Beschwerdeinstanz der SIX SWISS EXCHANGE AG
[ ... ]
[Adresse], [Ort]
Die Beschwerdeinstanz,
mitwirkend [ ... ], Präsident
[ ... ] und [ ... ]
hat am 06. Juni 2024
Im Verfahren
X.
☒
[Adresse], [Ort]
vertreten durch
[Anwaltliche Vertretung]
[Adresse], [Ort]
Beschwerdeführerin
gegen
SIX Swiss Exchange AG
Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend
Dekotierung der Beschwerdeführerin
SACHVERHALT:
A.
Mit Beschwerdeanzeige vom [Datum] focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der SIX Exchange
Regulation AG (Beschwerdegegnerin) vom [Datum], sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin
zu dekotieren, mit dem Antrag an, es sei (i) der Entscheid ersatzlos aufzuheben, (ii) eventualiter die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und (iii) der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
B.
Die Beschwerdeinstanz konstituierte sich mit Entscheid vom [Datum], traf einige verfahrensmässige
Entscheide und gewährte der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung. Zugleich wurde der
Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um (i) Stellung zum Aspekt der aufschiebenden Wirkung zu
nehmen, und (ii) an der Beschwerdeführerin, um eine detaillierte Stellungnahme zu ihren Anträgen
einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom [Datum] beantragte die Beschwerdegegnerin fristgerecht, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung umgehend wieder zu entziehen. Hernach lud die Beschwerdeinstanz mit
Verfügung vom [Datum] die Beschwerdeführerin dazu ein, eine Begründung für die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung nachzuliefern, was mit der Eingabe vom [Datum] geschah. In der Folge
verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom [Datum] auf eine weitere Stellungnahme.
D.
Gestützt auf die erwähnten Eingaben wurde die aufschiebende Wirkung durch Entscheid der
Beschwerdeinstanz vom [Datum] weiterhin gewährt; in der Folge erstreckte die Beschwerdeinstanz die
aufschiebende Wirkung mehrfach, und sie dauert weiterhin an.
E.
Im Sinne von Ziff. 6.4 Abs. 1 RBI wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung Frist zur
Einreichung der Beschwerdeschrift angesetzt. Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist
am [Datum] diese Rechtsschrift ein und bezahlte parallel dazu den einverlangten Kostenvorschuss von
CHF [ ... ].
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging innert erstreckter Frist rechtzeitig am [Datum]
ein; die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzulehnen und der
Dekotierungsentscheid vom [Datum] sei zu bestätigen.
F.
Mit Präsidialverfügung vom [Datum] wurde der Beschwerdeführerin im Sinne von Ziff. 6.6 RBI
(Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) eine Frist zur Beschwerdereplik bis zum [Datum]
angesetzt. Diese Frist erstreckte der Präsident der Beschwerdeinstanz zunächst bis zum [Datum]. Mit
Eingabe vom [Datum] stellte die Beschwerdeführerin dann den Antrag, das Verfahren sei bis zum Ende
der provisorischen Nachlassstundung, längstens aber bis zum [Datum], zu sistieren. In ihrer
Stellungnahme dazu vom [Datum] stellte die Beschwerdeführerin keinen eigentlichen Antrag zum
Sistierungsbegehren.
G.
Mit Entscheid vom [Datum] lehnte die Beschwerdeinstanz den Antrag auf Sistierung des
Beschwerdeverfahrens ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum [Datum], um die
materielle Beschwerdereplik einzureichen.
Auf Wunsch der Beschwerdeführerin fand am Nachmittag desselben Tages eine Online-Konferenz
zwischen den im Verfahren beteiligten Rechtsvertretern der beiden Parteien und dem Präsidenten der
Beschwerdeinstanz statt. Anlässlich dieses Gesprächs führte die Beschwerdeführerin mit Nachdruck
aus, eine Sanierung sei bis längstens [Datum] zu bewerkstelligen; demgegenüber widersetzte sich die
Beschwerdegegnerin einer weiteren Sistierung des Verfahrens nicht. Gestützt auf dieses mit den
Parteien geführte Gespräch sistierte die Beschwerdeinstanz in Abänderung des Entscheids vom
[Datum] mit neuem Entscheid vom [Datum] das Beschwerdeverfahren bis zum [Datum] und erstreckte
die aufschiebende Wirkung bis zum [Datum].
