Competence for supervisory complaint against first-instance civil decision

OG 1996 32Altro tribunale14 lug 1996Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court rejected the constitutional complaint against a Lucerne Court of Appeal decision. It held that supervisory complaints under § 286 para. 2 lit. a CPC are the successor to the former remedy against formal denial of justice and, in civil matters, are generally for the competent chamber rather than the Full Court. § 3 para. 1 lit. i GOOG concerns only complaints directed at individual appellate judges or internal judicial bodies, not the Full Court acting as a whole. The I. Chamber was therefore competent to issue the challenged decision.

Regest

§ 286 Abs. 2 lit. a ZPO; § 3 Abs. 1 lit. i GOOG; § 4 lit. a GOOG; Zuständigkeit für Aufsichtsbeschwerden gegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung: Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen jede formelle Rechtsverweigerung und entspricht in Art, Inhalt und Zweck der altrechtlichen Beschwerde. Zuständig ist im Bereich der kantonalen Rechtsmittelordnung grundsätzlich der sachlich zuständige Richter bzw. die zuständige Kammer. Die Kompetenz des Gesamtgerichts nach § 3 Abs. 1 lit. i GOOG beschränkt sich auf Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts oder gegen obergerichtliche Rechtspflegeorgane; sie erfasst nicht das Obergericht als Gesamtbehörde. Die Abgrenzung zu den öffentlich-rechtlichen Aufsichtsbefugnissen des Gesamtobergerichts ist strikt zu beachten (vgl. consid. 2 ff.).

Testo completo

Im Rahmen der Vernehmlassung zu einer staatsrechtlichen Beschwerde führte das Gesamtobergericht folgendes aus:

Die Ansicht des Beklagten, für die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde wäre das Gesamtobergericht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO richtet sich als Rechtsbehelf gegen jede Art von formeller Rechtsverweigerung. In Art, Inhalt und Zweck ist sie praktisch identisch mit der altrechtlichen Beschwerde nach § 282 Abs. 1 lit. b aZPO. Neu ist einzig, dass sie sich nicht nur gegen Richter und Gerichte der unteren Instanzen, sondern auch gegen Richter, Kammern oder in der Rechtspflege tätige Kommissionen des Obergerichts (Justizkommission, Schuldbetreibungs und Konkurskommission) richten kann, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.

Wie unter dem Regime der alten fällt auch seit Inkrafttreten der neuen ZPO (1.1.1995) der Entscheid über Rechtsverzögerungs und Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen immer in die Kompetenz des Sachrichters. Dem entspricht, dass auch die neue ZPO die Aufsichtsbeschwerde im VIII. Titel unter Ziff. 6, §§ 286 ff., als "Rechtsmittel" anführt. Nach § 4 lit. a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern (GOOG, SRL Nr. 266) aber ist für Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen die I. Kammer zuständig; vorbehältlich der Zuständigkeit der II. Kammer, namentlich im Familienrecht. Im vorliegenden Fall erging der angefochtene erstinstanzliche Entscheid wie derjenige der I. Kammer im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses, für den als kantonale Rechtsmittelinstanz nur letztere zuständig ist.

Seit Wegfall der Kassationsbeschwerde nach § 258 aZPO an das Gesamtobergericht gegen Kammerurteile befasst sich das Gesamtobergericht ausschliesslich mit Angelegenheiten der Justizverwaltung (§ 3 GOOG). Die einzige Ausnahme bestätigt auch hier die Regel. Sie ist in dem vom Beklagten angerufenen § 3 Abs. 1 lit. i GOOG geregelt, allerdings nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn. Denn wenn am genannten Ort stipuliert wird, das Gesamtgericht behandle Aufsichtsbeschwerden gemäss §§ 286ff. ZPO, so sind das ausschliesslich Beschwerden, die sich gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts oder gegen obergerichtliche Rechtspflegeorgane richten. Es handelt sich also um die Neuregelung der Kompetenz des Gesamtobergerichts als einzelfallbezogene zivilprozessuale Aufsichtsbeschwerdeinstanz gegen eigene einzelne Mitglieder oder Spruchkörper (vgl. Botschaft an den Grossen Rat zum Entwurf der GOOG vom 31. Oktober 1994, S. 5 zu § 3 Abs. 1 lit. i). Davon sind klar die Befugnisse des Gesamtobergerichts zu unterscheiden, die diesem kraft öffentlichen Rechtes zustehen, beispielsweise als Oberaufsichtsbehörde in der Zivil und Strafrechtspflege nach § 73 Abs. 1 Staatsverfassung (SRL Nr. 1) oder als Wahl bzw. Aufsichtsbehörde nach Personalgesetz.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern sehr wohl zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war.

(Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.1996 abgewiesen.)

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