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OG 1995 34 ΓÇó Current finances and proof of liabilities in legal aid
OG 1995 34Altro tribunale15 nov 1995
The decision concerns the calculation of the civil procedural minimum subsistence level for legal aid. The court held that the assessment must be based on the applicant's current financial situation, while certain imminent changes must be taken into account already if they are definitely forthcoming. It further held that private-law debts, taxes, and other public-law obligations may reduce available funds only if their existence, inevitability, and actual observance are proven; future obligations must additionally be shown as likely to be paid when due. Unpaid instalments are not deductible as expenses.
Unentgeltliche Rechtspflege; massgebend sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse. In die zivilprozessuale Notbedarfsberechnung sind mit Sicherheit bevorstehende Änderungen einzubeziehen (Effektivgrundsatz), um Folgegesuche zu vermeiden. Privatrechtliche Verpflichtungen sowie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Lasten werden nur berücksichtigt, wenn deren rechtliches Bestehen, Unabänderlichkeit ohne erhebliche Nachteile und bisherige Erfüllung nachgewiesen sind; für künftige Verpflichtungen ist zusätzlich glaubhaft zu machen, dass sie bei Fälligkeit tatsächlich erfüllt werden. Nicht geleistete Raten sind selbst bei bestehender Verpflichtung nicht als Aufwand anrechenbar.
a) Einem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind stets die aktuellen finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen. In naher Zukunft liegende Veränderungen sind, wenn sie mit Sicherheit bevorstehen, in die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen, um nicht unnötigerweise einen weiteren UR-Entscheid zu provozieren (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67: Effektivgrundsatz).
b) Privatrechtliche Verpflichtungen werden, ebenso wie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass er diesen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Bezüglich zukünftiger Verpflichtungen hat er zudem glaubhaft zu machen, dass er diese bei Fälligkeit wirklich erfüllen wird (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2; Buchmann Pius, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 11, in: Luzerner Rechtsseminar 1991; vgl. Max. XII Nr. 504 bezüglich Steuern). Nicht geleistete Ratenzahlungen können selbstverständlich nicht als Auslagen angerechnet werden, auch wenn hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestehen würde.