H.
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sistierung ging seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
[Datum] ein neues Gesuch ein, mit dem sie eine weitere Sistierung des Verfahrens bis zum [Datum]
verlangte. In ihrer Stellungnahme vom [Datum] formulierte die Beschwerdegegnerin keinen formellen
Antrag zum erneuten Sistierungsbegehren, sondern verwies auf das Ermessen der
Beschwerdeinstanz.
I.
Mit begründetem Entscheid vom [Datum] wies die Beschwerdeinstanz das erneute
Sistierungsbegehren ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum [Datum] an, um die
Beschwerdereplik einzureichen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung bis zum materiellen
Entscheid der Beschwerdeinstanz erstreckt.
J.
In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerdereplik vom [Datum] hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Anträgen fest und beantragte zudem eventualiter, eine Dekotierung der Aktien jedenfalls
nicht auf einen Zeitpunkt vor dem [Datum] anzuordnen.
In ihrer ebenfalls rechtzeitig eingegangenen Beschwerdeduplik vom [Datum] hielt die
Beschwerdegegnerin an den bisher gestellten Anträgen fest.
Den mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom [Datum] verlangten zusätzlichen Kostenvorschuss im
Betrage von CHF [ ... ] bezahlte die Beschwerdeführerin rechtzeitig.
K.
Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und der Kenntnisnahme mehrerer weiterer
Stellungnahmen der Parteien ist das Verfahren entscheidungsreif.
ERWÄGUNGEN
1
Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die Anwendung des
VwVG (Replik, Rz [ ... ] m.w.H. und Duplik, Rz [ ... ] m.w.H.). Ziff. 5 Abs. 2 RBI hält zwar fest,
dass das VwVG analog anwendbar sei, soweit keine Bestimmung des RBI dem
entgegenstehe. Dieser Hinweis auf das VwVG betrifft aber lediglich das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz und - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerdeschrift Rz [ ... ] ff.) - nicht das Dekotierungsverfahren vor der SER bzw. dem
Regulatory Board. Dort sind einzig das Kotierungsreglement (KR) und die Richtlinien
Dekotierung (RLD) von Belang. Diese Reglemente verweisen aber nicht auf das VwVG. Das
Bundesgericht (BGE 137 III 37) und das Bundesverwaltungsgericht (B-2233/2020 vom
16.2.2021) scheinen im Übrigen eher von einem vertraglichen Verhältnis zwischen Emittenten
und der Börse auszugehen; letztere ist denn auch keine öffentliche Behörde. Selbst wenn die
Formulierungen der erwähnten Gerichtsentscheide nicht sehr präzis sein mögen, wird das
privatrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien auch durch Art. 37 Abs. 4 FinfraG bestätigt,
der sie für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg bzw. an das «Zivilgericht»
verweist. Die Beschwerdeinstanz geht jedenfalls von einem privatrechtlichen Verhältnis
zwischen Emittenten und Börse aus (vgl. dazu auch: SHK zum FinfraG, BORENS/BAUMANN,
Art. 37 N 6).
