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VVGE 1966/70 Nr. 30 ΓÇó Refusal of cattle trading licence to insolvent applicant
VVGE 1966/70 Nr. 30Altro tribunale10 apr 1969Dismissed
J. M. appealed against the Obwalden police directorate’s refusal to renew/grant him a cattle trading licence. He argued that his insolvency was involuntary and that, as a secondary licence holder, the solvency requirement could be waived. The Regierungsrat held that the record showed repeated enforcement proceedings and loss certificates, so the solvency requirement was not met. The exception for secondary licence holders was discretionary, not a claim to entitlement. As no arbitrariness, unequal treatment, or abuse of discretion was shown, the appeal was dismissed and the refusal confirmed.
Art. 8 Ziff. 3 der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943; Prüfungsumfang bei Verweigerung eines Viehhandelspatentes und Ermessenskontrolle: Die Zahlungsfähigkeit ist eine materielle Erteilungsvoraussetzung; ihre fehlende Erfüllung kann insbesondere aus Betreibungen und Verlustscheinen abgeleitet werden. Die Ausnahme für Inhaber eines Nebenpatentes bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und verleiht keinen Rechtsanspruch auf Patenterteilung. Die Rekursinstanz hat das freie Ermessen der Bewilligungsbehörde zu respektieren und greift nur bei rechtsungleicher, willkürlicher oder ermessensüberschreitender Handhabung ein (vgl. Erw. 2).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 30, S. 114:
Verweigerung eines Viehhandelspatentes.
Entscheid vom 17.6.1969 i.S. Rekurs J. M. gegen Polizeidirektion.
A. Mit Schreiben vom 10. April 1969, zugestellt am 14. April 1969, wurde J. M. von der Polizeidirektion Obwalden mitgeteilt, dass ihm gemäss Art. 8 Ziff. 3 der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (LB VIII, S. 12) das Viehhandelspatent nicht mehr erteilt werden könne.
B. Gegen diese Verfügung der Polizeidirektion Obwalden hat der Betroffene fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat eingereicht mit dem Antrag:
"1. Der Entscheid der Polizeidirektion Obwalden vom 10. April 1969 sei aufzuheben. 2. Dem Rekurrenten sei das Viehhandelspatent als Angestellter oder Beauftragter der Firma B. wieder zu erteilen."
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, J. M. sei in den 40iger Jahren unverschuldet zahlungsunfähig geworden, da er das bereits überschuldete Heimwesen seiner Eltern habe übernehmen müssen. Eine Sanierungsofferte sei von seinen damaligen Gläubigern ausgeschlagen worden. Unter diesen Umständen aber werde vorliegend Art. 8 Ziff. 3 Abs. 2 des Viehhandelskonkordates angerufen, wonach für die Erteilung eines Nebenpatentes vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne, sofern letztere unverschuldet eingebüsst worden sei.
C. In einer ausführlichen Vernehmlassung vom 29. April 1969 beantragt die Polizeidirektion Obwalden Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
"Er (der Gesuchsteller) muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde."
Diese Bestimmungen wurden bis anhin von der Polizeidirektion stets restriktiv gehandhabt.