointed defense in criminal appeal and ancillary proceedings

AK.2011.255Altro tribunale30 set 2011Not Examined

Sintesi

The decision explains the relationship between necessary defense and official defense under the Swiss Criminal Procedure Code. It holds that compulsory defense under Art. 130 StPO requires legal representation in proceedings where that regime applies, but ancillary complaint proceedings before the appellate complaint court are not main criminal proceedings and therefore do not normally trigger compulsory defense. In such side proceedings, an accused who files the complaint may request only official defense as indigent legal aid under Art. 132 StPO, subject to indigence and non-frivolousness. If complaint proceedings are not initiated by the accused, an already existing necessary defense will likely extend to those proceedings.

Regest

Art. 130, 132 StPO; notwendige und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren: Die notwendige Verteidigung setzt die in Art. 130 StPO genannten Voraussetzungen voraus und beginnt mit dem Vorverfahren; sie besteht nur solange ein Verteidigungszwang vorliegt. Beschwerdeverfahren gegen Verfahrenshandlungen oder Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind Nebenverfahren ohne materielle Schuldbeurteilung; ein Verteidigungszwang im Sinne von Art. 130 StPO besteht dort grundsätzlich nicht. Erhebt die beschuldigte Person selbst Beschwerde, fällt daher regelmässig nur amtliche Verteidigung in Betracht, deren Gewährung an die allgemeinen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verteidigung gebunden ist, namentlich Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Wird das Beschwerdeverfahren hingegen nicht vom Beschuldigten veranlasst, kann eine bereits bestehende notwendige Verteidigung grundsätzlich auch dieses Verfahren erfassen.

Testo completo

4.    Eine amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 StPO).

Das Institut der "notwendigen Verteidigung" setzt – bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 130 StPO – zwingend die rechtliche Verbeiständung einer Person voraus, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt und eine Person für ihr Verhalten strafrechtlich belangt werden kann. Die notwendige Verteidigung beginnt mit dem Vorverfahren und dauert so lange, wie ein Grund gemäss Art. 130 StPO besteht. Ist die Notwendigkeit der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, besteht (nur noch) eine Wahlverteidigung. Diese kann unentgeltlich (und damit amtlich) sein, sofern die beschuldigte Person bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos sind (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 1, N 5 f. [insb. FN 8], N 9 f.). Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz geht es nicht um die materielle Beurteilung der gegenüber der beschuldigten Person erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens; die entsprechenden Verfahren führen denn auch nicht zu einem Schuld- oder Freispruch. Bei den Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um das Hauptverfahren, sondern um sog. "Nebenverfahren". In diesen Verfahren, die keine materielle Beurteilung des strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben, besteht keine Notwendigkeit eines "Verteidigungs­zwanges" im Sinne von Art. 130 StPO. Insofern kommen im Beschwerdeverfahren bei Rechtsmitteln gegen die Verfahrenshandlungen oder Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung in der Regeln nicht zum Tragen, es ist nur eine amtliche Verteidigung (im Sinne der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) möglich. Ergreift die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel (bzw. erhebt Beschwerde), so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden. Dabei kommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung. Werden aber Beschwerdeverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann dürfte eine (bereits bestehende) notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen umfassen (vgl. BSK StPO - Ruckstuhl, Art. 130 N 10, Art. 132 N 9 f.).

Parole chiave

necessary defenseofficial defensecriminal procedureappeal proceedingsindigenceancillary proceedingsnon-frivolous remedy