2
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Rz [ ... ] ff .;
Replik, Rz [ ... ] ff.), was die Beschwerdegegnerin bestreitet (Beschwerdeantwort, Rz [ ... ] ff .;
Duplik, Rz [ ... ] ff). Ziff. 6.10 Abs. 1 RBI ermöglicht das Rügen aller Verfahrensmängel. Ein
Mangel liegt indessen von Vornherein nicht vor: Art. 58 KR verlangt von der
Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass eines
Dekotierungsentscheids anzuhören ist. Dennoch hatte die Beschwerdeführerin im hier zu
beurteilenden Fall die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (SER, act. [ ... ]); sollte sie
die Kommunikationen missverstanden haben (Replik, Rz [ ... ]), ist dies nicht von der
Beschwerdegegnerin zu verantworten. Zudem prüft die Beschwerdeinstanz die geltend
gemachten Anträge der Parteien aber mit voller Kognition (Ziff. 6.10 Abs. 4 RBI); die
Beschwerdeführerin hatte ausreichend Möglichkeiten (sogar in einem zweiten
Schriftenwechsel, der gemäss Ziff. 6.6 RBI nur «ausnahmsweise» anzuordnen ist), ihre
Stellungnahme zum Dekotierungsentscheid mit weiteren Sachverhaltselementen zu
konkretisieren; diese Möglichkeiten sind von der Beschwerdeführerin eingehend in Anspruch
genommen worden. Die Beschwerdeinstanz hat in der Folge denn auch die von der
Beschwerdeführerin gebrachte «Noven» (vgl. Beschwerde, Rz [ ... ]) bis zum Schluss des
Schriftenwechsels nicht zurückgewiesen und im vorliegenden Entscheid, soweit relevant,
beurteilt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
3
Die Beschwerdeführerin ruft weiter die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
von Treu und Glauben an (Replik, Rz [ ... ] und [ ... ]); soweit diese Grundsätze überhaupt eine
Rolle zu spielen vermögen, erfolgt eine Erörterung nachfolgend im Kontext der materiellen
Überlegungen der Beschwerdeinstanz (Rz [ ... ]).
Materielle Aspekte
4
Die Dekotierungsgründe sind in Art. 58 Abs. 1 KR aufgeführt; der Dekotierungsentscheid der
Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 ab, der insbesondere drei relevante
Tatbestandsmerkmale, nämlich die «ernsthaft in Frage stehende Zahlungsfähigkeit», ein
«Insolvenz- oder Liquidationsverfahren» sowie die fehlende Gewähr der «Handelbarkeit» der
Aktien, welche kumulativ zu einem der beiden ersten Tatbestandsmerkmale vorliegen muss
verankert. Im Vordergrund steht nachfolgend die Prüfung der Frage, ob die Zahlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage stand bzw. steht.
5
Die Parteien vertreten sich widersprechende Positionen mit Bezug auf die ernsthaft in Frage
stehende Zahlungsunfähigkeit (Beschwerde, Rz [ ... ] ff., und Replik, Rz [ ... ] ff .;
Beschwerdeantwort, Rz [ ... ] ff., und Duplik, Rz [ ... ] ff.).
Ernsthaft in Frage stehende Zahlungsfähigkeit
6
Der Begriff der ernsthaft in Frage stehenden Zahlungsfähigkeit hat in der börsenrechtlichen
Literatur bisher noch keine intensive Bearbeitung erfahren (vgl. z.B. Huber/Hodel/Staub
Gierow, Praxiskommentar zum Kotierungsrecht der SWX Swiss Exchange, Zürich 2004,
Art. 80 Rz 4-5 [Art. 80 aKR entspricht heute Art. 58 KR]). Indessen kann Rückgriff genommen
werden auf den Begriff der «Zahlungsunfähigkeit» im Gesellschaftsrecht (Art. 725 OR) und
im Rechnungslegungsrecht (inkl. die Standards von IFRS und IAS).
7
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn
der Schuldner fällige Schulden nicht bezahlt und dieser Zustand nicht nur temporär, sondern
anhaltend ist (BGer 5A_108/2021 vom 29.9.2021, E. 2.2; ähnlich auch BGE 137 III 460, 468,
E. 3.4.1). Ein anderes Element kann darin bestehen, dass der Schuldner keine Kredite mehr
erhält, um seine Schulden zu bezahlen (BGE 111 II 206, E. 1). Die Lehre verwendet ähnliche
Umschreibungen für die Zahlungsunfähigkeit (vgl. etwa Oliver Kälin, Der Begriff der
Zahlungsunfähigkeit, ZZZ 2014/2015, 135-140; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl.
