Complaint against prosecutor’s waiver of appeal inadmissible

AK.2011.134Altro tribunale28 giu 2011Inadmissible

Sintesi

The complainant sought an order compelling the prosecutor to provide written reasons for waiving an appeal against a district court judgment. The Anklagekammer held that, after indictment, the prosecutor acts as a party in the trial proceedings and that such litigation conduct is not a prosecutorial procedural act subject to complaint under Art. 393 StPO. The court further stated that the complainant lacked standing under Art. 382 StPO because she was not directly and legally affected by the waiver of reasons. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 393 StPO; Art. 382 StPO; Art. 82 StPO; complaint admissibility against prosecutorial conduct after indictment. Once the indictment has been filed and the proceedings are pending before the court, the prosecutor no longer exercises procedural direction but acts as a party; its submissions, including a waiver of reasons for an appeal waiver under Art. 82 StPO, are not sovereign procedural acts subject to complaint. The complaint remedy is confined to hoheitliche Verfahrenshandlungen of criminal authorities; it does not provide for a separate review of party conduct in the trial proceedings. Standing under Art. 382 StPO requires a direct legal detriment arising from the dispositive part of the contested act; a mere reflex effect or interest in controlling the reasoning is insufficient (consid. 2–3).

Testo completo

Die Straf- und Zivilklägerin reichte bei der Anklagekammer eine Beschwerde ein mit Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihren Entscheid auf Begründungsverzicht gegen ein Urteil des Kreisgerichtes schriftlich zu begründen.

Aus den Erwägungen:

       2.    Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen – einschliesslich einer allfälligen Unterlassung – von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfahrenshandlung begangen durch Unterlassung durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt somit eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde gemäss den Art. 12 ff. StPO (hoheitliche Verfahrenshandlungen) vor (vgl. zur Definition: Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011 N 10). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 15 – 17 StPO (nicht richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlung) und den Verfahrenshandlungen der Gerichte gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 18 – 21 StPO (richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlungen) differenziert.

Das Vorverfahren gemäss den Art. 299 ff. StPO besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m. Art. 311 ff. StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Andreas Donatsch/Tho­mas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 328 N 4).

Der Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen. Die Parteien und Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens haben einen rechtlich geschützten Anspruch auf eine richterliche Kontrolle der hoheitlichen Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde. Soweit die Staats­anwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im Gerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als (hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen Hauptverfahren. Sie kann damit nicht mehr in rechtlich geschützte Positionen der anderen Parteien oder Verfahrensbeteiligten eingreifen, sondern ist diesen gleichgestellt. Ihre Parteianträge im Gerichtsverfahren richten sich an das zum Entscheid in der Sache zuständige Gericht. Allein dieses ist befugt, über die Begründetheit der gestellten Anträge zu entscheiden, und allein dieses setzt die Rechtsfolgen fest. Für ein vorgängiges Beschwerdeverfahren besteht weder ein Bedarf, noch steht den Parteien im Gerichtsverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Beurteilung einzelner Prozesshandlungen der Gegenparteien durch die Beschwerdeinstanz zu. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Sinn nicht als zusätzliches "Vorverfahren" dienen, in welchem die Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Verzicht auf die Vornahme von Prozesshandlungen im Gerichtsverfahren einer zusätzlichen justiziellen Kontrolle unterstellt werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der mit der Beschwerde verlangten schriftlichen Begründung des Berufungsverzichts hinsichtlich des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. November 2010 nicht um eine Verfahrenshandlung bzw. ‑unterlassung der Staatsanwaltschaft handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO unterliegt. Der Begründungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 82 StPO ist vielmehr Ausfluss ihrer autonomen Parteistellung im Gerichtsverfahren. Auf die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 kann deshalb nicht eingetreten werden. Wie die Anklageerhebung selbst nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO, können auch andere Anträge der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren bzw. der Verzicht auf andere Anträge nicht anfechtbar sein.

       3.    Im Übrigen wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 382 StPO zu verneinen. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 7 f. zu Art. 382).

Durch die gerügte Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihren Berufungsverzicht gegen ein kreisgerichtliches Urteil zu begründen, ist die Beschwerdeführerin nicht im vorerwähnten Sinne beschwert. Hierfür genügt nicht, dass durch die verlangte schriftliche Begründung des Berufungsverzichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten würde, diese im Sinne des rechtlichen Gehörs zu kontrollieren. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft (oder eine andere Verfahrenspartei) ihren Berufungsverzicht gemäss Art. 82 StPO begründen muss. Nach Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsurteils kann grundsätzlich nur noch dieser Entscheid Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein.

Parole chiave

criminal complaintstandingprosecutorial party roleappeal waiverinadmissibility