Appeal against compensation decision on a right of way is admissible

VVGE 1966/70 Nr. 10Altro tribunale15 nov 1967Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

J. K. appealed to the Regierungsrat against a compensation decision issued by the Grundpfandschatzungskommission after the Kantonsgericht had delegated the valuation issue in a right-of-way case. He sought annulment for lack of jurisdiction, alternatively a new compensation assessment, and alleged a violation of his right to be heard. The Regierungsrat held that the appeal was admissible because the commission’s decision was an administrative act and not made final by the court’s delegation. It rejected the objections of lack of jurisdiction and hearing violation, but did not itself fix the compensation amount; instead, it ordered a three-member expert commission to prepare an opinion before the final decision.

Massima Omnilex

Art. 694 ZGB; appealability of a compensation decision on a right of way determined by an administrative valuation commission after judicial delegation: the cantons regulate both jurisdiction and procedure. In the absence of an express statutory exclusion, a decision of a subordinate administrative authority is appealable to the competent superior authority under cantonal administrative law. A judicial clause declaring such a delegated decision final exceeds the court’s competence, because the question of remedies against administrative acts is governed exclusively by administrative law. The split procedure of deciding the existence of the servitude judicially and compensation administratively is admissible if the parties are not placed in a worse position than in ordinary civil proceedings (consid. 1–2). The right to be heard requires prior hearing, but is satisfied where the parties were actually heard (consid. 3).

Testo completo

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 10, S. 39:

Der auf Grund einer Delegation des Kantonsgerichtes von der Grundpfandschatzungskommission gefällte Entscheid betreffend Entschädigung bei Notwegrechten ist an den Regierungsrat weiterziehbar.

Entscheid vom 29.7.69 i.S. Rekurs J. K. gegen Grundpfandschatzungskommission.

A. Mit Urteil vom 15. November 1967/5. April 1968 hiess das Kantonsgericht Obwalden die Klage der Familie A. auf Einräumung eines Notwegrechtes für einen 2,7 m breiten Fahrweg plus 0,5 m Bankett zu Gunsten ihrer Parzelle und zu Lasten der Parzelle des J. K. grundsätzlich gut. Ziff. III dieses Urteils lautete: "Können sich die Parteien über die Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes als solches sowie für den beklagtischen Ertragsausfall vor und während dem Bau der Strasse nicht einigen, so entscheidet hierüber endgültig die zuständige Grundpfandschatzungskommission."

B. Gegen dieses Urteil appellierte J. K. fristgerecht an das Obergericht des Kantons Obwalden. Mit Beschluss vom 7. August 1968 schrieb aber das Obergericht Klage und Appellation infolge Verwirkung (Nichtleisten des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist) ab, womit das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. November/5. April 1968 in Rechtskraft erwuchs.

C. Nachdem zwischen J. K. und der Familie A. über die zu leistende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes keine Einigung zustande kam, führte die Grundpfandschatzungskommission am 30. November 1968 einen Augenschein durch und setzte die Entschädigungssumme in einem Entscheid vom 10. Januar 1969 fest.

D. Am 4. Februar 1969 erhob J. K. gegen den Entscheid der Grundpfandschatzungskommission Obwalden vom 30. November 1968/10. Januar 1969 Rekurs beim Regierungsrat mit den Anträgen:

"1. Der Regierungsrat hat die Nichtigkeit des Entscheides der Grundpfandschatzungskommission vom 30. November 1968/10. Januar 1969 festzustellen. 2. eventualiter: Der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission ist wegen mangelnder Zuständigkeit aufzuheben. 3. eventualissime: Der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission ist aufzuheben und der Regierungsrat hat die Entschädigungssumme nach der im Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes angewendeten Berechnungsart festzusetzen. Der Schaden, der vor und während des Baues der Strasse entsteht, ist speziell zu entschädigen. 4. Der Regierungsrat hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Der Kanton hat sämtliche Kosten dieses Verfahrens zu übernehmen und den Rekurrenten voll zu entschädigen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission vom 30. November 1968/10. Januar 1969 sei nichtig und äussere überhaupt keine rechtlichen Wirkungen, weil an Stelle des gewohnheitsrechtlich zuständigen Kantonsgerichtes in casu eine Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes entschieden hätte. Zudem werde bezüglich des vor der Grundpfandschatzungskommission durchgeführten Verfahrens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da J. K. weder anlässlich des Augenscheines vom 30. November 1968 noch in einem späteren Zeitpunkt zur vorgeschlagenen Entschädigungssumme habe Stellung nehmen können. Der Entscheid selber enthalte überdies keine Begründung, weshalb materiell gar nicht näher darauf eingetreten werden könne.

E. In einer Vernehmlassung vom 10. April 1969 beantragt die Grundpfandschatzungskommission Obwalden:

"Primär: Auf den Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten. Eventuell: den Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge für den Rekurrenten."

