No exemption for non-working husbands from AHV contributions

S 90 324Altro tribunale17 gen 1991Dismissed

Sintesi

A married, non-working man challenged AHV contribution decisions that treated him as personally liable for 1989 and 1990-1991 contributions. He argued that the statutory exemption for non-working wives should be extended by analogy to non-working husbands, and that the gender distinction violated equality and should be disregarded. The court held that the AHVG contains no gap: all insured persons are contribution-liable unless expressly exempted, and the exemption in Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG applies only to wives. It further held that it cannot review federal statutes for constitutionality. The appeal was dismissed and the assessments were upheld.

Regest

Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie Art. 10 AHVG; Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV: Beitragspflicht nicht erwerbstätiger Versicherter; keine analoge Befreiung des nichterwerbstätigen Ehemannes. Eine echte Lücke liegt nicht vor, wenn der Gesetzeswortlaut und der erkennbar gewollte Normzweck die Beitragspflicht eindeutig regeln. Eine unechte Lücke ist grundsätzlich hinzunehmen; ihre richterliche Korrektur kommt nur in ausserordentlichen Fällen in Betracht, wenn Treu und Glauben oder die Rechtsordnung offensichtlich eine andere Lösung gebieten. Bundesgesetze sind für das Gericht verbindlich und können nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden (consid. 2-3).

Testo completo

Der verheiratete A ist nicht erwerbstätig. Er war bis Mitte 1989 an der Universität Zürich eingeschrieben und entrichtete bis Ende 1988 als Student den Mindestbeitrag an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen. Seine Frau war von August 1988 bis Ende Mai 1990 erwerbstätig. Mit Verfügungen vom 25. Juli 1990 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von A für 1989 auf jährlich Fr. 312.- und für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 auf jährlich Fr. 333.80 (jeweils inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie ging dabei von einem massgebenden Vermögen bzw. kapitalisierten Renteneinkommen von Franken Null aus.

Mit Beschwerde beantragt A die Aufhebung der obigen Verfügungen.

Aus den Erwägungen:

    • Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind Nichterwerbstätige vom Beginn des 20. Altersjahres an bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, beitragspflichtig. Von der Beitragspflicht befreit sind nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten.
    • a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach nichterwerbstätige Ehefrauen von der Beitragspflicht befreit seien, beruhe auf dem Zeitgeist von 1946. Für diese Frauen hätten deren Ehemänner die Beiträge entrichtet. An die umgekehrte Konstellation des nicht erwerbstätigen Ehemannes in der Rolle des Hausmannes habe der damalige Gesetzgeber nicht gedacht. Die Verhältnisse hätten sich seither grundlegend geändert, und insbesondere das neue Eherecht habe der Entwicklung Rechnung getragen. Auch in Art. 10 Abs. 2 AHVG werde der verheiratete nichterwerbstätige Student nicht erwähnt. Eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage werde vom AHV-Gesetz nicht beantwortet. Der Richter müsse somit in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB diese echte Lücke im Sinne der Rechtsgleichheit ausfüllen. Art. 113 Abs. 3 BV komme nicht zur Anwendung. Auch wenn es sich nur um eine unechte Lücke handeln würde, müsse der Richter diese schliessen, wenn Vorschriften «mit der Gerechtigkeit in einem unerträglichen Widerstand» stünden. Gemäss Art. 4 BV müsse die Rechtsgleichheit sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung verwirklicht werden. Den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die rechtliche Ungleichbehandlung einer verheirateten nichterwerbstätigen Hausfrau und eines verheirateten nichterwerbstätigen Hausmannes gewollt habe. Im übrigen gelte im öffentlichen Abgaberecht der Grundsatz, dass der Kreis der Abgabepflichtigen genau in einem Gesetz im formellen Sinne genannt werden müsse.

b) Eine echte Lücke ist gegeben, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 107 V 196 Erw. 2b). Es liegt die Situation vor, dass ein Gesetz über eine Frage, zu deren Entscheidung es notwendigerweise des Rechtssatzes bedarf, einen solchen nicht aufstellt oder dass zwar ein Rechtssatz aufgestellt, aber nicht alles gesagt wird, was zu ihm gehört, z. B. wem ein eingeräumtes Recht zustehe oder welchen genauen Inhalt es habe. Liegt eine echte Lücke vor, so ist diese vom Richter in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen. Er muss eine Regel entwickeln, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 23 B I a; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 229).

Eine unechte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzeswortlaut zwar eine Lösung der gestellten Fragen gibt. Hingegen vermag diese Lösung dem Ergebnis nach nicht zu befriedigen. Im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch erkannt, dass eine Norm in aussergewöhnlichen Fällen - sei es zugunsten, sei es zuungunsten des Bürgers - nicht anzuwenden sei, sofern das Gebot von Treu und Glauben deutlich eine andere Lösung gebiete. Der Richter wird in aussergewöhnlichen allen im Interesse der Rechtsordnung und um der Gerechtigkeit willen, selbst auf die Gefahr der Abkehr von der speziellen Gesetzesnorm hin, davon absehen, offensichtliche, den öffentlichen Interessen evident zuwiderlaufende Ungerechtigkeiten zu sanktionieren. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Annahme und die Ausfüllung einer unechten Lücke da als möglich erklärt, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat, oder sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 23; Maurer, a. a. O., S. 230).

    • a) Eine echte Gesetzeslücke liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG sind alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, versichert. Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AHVG ergibt sich, dass alle Versicherten beitragspflichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Beitragspflicht befreit sind. Unter die Ausnahmebestimrnung fallen gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG) und Willen des Gesetzgebers (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 2.14) nur die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten. Die gesetzliche Regelung ist unmissverständlich und beantwortet die im vorliegenden Fall sich stellende Frage vollständig. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als natürliche, in der Schweiz wohnhafte Person obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge, welche nichterwerbstätige Beitragspflichtige zu entrichten haben, wird in Art. 10 Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.

b) Es stellt sich daher die Frage, ob allenfalls eine unechte Gesetzeslücke vorliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies bezüglich der in Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG nicht vorgesehenen Beitragsbefreiung der Ehemänner ausdrücklich verneint (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Anwendung des Gesetzes nicht derart stossende Konsequenzen, dass der Richter aus Achtung vor dem Geist der Rechtsordnung eine andere als die gesetzlich vorgesehene Lösung finden müsste.

c) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene neue Eherecht vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Beitragsverfügungen ebenfalls nichts zu ändern. Die Lösung der Frage, ob die Hausmänner von der Beitragspflicht zu befreien sind, hängt mit dem ganzen Beitrags- und Rentensystem zusammen. Eine Änderung kann demzufolge nicht auf dem Wege der Rechtsprechung herbeigeführt werden, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ZAK 1989 S. 170 Erw. 5). Die vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Situation ist im übrigen sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch dem Bundesrat bekannt (vgl. Rechtsetzungsprogramm gleiche Rechte für Mann und Frau, in: BBl 1986 I 1144 ff.).

d) Der Richter ist nicht befugt, die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV; BGE 111 V 361 Erw. 3 a, 110 I a 15 Erw. 2c, 109 I b 85 Erw. 2, 105 V 2; ZAK 1989 S.170 Erw. 5; Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1990, S. 96 mit weiteren Hinweisen). Dem Richter steht es somit nicht zu, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich der Befreiung von der Beitragspflicht an dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu messen. . .

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