Zürich 2022, § 11 Rz 113). Im Besonderen ist die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährdet, wenn
gewichtige Zweifel daran bestehen, dass die finanzielle Situation des Schuldners sich
verbessert (Kälin, a.a.O., 138). Grundsätzlich ist es nicht notwendig, dass der Schuldner alle
Zahlungen vollständig einstellt; vielmehr genügt es, wenn die Nichtbezahlung fälliger Beträge
einen wesentlichen Teil der Geschäftsaktivitäten betrifft (BGE 137 III 460, 468, E. 3.4.1).
8
Das Element der ausreichenden Zahlungsfähigkeit ist auch ein wichtiger Aspekt im
Rechnungslegungsrecht, und zwar bei der Beurteilung des «going concern», d.h. der
Fähigkeit, die Geschäftsaktivitäten fortzuführen (IAS-Standard 1.26; Böckli, a.a.O., § 11
Rz 108). Die Heranziehung dieses Standards erscheint unter den gegebenen Umständen
ebenfalls als sachgerecht.
9
Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass im Gegensatz zum Gesellschafts- und
Rechnungslegungsrecht nicht die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit unter Beweis zu
stellen hat, sondern die Beschwerdegegnerin muss ausreichende Indizien vorbringen, welche
die Annahme rechtfertigen, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ernsthaft in
Frage gestellt.
10
Mit Bezug auf die Indizien der ernsthaft in Frage stehenden Zahlungsfähigkeit ist vorerst was
folgt zu bemerken: Die Beschwerdeführerin hat weiterhin den Geschäftsabschluss für das
Jahr [Jahr] und den Halbjahresabschluss per Mitte [Jahr+1] nicht vorgelegt. Eine Beurteilung
der Bilanzzahlen durch die Beschwerdeinstanz als naheliegendstes Element für die
Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb vorliegend nicht
möglich. Die Nichterfüllung der entsprechenden Voraussetzungen gemäss KR ist aber
zumindest kein positives Zeichen für das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit. Nachfolgend sind
deshalb andere Sachverhaltselemente, welche für die ernsthaft in Frage stehende
Zahlungsfähigkeit eine Rolle zu spielen vermögen, einzuschätzen.
11
Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom [Datum] zeigt [ ... ] Betreibungen gegen die
Beschwerdeführerin in einer Gesamthöhe von knapp CHF [ ... ]. (SER, act. [ ... ]). Darunter sind
auch Forderungen von öffentlichen Stellen ([ ... ], [ ... ], [ ... ]), aber auch die Rechnung einer
bekannten Anwaltskanzlei im Betrage von knapp CHF [ ... ]. Die Beschwerdeführerin nimmt zu
dieser konkreten Situation nur recht allgemein und summarisch Stellung (Replik, Rz [ ... ] ff.):
Hingewiesen wird auf den Rückzug der Klage der A. __ gegen die Beschwerdeführerin im
Betrage von knapp CHF [ ... ], ohne dass Einzelheiten zur Erledigung der Angelegenheit
vorgetragen worden wären. Ebenso fehlen Ausführungen zu den weiteren (grossen)
Betreibungen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, Betreibungen seien in der Schweiz leicht
möglich (Replik, Rz [ ... ]), hat auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit keinen Einfluss. Zwar
mögen die Kosten für die Sanierung sichergestellt sein (Replik, Rz [ ... ]), doch fehlen konkrete
Ausführungen zur Frage, wie die Schulden, die im Betreibungsregisterauszug vermerkt sind,
bezahlt werden können bzw. bezahlt werden müssen.
