Separate credit votes allowed for independently buildable projects

VVGE 1971/75 Nr. 50Altro tribunale26 gen 1971Dismissed

Sintesi

The Regierungsrat held that two municipal credit proposals could be submitted separately: one for a school complex with gym and community hall, and one for a civil defense facility with military billeting equipment. Although the civil defense facility was planned beneath the school building and would form part of its foundation, the school could still be built without it, requiring only foundation adjustments. Since the electorate was to be given a genuine choice between a school project with or without the costly civil defense installation, there was no violation of Art. 93 KV. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 93 KV; Begriff der baulichen Einheit bei Kreditvorlagen: Zwei Kreditbegehren dürfen getrennt vorgelegt werden, wenn das eine Bauvorhaben auch ohne das andere technisch und finanziell selbständig verwirklicht werden kann. Entscheidend ist, ob dem Stimmbürger tatsächlich die Wahl zwischen verschiedenen sachlich selbständigen Varianten eröffnet wird. Eine Trennung ist unzulässig, wenn die Vorhaben derart miteinander verknüpft sind, dass die eine Anlage ohne die andere nicht sinnvoll oder nicht verwirklichbar wäre; in diesem Fall läge eine unzulässige Zerstückelung der Vorlage vor. Maßgebend ist damit nicht die bloße bauliche Über- oder Unterordnung, sondern die reale bauliche und funktionelle Selbständigkeit (vgl. Erwägung im Sinne von cons. 1).

Testo completo

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 50, S. 52:

Art. 93 KV.

Kreditvorlage: Begriff der baulichen Einheit.

Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1971 (Nr. 1219).

Wie sich aus den amtlichen Publikationen für die Gemeindeabstimmung vom 10./11. Dezember 1970 entnehmen lässt, würden dem Stimmbürger zwei Kreditanträge zur Abstimmung unterbreitet, nämlich der Antrag für die Erstellung einer Schulanlage mit Turnhalle und Gemeindesaal sowie der Antrag für die Erstellung einer Zivilschutzanlage mit Militäreinquartierungseinrichtungen. Wohl kommt im vorgesehenen Projekt die Zivilschutzanlage unter den neuen Schulhausbau zu liegen und bildet gleichsam das Fundament für diesen. Doch stimmt es keineswegs, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der projektierte Schulhausbau nicht auch ohne die Zivilschutzanlage erstellt werden könnte. In diesem Fall bedürfte es nämlich lediglich einer entsprechenden Fundamtensanpassung, da die ganze Schulhausanlage ohne grosse Unterkellerungen für die gesamten Zivilschutzeinrichtungen zu erstellen wäre. Der gesamte Baukomplex käme dadurch selbstverständlich um ein wesentliches billiger zu stehen. Um dem Bürger daher tatsächlich die Möglichkeit zu bieten, sich nicht nur über einen Schulhausneubau mit Zivilschutzanlage, sondern auch über ein Schulhausprojekt ohne kostspielige Zivilschutzanlage aussprechen zu können, wurden die Kredite für die beiden Anlagen zu Recht getrennt. Es ist somit vorliegend kein Verstoss in der Fragestellung der Gemeindeabstimmung zu erblicken. Anders jedoch verhielt es sich, wenn der Schulhausneubau nicht ohne die vorgesehene Zivilschutzanlage hätte verwirklicht werden können. In diesem Fall wäre eine Trennung der beiden Kredite nicht abgängig gewesen, und es wäre die Beschwerde zu Recht erfolgt.

Parole chiave

credit votemunicipal votingunity of projectbuilding projectseparate proposalsconstitutional complaint