In Erwägung:

  1. Art. 694 ZGB, welcher vom Institut des Notweges handelt, überlässt die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens den Kantonen. Diesen steht es nach der heute vorherrschenden Lehre frei, sowohl für den Entscheid über die grundsätzliche Frage des Notwegrechtsanspruches als auch für jenen über die Höhe der Entschädigung die ordentlichen Gerichte oder aber die Verwaltungsbehörden, Schatzungskommissionen, Schiedsgerichte usw. als zuständig zu erklären. Es steht diesen auch nichts im Wege, eine Trennung des Verfahrens vorzunehmen und über die eine Frage die Gerichte, über die andere hingegen die Verwaltungsbehörden entscheiden zu lassen (vgl. z. B. Haab, Komm. ZGB, N. 25 zu Art. 694/96 bzw. N. 20 zu Art. 691/93; Wieland, Komm. Sachenrecht, N. 8 zu Art. 694 ZGB). Die positive Gesetzgebung des Kantons Obwalden hat diese Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens nirgends geregelt. Ebensowenig kann diesbezüglich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - von einem Gewohnheitsrecht gesprochen werden. Gestützt auf diese Rechtslage hat deshalb in casu das Kantonsgericht Obwalden mit Urteil vom 15. November 1967/5. April 1968 die grundsätzliche Frage des Notwegrechtsanspruches selber entschieden, die Frage über die Höhe der Entschädigung dagegen einer Verwaltungsbehörde, der Grundpfandschatzungskommission Obwalden, zur endgültigen Beurteilung zugewiesen. Letztere hat hiefür ihre Zuständigkeit bejaht und den ihr vom Kantonsgericht Obwalden erteilten Auftrag angenommen.

  2. Ungeachtet dessen, ob nun das vom Kantonsgericht Obwalden eingeschlagene Verfahren richtig oder falsch, zweckmässig oder unzweckmässig ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass nach dem Prinzip der Gewaltentrennung der Regierungsrat keine Möglichkeit besitzt, ein Gerichtsurteil zu korrigieren oder aufzuheben. Was eingetreten wäre, wenn die Grundpfandschatzungskommission ihre sachliche Zuständigkeit verneint hätte, braucht nicht näher untersucht zu werden. Tatsache ist, dass sie - vielleicht sogar ohne Prüfung ihrer Zuständigkeit - darauf eingetreten ist und dies mangels einer anderslautenden positiven Normierung und mangels eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechtes ohne weiteres tun durfte.

Obwohl der Regierungsrat von der Zweckmässigkeit eines solchen getrennten Verfahrens keineswegs überzeugt ist und eher zu wünschen wäre, das Gericht würde in Zukunft dem einheitlichen Verfahren vor dem Zivilrichter den Vorzug geben, anerkennt er aus den besagten Gründen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.

Unhaltbar hingegen ist, dass gemäss Urteil des Kantonsgerichtes der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission endgültig sein soll. Mit dieser Bestimmung überschreitet die zivilrechtliche Behörde auf Grund des bereits erwähnten Prinzips der Gewaltentrennung eindeutig ihren Kompetenzbereich. Für die Frage der Weiterziehbarkeit bzw. Nichtweiterziehbarkeit eines Verwaltungsentscheides ist nämlich einzig und allein das kantonale Verwaltungsrecht massgebend. Dort aber gilt allgemein der Grundsatz, dass Entscheide einer untergeordneten Instanz an die übergeordnete weitergezogen werden können; es sei denn, dass die Weiterziehbarkeit vom Gesetzgeber ausdrücklich mittels einer positiven Bestimmung ausgeschlossen wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich gerade die Zulässigkeit des Rekurses an den Regierungsrat auch aus der analogen Anwendung von Art. 151 EG zum ZGB, wonach den Parteien gegen Entscheide der Schatzungskommission ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt wird.

Hinzu kommt, dass durch eine Delegation des Entscheides über die Entschädigungshöhe seitens des Kantonsgerichtes an die Grundpfandschatzungskommission die Parteien nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn das Gericht über diese Frage urteilen würde. In diesem Falle aber hätten die Parteien die Möglichkeit, den Entscheid mittels zivilprozessualer Rechtsmittel weiterzuziehen. Durch eine endgültige Entscheidungsbefugnis der Grundpfandschatzungskommission dagegen würde die Rechtsstellung der Parteien in erheblicher und unzulässiger Weise tangiert, weshalb auch aus diesem Grunde den Parteien unbedingt eine Weiterzugsmöglichkeit eingeräumt werden muss.

Auf Grund des Gesagten sieht sich der Regierungsrat gezwungen, materiell auf den angefochtenen Entscheid der Grundpfandschatzungskommission einzutreten.

