Nel procedimento penale deve essere concesso un accesso parziale agli atti

AK.2006.306Altro tribunale16 gen 2007Diritto penaleAccolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Il tribunale ha stabilito che la consultazione degli atti è una componente essenziale del diritto di essere sentito. Nelle inchieste penali è inammissibile un rifiuto generalizzato di consultare gli atti; ogni limitazione deve essere circoscritta quanto alla portata e alla durata. L’imputato e la difesa hanno diritto, almeno una volta che lo stato dell’istruzione lo consenta, di consultare i documenti pertinenti, in particolare i verbali dei propri interrogatori e dei confronti, gli atti già sottoposti loro, nonché gli incarti relativi all’arresto, alla detenzione e alla personalità. La decisione impugnata che negava un accesso generale agli atti è stata quindi annullata nella sostanza e il ricorso è stato accolto.

Massima Omnilex

Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 6 n. 3 CEDU; art. 174 cpv. 1 e 2 nonché art. 175 cpv. 1 StP: il diritto di consultare gli atti quale componente del diritto di essere sentito nel procedimento d’istruzione penale. Il diritto di consultazione è di principio ampio, ma prima della conclusione dell’istruzione va concesso soltanto nella misura consentita dallo stato dell’istruzione; il rifiuto deve essere limitato al minimo sia nella durata sia nella portata. Un rifiuto generale di consultare gli atti è inammissibile. In ogni caso, all’imputato o al difensore devono essere resi accessibili, indipendentemente dallo stato della procedura, i verbali dei propri interrogatori, quelli dei confronti, gli atti già sottopostigli e gli altri mezzi di prova a lui noti, nonché gli incarti relativi all’arresto, alla detenzione e alla personalità, purché ciò non pregiudichi lo scopo dell’istruzione. Una limitazione eccezionale è prevista soltanto per le perizie mediche.

Testo completo

Aus den Erwägungen:

  1. Das Recht auf Akteneinsicht ist als Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts eines Prozessbeteiligten elementarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Informationsrecht bezieht sich auf alle schriftlichen und medialen Aufzeichnungen. Dem Angeklagten steht grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. BGE 129 I 88; GVP 2005 Nr. 73). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens (vgl. Art. 174 i.V.m. Art. 179 StP). Eine inhaltliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist nach st. gallischem Strafprozessrecht nur in Bezug auf ein ärztliches Gutachten ausnahmsweise zulässig. So kann dem Angeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, nach Anhören des Sachverständigen die Einsicht in ein ärztliches Gutachten verweigert werden, wenn die Kenntnis des Gutachtens ihm zu schwerem Nachteil gereichen könnte (Art. 174 Abs. 2 StP; GVP 2004 Nr. 71).

Gemäss dem Gesagten besteht grundsätzlich erst nach Abschluss der Untersuchung ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Den Parteien und ihren Vertretern steht indes bereits zuvor das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt (Art. 174 Abs. 1 StP). Dabei muss das Einsichtsrecht von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des Einzelfalles.

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren kann die Verteidigungsrechte erheblich beeinträchtigen. So ist es namentlich für den betroffenen Angeschuldigten ohne Akteneinsicht nur schwer möglich, die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe zu prüfen und sich gegen zu Unrecht erhobene Anschuldigungen wirkungsvoll zur Wehr zu setzen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist deshalb sowohl in Bezug auf den Umfang als auch bezüglich der Dauer auf ein Minimum zu beschränken. Zumindest diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger zur Kenntnis gebracht werden können, müssen auf Verlangen möglichst frühzeitig herausgegeben werden. Dazu zählen insbesondere die Protokolle über eigene Einvernahmen sowie generell alle Beweismittel, mit denen der Angeschuldigte bereits konfrontiert wurde und somit Kenntnis davon hat.

Indem mit der angefochtenen Verfügung der Untersuchungsrichter grundsätzlich die Einsichtnahme in die Strafakten ablehnte, insbesondere auch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle mit dem Beschwerdeführer selber verweigerte, entsprach der Entscheid den vorstehenden Erwägungen nicht. Insoweit nämlich der Beschwerdeführer als Angeschuldigter bereits Kenntnis von Akten hat, insbesondere auch bezüglich seiner eigenen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter, vermag die Einsichtnahme in diese Akten unter Hinweis auf den Stand des Verfahrens bzw. dass noch weitere Einvernahmen mit anderen Personen vorgesehen seien, von vornherein nicht zu rechtfertigen. Unter solchen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten die Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht mehr mit dem Hinweis der Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. um der Kollusionsgefahr zu begegnen, verweigert werden. Dem Angeschuldigten bzw. dem Verteidiger ist daher gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StP Einsicht in die Protokolle eigener Einvernahmen, einschliesslich allfälliger Konfrontationseinvernahmen, in die bereits vorgehaltenen Unterlagen oder sonstigen Beweismittel, in die Festnahme- und Haftakten sowie in die Persönlichkeitsakten grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu gewähren.

Insgesamt ergibt sich, dass die allgemeine Verweigerung der Einsicht in die Strafverfahrensakten nicht zulässig war. Zumindest eine teilweise Einsicht in die Akten im Sinne der vorstehenden Ausführungen hätte gewährt werden müssen. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Beschwerde zu schützen ist.

Parole chiave

right to be heardfile inspectioncriminal investigationdefense rightsinvestigation secrecyinterrogation records

No. File access is a core component of the right to be heard and must be granted at least in part as soon as the stage of the investigation allows it.

The court held that the accused must generally be able to inspect all essential file materials, and that a total denial must be minimized in scope and duration. A blanket refusal was incompatible with these principles.

Yes. Records of the accused’s own examinations, confrontation examinations, already presented documents, arrest and detention files, and personality files must generally be disclosed without regard to the procedural stage.

Because the accused already knew these materials, disclosure could no longer be justified by pending further interrogations, the investigation’s purpose, or collusion risk.

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