12
Der [ ... ] Bericht der provisorischen Sachverwalter vom [Datum] (Replik, Beilage [ ... ])
hinterlässt denn auch den Eindruck, die negative finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
sei gravierend und der Konkurs wäre unvermeidlich, falls B. _ als Investorin abspringe
(Rz [ ... ]). Weiter führt der Bericht an, dass im Falle eines Konkurses die ungesicherten
Drittklassgläubiger mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Totalverlust erleiden würden, weil
die Werthaltigkeit der Beteiligungen zweifelhaft sei und die Tochtergesellschaften sich bereits
in Insolvenzverfahren befinden würden oder deren Aktien verpfändet worden seien (Rz [ ... ]).
13
Zwar verfügt die Beschwerdeführerin derzeit wieder über eine Revisionsstelle (C. __ ), doch
hinterlässt die Mandatsbeendigung der A. _ und hernach der D. __ (im Anschluss an die
Einreichung einer Überschuldungsanzeige) den Eindruck, dass diese beiden anerkannten
Revisionsstellen mit Bezug auf die Solvenz der Beschwerdeführerin erhebliche Bedenken
hatten. Überdies liegen der Geschäftsberichte für das Jahr [Jahr] und der
Halbjahresabschluss für das Jahr [Jahr+1] weiterhin nicht vor (vgl. Rz [ ... ]), was - völlig
ungeachtet der Tatsache, ob dieser Sachverhalt einen weiteren Dekotierungsgrund
begründen würde - als negatives Indiz für die Zahlungsfähigkeit zu werten ist.
Besonders ins Gewicht fällt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch
zwischen den Parteien und dem Präsidenten der Beschwerdeinstanz vom [Datum] verbindlich
dargelegt hat, (i) die Sanierung könne bis spätestens [Datum] durchgeführt werden (nachdem
die Beschwerdeführerin schon in der Beschwerde vom [Datum] dargelegt hatte, die
Umsetzung des Sanierungsplans schreite voran [Rz [ ... ]]) und (ii) eine Sistierung länger als
bis zu diesem Datum sei nicht notwendig; nicht zuletzt diese Aussagen haben die
Beschwerdeinstanz veranlasst, in Wiedererwägung des Ablehnungsentscheids vom [Datum]
die Sistierung (einmalig) bis zum [Datum] zu erstrecken (Entscheid vom [Datum]).
Wie die Realität indessen zeigte, war die Beschwerdeführerin auch am [Datum] noch weit
weg von einer Sanierung, und es bestanden grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Parteien mit Bezug auf die Rekapitalisierung der Beschwerdeführerin
(Barkapital-Liberierung im Betrage von CHF [ ... ] bzw. im Betrage von CHF [ ... ]). Diese
Vorgänge lassen Zweifel an der Verlässlichkeit der Prognosen der Beschwerdeführerin zu.
Der Versuch, eine Sanierung der Beschwerdeführerin anzustreben, ist allein noch keine
Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Kotierung.
16
Überdies ist unbestritten, und zwar auch auf der Seite der Beschwerdeführerin (vgl. Replik
Rz [ ... ] f., [ ... ], [ ... ], [ ... ], [ ... ] ff., [ ... ]), dass die Sanierung lediglich dann erfolgreich
durchgeführt werden kann, wenn der Investor B. __ einen grösseren Betrag für eine
Barkapital-Liberierung zur Verfügung stellt. Eine Zusage für eine Barkapital-Liberierung liegt
zwar vor, doch ist diese Zusage an viele Bedingungen geknüpft (Replik, Beilage [ ... ]): Unter
anderem muss das vorliegende Beschwerdeverfahren bis Ende [Monat] endgültig beendet
(erledigt) sein; diese Voraussetzung ist mit dem heutigen Datum unerfüllt, weshalb sich nicht
mehr von einer verbindlichen Finanzierungszusage ausgehen lässt. Dass der Investor B.
einer Abänderung der Bedingung zustimmen würde (Replik, Rz [ ... ]), hat die
Beschwerdeführerin nicht beweismässig belegt.
