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OG 1996 33 ΓÇó Enforcement application: court may only review formal prerequisites first
OG 1996 33Altro tribunale5 nov 1996Modified
The applicant sought enforcement of a final judgment. The first-instance judge rejected the request without first setting a deadline and without limiting the review to the formal prerequisites. The court held that this was procedurally incorrect: the enforcement procedure is divided into two stages, and at the initial stage the judge may only examine jurisdiction, admissibility, a final judgment, and sufficient individualization of the items sought. The applicant was not required to anticipate and disprove an abuse-of-rights objection in the request itself.
§ 301 Abs. 1 ZPO; Vollstreckungsverfahren zweistufig; Im ersten Abschnitt beschränkt sich die Prüfung auf die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen (Zuständigkeit, Zulässigkeit, rechtskräftiger Entscheid, genügende Individualisierung). Einwendungen des Pflichtigen, namentlich der Untergang des Anspruchs nach Urteilsfällung oder rechtsmissbräuchliches Verhalten, sind erst im zweiten Abschnitt nach fruchtlosem Fristablauf zu beurteilen. Vom Gesuchsteller darf nicht verlangt werden, solche Einreden bereits im Vollstreckungsgesuch vorweg zu widerlegen; andernfalls werden an die Substantiierung unzulässige Anforderungen gestellt.
Der Gesuchsteller erblickt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darin, dass der Vorderrichter sich nicht darauf beschränkt habe zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, sondern vom Gesuchsteller eine weitergehende Substantiierung seines Gesuchs verlange. Diese Rüge ist begründet.
Das Vollstreckungsverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Die altrechtliche Zweiteilung des Verfahrens wurde ins neue Recht übergeführt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 301 ZPO). Zuerst erfolgt die Fristansetzung gemäss § 301 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Vollstreckungsrichter lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung zu überprüfen (Zuständigkeit, Zulässigkeit der anbegehrten Vollstreckung, rechtskräftiges Urteil, genügende Individualisierung der herausverlangten Gegenstände). Erst nach fruchtlosem Fristablauf hat der Amtsgerichtspräsident im Vollstreckungsverfahren auf entsprechenden Einwand des Pflichtigen hin darüber zu befinden, ob der Anspruch, für welchen die Vollstreckung verlangt wird, nach Ausfällung des Urteils untergegangen ist oder nicht.
Dieses Vorgehen hat der Vorderrichter nicht eingehalten; er hat das Vollstreckungsbegehren ohne vorgängige Fristansetzung abgewiesen, ohne dass dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten worden wäre, zu der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Einrede des Rechtsmissbrauchs Stellung zu nehmen. Der Auffassung des Vorderrichters, der Gesuchsteller hätte den Einwand des Rechtsmissbrauchs antizipieren und schon in seinem Gesuch widerlegen müssen, kann nicht gefolgt werden. Damit hat der Vorderrichter unzulässige Anforderungen an die Substantiierung eines Vollstreckungsbegehrens gestellt.