Conditions for building-law exception permits

VVGE 1971/75 Nr. 95Altro tribunale18 mag 1971

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Regierungsrat clarified the cumulative requirements for a building-law exception permit under Art. 27(2) BauG. Protectable owner interests alone are insufficient; no important public or private interests may be endangered or violated. Because the legislature had fixed a 10-meter lake setback in the interest of landscape protection, strict observance of that distance was required. The decision further states that there is no entitlement to an exception absent unequal treatment in comparable cases and that exceptions require a genuine hardship situation serving the public interest.

Massima Omnilex

Art. 27 Abs. 2 BauG; Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung: Eine Ausnahmebewilligung setzt kumulativ schützenswerte Interessen des Eigentümers und das Fehlen der Gefährdung oder Verletzung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen voraus. Der gesetzliche Seeabstand von 10 m konkretisiert das öffentliche Interesse am Schutz des natürlichen Ufer- und Landschaftsbildes und ist grundsätzlich strikt einzuhalten. Ein Anspruch auf Ausnahmebewilligung besteht nur bei rechtsungleicher Behandlung in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen. Eine Ausnahme setzt sodann eine wirkliche Ausnahmesituation voraus, in welcher die Anwendung des Baugesetzes hart und unbillig erschiene; die Sonderbehandlung muss ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen.

Testo completo

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 95, S. 109:

Art. 27 Abs. 2 BauG.

Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

Entscheid des Regierungsrates vom 18. Mai 1971 (Nr. 87).

Ausnahmebewilligungen dürfen nur "aus schützenswerten Interessen des Eigentümers" erteilt werden, "sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden." Diese Erfordernisse treten kumulativ nebeneinander: auch wenn schützenswerte Interessen des Eigentümers für die Ausnahme sprechen, darf diese nur bewilligt werden, falls dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Der Gesetzgeber hat den Abstand, den das Bauvorhaben vom See einzuhalten hat, aus allgemeinen Erkenntnissen des Landschaftsschutzes auf 10 m festgelegt und damit den in der bereits vor dem Baugesetz erlassenen Verordnung zum Schutze des Sarnersees aufgestellten Zweck der möglichsten Erhaltung unverbauter Ufer und der Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes gesetzlich verankert und durch eine klare Abstandsvorschrift konkretisiert. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung möglichst natürlicher Seeufer, namentlich auch am Sarnersee, die Respektierung dieses Abstandes unbedingt verlangt.

Ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht solange nicht, als der Gesuchsteller sich nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung berufen kann, d.h. solange er nicht geltend machen kann, dass der Regierungsrat in andern gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine vom Gemeinderat erteilte Näherbaubewilligung genehmigt hat. Dies wäre Voraussetzung, dass von einer rechtsungleichen Behandlung die Rede sein könnte. Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes hat der Regierungsrat in keinem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall eine Unterschreitung des Seeabstandes von 10 m gestattet. Er ist fest entschlossen, in konsequenter Handhabung dieser Gesetzesbestimmung den verlangten und sachlich durchaus berechtigten Seeabstand von 10 m zu verwirklichen.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verlangt in jedem Fall eine wirkliche Ausnahmesituation, bei der die Handhabung des Baugesetzes hart und unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Regierungsrates sollen Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden, soweit besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen und soweit diese Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt.

Parole chiave

building lawexception permitsetback distanceshore protectionlandscape protectionequal treatmentpublic interesthardship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

What are the conditions for granting an exception permit under Art. 27(2) BauG?

Decisione estratta

An exception permit may be granted only if the owner has protectable interests and no important public or private interests are endangered or violated; both requirements must be met cumulatively.

Motivazione estratta

The legislature fixed the 10-meter setback from the lake on the basis of landscape protection considerations and thereby made clear that the public interest in preserving natural shorelines requires strict observance of that distance.

Questione giuridica chiave

Is there a right to an exception permit based on unequal treatment?

Decisione estratta

No entitlement exists unless the applicant can show that the government approved a similar reduced-distance permit in comparable cases.

Motivazione estratta

Since the entry into force of the cantonal building law, the Regierungsrat had not allowed any comparable deviation from the 10-meter lake setback and intended to apply the rule consistently.

Questione giuridica chiave

When is an exception situation sufficient to justify departure from the building law?

Decisione estratta

A genuine exceptional situation is required, one in which strict application of the building law would be harsh and inequitable; the special treatment must serve the public interest.

Motivazione estratta

According to settled practice, exceptions are reserved for special circumstances calling for differentiated treatment and only where that differentiation is in the public interest.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.