17
Die vorgenannten Darlegungen führen zum Schluss, dass die Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage steht. Weshalb der Entscheid zur Dekotierung unter
diesen Umständen nicht verhältnismässig sein soll (Replik, Rz [ ... ] ff.) oder nicht dem Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben entspricht (Replik, Rz [ ... ] ff.) ist nicht ersichtlich. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen vorwiegend auf Hoffnungen, die ungewiss
sind; die in den letzten [ ... ] Monaten mehrfach geäusserten Prognosen haben sich denn auch
regelmässig nicht innert der von ihr selbst vorgegebenen Fristen verwirklicht. Die
offensichtlich vorliegenden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen
sich nicht durch ungewisse Hoffnungen «übersteuern», weshalb der Vorwurf der fehlenden
Verhältnismässigkeit zurückzuweisen ist.
14
15
18
Aus allen diesen Gründen geht die Beschwerdeinstanz davon aus, dass genügend Indizien
vorliegen, welche in berechtigter Weise ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin begründen.
19
Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 KR legt weiter fest, dass die Effekten spätestens dann dekotiert werden,
wenn wegen der mangelnden Zahlungsfähigkeit die Handelbarkeit der Aktien nicht mehr
gewährleistet ist. Angesichts der Tatsache, dass der Handel mit den Aktien der
Beschwerdeführerin seit Monaten sistiert ist, fehlt damit die Handelbarkeit der Aktien; eine
konkrete Beurteilung der Kapitalmarktfähigkeit der Aktien lässt sich deshalb derzeit nicht
vornehmen. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem
Nachlassverfahren befindet, dessen Ausgang als ungewiss erscheint, weshalb nicht
ersichtlich ist, wie eine sachgerechte Handelbarkeit mit ihren Aktien hergestellt werden
könnte. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Beschwerdeführerin ist zudem ein
Indiz, dass die finanziellen Ressourcen fehlen, um die Kapitalmarktfähigkeit sicherzustellen.
Weitere Dekotierungsgründe
20
Alternativ zur ernsthaft in Frage stehenden Zahlungsfähigkeit sieht Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 KR
vor, dass die Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ein Dekotierungsgrund
sein kann. Die Formulierung mit dem Wort «oder» stellt klar, ungeachtet der nicht ganz
präzisen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Replik, Rz [ ... ]-[ ... ]: «Nachlassstundung
allein ist kein Dekotierungsgrund»), dass es sich bei der mangelnden Zahlungsfähigkeit und
dem Insolvenzverfahren um zwei parallel zur Anwendung kommende Anknüpfungspunkte
handelt, d.h. nicht neben der mangelnden Zahlungsfähigkeit auch noch die Voraussetzung
des Insolvenzverfahrens erfüllt sein muss. Aus diesem Grunde braucht die Frage, ob es sich
beim Nachlassverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin steht, um ein
Insolvenzverfahren gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 KR handelt, nicht weiter geprüft zu werden,
d.h. die entsprechenden Ausführungen der Parteien sind nicht weiter zu thematisieren. Die
ernsthaften Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellen, zusammen mit
der fehlenden Gewähr der «Handelbarkeit» der Aktien, bereits einen ausreichenden
Dekotierungsgrund dar.
21
Weiter liegt gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 4 KR ein Dekotierungsgrund vor, wenn die Sistierung
des Handels während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe für die
Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind. Unbestritten ist, dass die Sistierung der
Aktien der Beschwerdeführerin schon über [mehr als 3] Monate dauert. Angesichts des
Vorliegens ernsthafter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin brauchen
hingegen (i) die Frage, ob die Gründe für die Anordnung der Sistierung weggefallen sind, und
(ii) die Frage, ob die Beschwerdeinstanz die Dekotierung auf einen anderen Grund als den
Grund im Dekotierungsentscheid vom [Datum] abstützen kann, nicht konkret erörtert zu
werden. Die entsprechenden Ausführungen beider Parteien sind deshalb nicht weiter zu
thematisieren.