  1. Wie der Rekurrent in seiner Eingabe richtig ausführt, stellt der Entscheid der Grundpfandschatzungskommission einen sog. Akt der Eingriffsverwaltung dar. Das Verfahren, in welchem dieser Verwaltungsakt gesetzt wird, ist naturgemäss vom Prinzip der Offizialmaxime beherrscht. Die zuständige Behörde hat mit anderen Worten den Tatbestand, auf Grund dessen die betreffende behördliche Willenserklärung gebildet werden soll, von Amtes wegen festzustellen und die zur Auffindung des wahren Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen in freier Beweiswürdigung selber vorzunehmen. Diese Herrschaft der Offizialmaxime beim Zustandekommen des Verwaltungsaktes muss aber im Rechtsstaat eine Ergänzung im Grundsatz des rechtlichen Gehörs finden. Die verfügende Behörde hat vor Setzung ihres Verwaltungsaktes, sofern dieser es seinem Wesen nach zulässt und kein Notstand vorliegt, die Parteien, an die sich die Verfügung richtet, anzuhören (vgl. Giacometti, Allg. Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1, S. 378). Dies wurde denn auch vorliegend von der Grundpfandschatzungskommission zur Genüge getan. Wenn der Rekurrent indessen behauptet, er sei vorgängig des Entscheides nicht angehört worden, so muss dies als eine absolut tatsachenwidrige Behauptung mit aller Bestimmtheit zurückgewiesen werden. Wie aus der Vernehmlassung der Grundpfandschatzungskommission zu entnehmen ist, hatte nämlich J. K. zur Parteiverhandlung sogar noch eine weitere Person (A. S). zugezogen, die "ihm in der Vertretung seiner Interessen Schützenhilfe leisten musste". Von einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit vorliegend nicht gesprochen werden.

Hingegen muss dem Rekurrenten auf Grund der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre der Anspruch auf einen begründeten Entscheid der Grundpfandschatzungskommission zugebilligt werden (vgl. Giacometti, Allg. Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1, S. 385 f).

  1. Der Rekurrent beantragt ferner, die Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechtes sei in Abweichung von der Festsetzung der Grundpfandschatzungskommission nach der im Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes in Brugg verwendeten Berechnungsart festzulegen, nach welcher bei einer Strassenfläche von 384 m 2 eine Entschädigung von Fr. 7500.-- zu bezahlen sei.

Dem Regierungsrat ist es indessen von heute aus nicht möglich, über die Frage der Angemessenheit der von der Grundpfandschatzungskommission vorgeschlagenen Entschädigung zu befinden. Er beauftragt deshalb eine Expertenkommission, eine entsprechende Expertise auszuarbeiten, die hernach als Grundlage für den definitiven regierungsrätlichen Entscheid dienen soll.

Erkennt:

  1. Auf den vorliegenden Rekurs wird materiell eingetreten.
  2. Zur Beurteilung der Frage der Entschädigung wird eine dreigliedrige Expertenkommission eingesetzt.
  3. Die Höhe der Entschädigung wird vom Regierungsrat, gestützt auf das Gutachten der Experten und die Stellungnahmen der Parteien, in einem begründeten Entscheid festgesetzt.

Parole chiave

right of waycompensationdelegationadministrative appealright to be heardjurisdictionseparation of powersexpert evidence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the compensation decision of the Grundpfandschatzungskommission could be appealed to the Regierungsrat.

Decisione estratta

Yes. The commission’s decision was an administrative act and, absent an express statutory exclusion, was appealable to the higher administrative authority.

Motivazione estratta

The canton had not regulated jurisdiction for compensation under Art. 694 ZGB. The delegation from the court could not make the commission’s decision final; under cantonal administrative law, lower administrative decisions are generally appealable unless excluded by law. The parties may not be left in a worse position than they would be in civil proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the commission lacked jurisdiction because the cantonal court had delegated the compensation question to an administrative body.

Decisione estratta

No. The chosen split procedure was accepted as permissible, and the commission could act on the court’s referral.

Motivazione estratta

Art. 694 ZGB leaves procedure and jurisdiction to the cantons. In the absence of positive cantonal rules or contrary custom, the court could decide the existence of the right of way and delegate the compensation assessment to the valuation commission.

Questione giuridica chiave

Whether the right to be heard was violated in the commission proceedings.

Decisione estratta

No. The appellant had been heard before the decision.

Motivazione estratta

The claim that he had not been heard was contradicted by the record. The commission’s procedure satisfied the requirements of the right to be heard.

Questione giuridica chiave

Whether the compensation amount should be fixed immediately by the Regierungsrat on the merits.

Decisione estratta

Not yet. The Regierungsrat ordered an expert opinion first and reserved the final compensation determination.

Motivazione estratta

At that stage the authority could not decide the adequacy of the amount without an expert assessment.

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