Eventualantrag
22
In der Replik vom [Datum] beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, den Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom [Datum] zur Dekotierung der Aktien aufzuheben, unter der Auflage,
dass bis zum [Datum] eine kompliziert umschriebene und von verschiedenen Faktoren
abhängige «private Sanierung» gelinge. Diesem Eventualantrag ist nicht stattzugeben, denn
die Gründe für die Dekotierung sind ausreichend nachgewiesen und die Unsicherheiten mit
Bezug auf eine «private Sanierung» erscheinen angesichts der Erkenntnisse aus den
Sanierungsbemühungen während der letzten [ ... ] Monate mangels ausreichender positiver
Prognosen (vgl. auch Rz [ ... ] am Ende) als erheblich.
23
Der Sub-Eventualantrag, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist ebenfalls, ohne dass es weiterer konkreter Ausführungen bedarf,
abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Dekotierung der Aktien der
Beschwerdeführerin gegeben sind.
Verfahrensmässige Konsequenzen des Entscheids
24
Angesichts der Ablehnung der Beschwerde ist von der Beschwerdeinstanz der Tag der
Dekotierung der Aktien der Beschwerdeführerin festzulegen. Gemäss Ziff. Des Entscheids
vom [Datum] dauert die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum materiellen
Entscheid der Beschwerdeinstanz. Weil die Dekotierung vorzubereiten und die Öffentlichkeit
darüber zu informieren ist, legt die Beschwerdeinstanz den Tag der Dekotierung auf [Datum],
fest.
25
Die Abweisung der Beschwerde führt dazu, dass die Beschwerdeführerin für den gesamten
Aufwand der Beschwerdeinstanz kostenpflichtig wird (Art. 6.13 RBI). Die Kosten der
Beschwerdeinstanz für das vorliegende aufwendige Verfahren mit einer Vielzahl an Eingaben
und Rechtsbegehren belaufen sich auf CHF [ ... ].
26
Gemäss Ziff. 6.13 Satz 3 RBI kann die Beschwerdeinstanz (im eigenen Ermessen) der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen. Dieser Ermessensentscheid hat
in Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens zu erfolgen. Die Beschwerdeinstanz hat
in früheren Fällen dann keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sich das Verfahren
knapp und bündig auf einen Schriftenwechsel (bzw. einen kurzen doppelten
Schriftenwechsel) beschränkt hat, mit dem Argument, die «Rechtfertigung» ihres Entscheids
liege noch im üblichen Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin. Vorliegend hat indessen
die Beschwerdeführerin durch verschiedene zusätzliche Eingaben und Sistierungsanträge
einen deutlich überproportionalen Aufwand auf Seiten der Beschwerdegegnerin verursacht.
Aus diesem Grunde erscheint es als gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeinstanz hält indessen den geltend
gemachten Betrag von CHF [ ... ] (Duplik, Rz [ ... ]) für zu hoch; in Abwägung der vorgenannten
Aspekte legt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung auf den Betrag von CHF [ ... ]
fest.
und wie folgt entschieden:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Eventualantrag und Sub-Eventualantrag der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
3.
Die Dekotierung der Aktien der Beschwerdeführerin hat am [ ... ], zu erfolgen.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage
von CHF [ ... ] zu übernehmen; dieser Betrag wird aus dem Kostenvorschuss im Gesamtbetrag
von CHF [ ... ] bezogen; der verbleibende Teil wird, abzüglich der Bankspesen, der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
im Betrage von CHF [ ... ] zu bezahlen.
6.
Mitteilung an die Parteien mit E-Mail und danach mit eingeschriebener Post an die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin.
7.
Gemäss Ziff. 6.14 Abs. 1 RBI kann gegen den Beschwerdeentscheid innert 20 Börsentagen
nach dessen Zustellung das Schiedsgericht gemäss Schiedsordnung angerufen werden.
Beschwerdeinstanz der SIX SWISS EXCHANGE AG
[ ... ]
[ ... ]
[ ... ]